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BGH Entscheidung vom 13.11.1956 – 1 StR 81/56

1. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetzs StGB § 353

Rechtssatzs Erhebungsbeamter i.5. des § 353 StGB kann nur ein Beamter sein, der nach den bestehenden Dienstvorschriften zum Empfang von Gebühren befugt ist. Eine bei der Behörde bestehende "Übung", daß der Beamte die zu zahlenden Gelder entgegennimmt, genügt nicht.

Aktenzeichens 1 StR 81/56 Urteil des BGH vom 13. November 1956 16 Regensburg

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1 StR 81:56

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in Namen des Y»rlikes In der Strafsache gegen

den Justizsekretär Friedrich S EEE zu: SCHERE geb::ren am EB 1901 ir TessuuiuiuE:-

wegen fortgesetzten Betrugs U.8.

hat der 1. Strafsenat des -Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Hübner

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der RBundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; , =

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des üandgerichts Regensburg vom 6. Dezember 1955, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko--

sten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück.- verwiesen. "

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen fortgesetzien Betruges !Fälie II 2 bis 7 des Urteils) sowie wegen Tcrigesetzter Amtsunterschlagung, "teilweise" in Tateinheit mit fortgesetzter Abgabenüberhebung, zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt, im ührigen freigesprcechen worden, Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revisio: hat Erfolg.

lo Beschränkung des, Rechtsmittele,

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Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Landgerichts angefochten, soweit er"wegen Amtsunterschlagung, teilweise in Yateinheit mit Abgabenüberhebung". verurteilt ist. Er führt jedoch in der Revisionsbegründung aus. die ganzen Fälle. auf die sich der angegriffene Teil des Schuldspruchs stützt, seien "nur im Zusammenhang mit den sonstigen Betrugshandlungen des Angeklagten zu verstehen" (BI 2); sie seien ebenfalis Betrugshandlunger; der Angeklagte habe seiner wirtschaftiichen Zwangslage "durch eine Reihe von Betrügereienose zu begegnen versucht" und den einzelnen Betrogenen "die verschiedensten Dinge vorgespiegelt, darunter auch c,. die nicht oder teilweise nicht so hoch angefallenen Gebühren", Hiernach ist es zumindest zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer die Fälle, in denen er wegen Amtsunterschlagung und Abgabenüberhebuxg verurteilt ist, nicht auch unter dem in denen er des fortgesetzten Betruges schuldig gesprochen ist, nachgeprüft wissen will. Dann ist aber der angegriffene Teil des Urteils von dem nicht angefochtenen Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges nicht zu trennen urd die Beschränkung der Revision unwirksam. Das hat zur Folge, daß das Urteil in seinem gesamten Umfang-- soweit nicht der

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Angeklagte freigesprochen ist - auf die Sachrüge des Be- - schwerdeführers einer Nachprüfung zu unterziehen ist, “

X. A) Bortgesetzter. Betrug.

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| [ Sie Beurteilung der Fälle IT 2 bis 7 des Urteils, in | denen der Angeklagte sich Beträge, meist "Darlehen" in | Höhe von 300, 150, 72, 40, 150 und 200 DM erschwirdelt hai. | aıs Betrugshandlungen im Sinne des § 26% StGB läßt keinen | Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Bedei.klich ist dagegen die Zusammenziehung der serhs Betrugstäl.- le zu einer fortgesetzten Tat. Der hierzu erforderliche Gesamtvorsatz des Angeklagten würde den späteren Verlauf der mehreren Handlungen zwar nicht in allen Einzeihe!.ien, mindestens aber insoweit vorweg begreifen müssen, ais das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger. ferner Ort. Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315). Hier bestehen, entgegen der Meinung des Landgerichts, Zweifel) zunächst wegen des zeitlichsn Zusammenhangs der sechs Einzelfälle. Diese verteilen sich auf die Zeit von Juni 1952 bis Tktuber 1954 {Fall ?s für! 1952, Fall 3: 1952, Fall 4: Anfang i953, Fall 7; März 1954, _ Fall 5s Herbst 1954, Fall 6: Oktober 1954). somit über > # mindestens 2 1/4 Jahre, Es ist kaum anzunehmen, daß der t Angeklagte über einen so langen Zeitraum hinweg die für einen Gesamtvorsatz erforderlichen Vorstellungen und den entsprechenden Willen hatte. Außerdem weicht Fall 4 (Tl in der Tatausführung von den übrigen fünf Täilen insofern u nicht unwesentlich ab, als es sich hier um Vorspiegeiung $

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einer zu bezahlenden Gebühr (in einer Rechtssache, die der Angeklagte ohne dienstlichen Zussmmenheng für die Betrogene Frau IM führte), dort durchweg um Darlehensschwindeleien handelte, Taß der Vorsatz des Angeklagten auch diese abweichende Art der Tatausführung von vornherein mitumfaßt

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hätte, ist den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen und entspricht auch nicht der Erfahrung des täglıchen lebens.

Der Angeklagte kann durch die rechtlich zu beanstandende Würdigung der Betrugshandlungen als fortgesetzte Tat auch insofern beschwert sein, ais die Fälle 2, 3, 4 zeıtlich vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 (1. Dezember 195%) liegen und bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Fälle 9, 10 urd gegebenenfalls auch des Failes li -: siehe unten B b -, wenn auch nicht unter § 2, so doch unter § 3 dieses Gesetzes fallen können, § 3 erfordert u.a., daß sich der Täter infolge der Kriegs- oder Nacnkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden has, Lie Feststellungsn, Ale das Urteil über das Nachkriegs-

chicksal des Angeklagten. insbesondere seine Vermögens- , Einkommens- und Familienverhältnisse zur Tatzeit, trifft, lassen es als durchaus möglich erscheinen, daß dia Merkmale des § 3 StFr&@ 1954 zu bejahen sind. Das Landgericht wird diese prüfung nachzuholien haben, Dabei ist klarzustellenr, ob die Ernennung des Angeklagten zum Justizsekretär zum 1. Juli 1952 (so UA 14) oder zum 1. Juli 1953 (so UA 2) erfolgt ist. Zur Nechtslage wird darauf hingewiesen, daß das Merkmal der unverschuldeten Notlage durch die von dem Beschwerdeführer nicht beachteten Hinweise des Oberamisrichters Dr. Mg auf die Möglichkeit eines zinsl..sen Staatsdariehens nicht ausgeschlossen wird (vgl BGH > StR 441 55 vom 8. November 1955, IM Nr 3 zu § 3 StFr§ 1954).

Das Landgericht wird ferner die Prüfung des Falles IT 4 (IE) unter dem Gesichtspunkt der Urkundenfälschung nachzuhotien haben,

B) nertgenen ste. Amtsunterschlagung, "teilweise" in

Tateinheit mit Abgabenüberhebung.

a) Nach § 353 StGB kann wegen Abgabenüberhebung rur ein Beamter bestraft werden, welcher "Steuern, Gebühren cder andere Abgaben für eine Öffentliche Kassa zu erheben hat". Das Landgericht sieht dieses Merkmal als gegeben a: Es stellt fest, der Angeklagte habe bei dem Amtsgericht VE dic Geschäftsstelle für Vormunäschafts-und Nachiaßsachen verwaltet (UA 2). Es sei ihm bekannt gewesen. so heißt es (UA 3), daß "nur der Leiter der Zahlstelie berech-.”) tigt ist, Bargeld in Empfang zu nehmen. Auf Grund der Unterbesetzung des Amtsgerichts NEM war es jedoch in veleu Fällen nicht zu vermeiden, daß bei dienstlicher Abwesenheit des Zahlsteillenleiters der Angeklagte Gelder entgegennahm. Die Beträge legte er dann in Höhe der festgesetzten Gebühren mit den jeweiligen Akten dem Zahlstellenleiter vor. Dieser klebte für die Beträge Köstenmarken und entwertete sie." Gelegentlich der rechtlichen Würdigung wird noch ausgeführt (UA 12): "Er (der Angeklagte) war zwar nicht ausdrücklich zur Erhebung von Gebühren berechtigt, er hatte aber Kostenrechnungen zu erstellen und diese den Kostenschuldnern bekanntzugeben. zur Entgegennahme der Ge- _ u bühren war allein der Zahlstellenleiter befugt. Wegen, tfberlastung dieses Beamten hatte sich beim Amtsgericht NO die tipung eingebürgert, daß auch der Angeklagte Gebühren entgegennahm und diese zum Erwerb und Kleben von Kostenmarken verwendete. Das Publikum hielt jedenfalls den Angeklagten für berechtigt, Bargelä entgegenzunehmen."

Hiernach kann der Angeklagte in den Fällen II 8 bis 12, 14, 15 des Urteils, wie die Revisior. mit Recht ausführt, im Gegensatz zur Meinung des Landgerichts nicht als Erhebungsbeamter i.S. des § 353 StGB betrachtet wer-

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den. Es genügt dazu nicht, daß er nach dem vom Landgerichts festgeste: ten Sachverhalt zur Aufstellung der Kosten - rechnungen und deren Übersendung an die Kostenschuldrer befugt war, sondern er hätte auch nach den bestehenden Dienstvorschriften berechtigt sein müssen, die angeforderten Kostenbeträge entgegenzunehmen (vgl. RGSt 65, 52, 53 f). stellenleiter hierzu befugt (vgi § 36 JKessü). Das Fehlen seiner Berechtigung konnte durch die nach den landgerichtlichen Feststellungen bestehende, den Dienstvorschrifven zuwiderlaufende "Übung" keineswegs ersetzt werden. An

den Begriff "zu erheben haben" i.S. des § 353 StGB sind strengere Anforderungen zu steller als an das Merkmal "in amtlicher Eigenschaft empfangen" 1.5. des § 350 StGBo Dieses Merkmal ist nach der Rechtsprechung (u.a, RGSt 51, 113, 116; 71, 106; BGH NgJw 1952, 191 Nr i7) auch dann gegeben, wenn dem Beamten die amtliche Zuständigkeit zur Empfangnahme von Geldern fehlt, der Geber die Zuständigkeit aber angenommen, der Beamte dies erkannt und dennoch das Geld angenommen hat. Für § 355 StGB ist hingegen Voraussetzung. daß der Beamte zur Entgegennahme von für die Behörde bestimmten Geldern bestimmungsgemäß berufen ist.

Ner Beschwerdeführer kann sich hiernach in den in Frage stehenden Fällen nicht gegen § 555 StGB verfehl“ haben. Nach den bisherigen Feststellungen hat er sich jedoch der Amtsunterschlagung nach, $, 350_StGB -- gegebenen. fails in der erschwerten Begehungsart des § 351 StGB schuldig gemacht (vgl hierzu die „bigen Ausführungen und die dort angeführten Entscheidungen). Soweit er die Kostenschuldner zu deren Nachteil über die Höhe der zu zahlen« ı den Beträge oder über ihre Zahlungspf:icht überhaupt getäuscht hat, erscheint er hinsichtlich der überhöhten oder

überhaupt nicht geschuldeten Gebühren zugleich ’§ 73 GB) des Betrugs schuldig {u.a. RGSt 70, 125 R& DR 1940, '/9?

Nr 7: HRR 19465 Nr 651). In den Fällen 9, 11, 12, 14 hat

das landgericht hierzu bedenkenfreie Feststellungen getruLlfen. Im Falle 10, in dem der Angeklagte geständig war. gehi das Landgericht ersichtlich davor aus, daß der am 22. Oktober 1953 festgesetzte Geschäftswert von 300 JM richtig errechnet war und der Angeklagte dies kereits bei der Anforderung der überhöhten Gebühr am 15. Oktober 1953 wußte. in den Fällen 8. 15 dagegen bedarf es noch eindeutiger » Feststellungen, inwiefern der Angeklagte überhöhte oder gar nicht geschuldete Gebühren angefnrdert hat. Der tisher vom Lendgericht zugrunde gelegte Sachverhalt 1äßt dien nicht hinreichend erkenneil.

b) Bedenklich erscheint im übrigen auch die Zusammenfassung der Fälle 8 bis 12, 14, 15 zu einer fortgesetzten Tat. Wenn auch die Begehungsweise in den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Fällen im wesentlichen gleichartig war, so liegen doch auch hier zwischen den einzelnen Fällen zum Teil so große zeitliche Zwischenräume, daß die Annahme jedenfalls einer einzigen fortgesetzten Handlung rechts-- fehlerhaft erscheint. Bei einer Betrachtung der zeitlichen » Aufeinanderfolge (Fall 9: Januar 1952, Fali 10: Oktober 1955, Fall 11: Ende 1953. Fall 8; Januar 1954, Fall 123 snfarg 1954, Fall 15: März 1954) springt insbesondere der weite Abstand der Begehungszeiten des Falles 9 einerseits und der übrigen Fälle andererseits ir die Augen. Zumindest h Fall 9 kann in die fertgesetzte Handlung in srmangelung

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eines über so lange Zeit hin kaum feststelltaren Gesamt- I,

vorsatzes nicht ohne weiteres einbezogen werden. Die Beschwer des Angeklagten durch die Annahme einer fortgesetzten Tat ergibt sich wiederum (vgl oben zu TI A) aus dem Wegfall

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der möglichen Amnestiefähigkeit der vor dem 1. Dezember 1953 vollendeten Fälle.

c) Die Annahme eines Portsetzungszusammenharges zwi.- schen den Fällen II 2 bis 7 einerseits und IT 8 bis 12, 14, 15 andererseits, wie ihn die Revision möglicherweise festgestelit wissen will (vgl oben zu I), erscheint - von der rechtlichen Würdigung der beiden Fallgruppen abgesehen - schon mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Be-: gehungsweise ausgeschlossen.

d) Die in B a) und 5) besprochenen Mängel führen zur Aufhebung auch dieses Teils des Urteils mit den zugrunde , ıiegenden Feststellungen, soweit nicht auf Preisprechung erkannt ist,

e) In der neuen Hauptverhandlung wirc. die Strafkammer auch nochmals zu untersuchen haben, ob die Fälle II 8 bis 12, 14, 15 nicht zugleich die Merkmale der Untreue nach

$_266, StGB erfülien. Bei den bisherigen Betrachtungen hat sich das Landgericht auf die erste Begehungsweise des § 256 StGB. den Wißbrauchstatbestand, beschränkt und dessen Vorliegen mit Recht, verneint, weil es an einer Befugnis des Angeklagten, über staatliche Gelder zu verfügen, fehlte. Nicht untersucht hat das Landgericht Jedoch, ob der Angeklagte nicht die Merkmale des zweiten Tatbestandes des

§ 266, des Treubruchs, verwirklicht hat. Dieser Tatbestand verlangt die Verletzung einer dem Täter im Innenverhältnis obliegenden Treupflicht, fremde Vermögensinteressen wahr-- zunehmen, Eine solche Treupflicht ist nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt im Verhältnis des Angeklagten zum Staat zu bejahen. Der Angeklagte war mit

der Erstellung der Kostenrechnungen betraut und hatte

sie den Kostenschulänern bekanntzugeben. Auf diese Weise kam er in die Jage, auch Zahlungen der Kosten schuldner

in Empfang zu nehmen, und es entwickelte sich eine ent-: sprechende Übung bei dem Amtsgericht. Unter solchen Umständen bestand für den Angeklagten gegenüber dem Staat außer der ihm an sich schon obliegender Treupflicht zur richtigen Gebührenberechnung und -aufforderung av:h die Treupflicht, die vereinnahmten Gelder an die zuständige Stelle abzuführen. Durch diese wiiirteichenden und umfassenderer Treupflichten unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BGHSt 3, 289. 293 £ entschiedenen, so daß die dort entwickelten Grundsätze hier nicht durchgreifen EN] GG (vgl. hierzu RG DR 1940, 792 Nr 7). Insbesundere kann bei

der verantwortungsvollen Aufgabe des Angeklagten auch

nicht von einer völlig untergeordneten, botenähnlichen Tätigkeit die Rede sein, wie sie in der genannten Ent-- scheidung mit Recht angenommen worden ist. Ein "Nachteil" für den Staat im Sinne des § 266 StGB liegt, abgesehen

von der Frage, ob die Kostenschuldner durch die Zahlung

an den Angeklagten nicht überhaupt von ihrer Schulä be-- freit wurden, auf alle Fälle schon in den Weiterungen,

die der Staat bei nochmaliger Anforderung der Gebühren

und unter dem Gesichtspunkt der Haftung für von Beamten

in Ausübung der öffentlichen Gewalt zugefügte Schäden » zu gewärtigen hatte. Dieses Nachteils dürfte sich der Angeklagte - was noch nachzüprüfen sein wird - nach der Erfahrung des täglichen Lebens auch bewußt gewesen sein, | ebenso wie er die Tatsachen gekannt haben dürfte, die die Grundl.age seiner Treueverpflichtung bildeten.

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Die Straftaten der (schweren) Amtsunterschlagung, des Betrugs und der Untreue würden im Verhältnis der Tatein. heit zueinander stehen (vgl RG DR 1940, 792 Nr 7)o

Ill. In der neuen Hauptverhandlung wird das TLandgericht die Vorschrift des § 358 Abs 2 Satz 1 StPO zu beachten haben, die es ungeachtet einer für den Angeklagten

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beiden bisherigen Einzeistrafen von fünf urd acht Monaten Gefängris je in den in Betracht kommenden Failgruppen als auch die bisherige Gesamtstrafe von 11 Monaten Gefängnis zu erhöhen. Das ist auch bei den für die Gruppe II 8 his 12. 14. 15 gegehenenfalls nach § 266 StGB noch gesondert auszusprerhenden Geldstrafen zu herücksichsigens sie dürfen nur 30 hoch bemessen werden, daß die nach § 29 StGB an ihre Stelie tretenden Ersatzfreiheitsstrafen 2) zusammen mit den für dıe erwähnte Fallgruppe neu festzusetzenden Einzelstrafen die bisherige Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis, b) zusammen mit der neu zu bildenden Gesemtstrafe die bisherige Gesamtstrafe von elf Monaten Gefäng-- nis nicht übersteigen.

Dr. Peetz Mantel Bundesrichtier Werüer ist beurlaubt unä deshalb an der Unterzeicennung verhinderto

Dr. Peetz Hübner Dr.Hengsberger

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