Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 05.01.1955 – 4 StR 503/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung! (nur 2; 4 des Urteils)_
Gesetz; § 348 Abs 1 StGB
Rechtssatzs Das Zustellbuch der Bundespost ist kein
öffentliches Buch im Sinne des"§ 348 Abs 1 StGB. _
Aktenzeichen: 4 StR 503/54. u Urt.d.BGH v. 5. Januar 1955 LG Bielefeld
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In der Strafsache gegen
den Postschaffner Friedrich Wilhelm Tip aus CGEEEEEEEES, geboren am EEE» 1900 in Zeile wegen Amtsunterschlagung u.a.
hat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
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Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Pen» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellver ZU als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 2. Juli 1954 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle Kim» wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung und wegen Falschbeurkundung im Amnte verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen-
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ®2.cworfen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Der Angeklagte fand nach dem Zusammenbruch Verwendung als Postschaffner in CE. Er wurde am 21. März 1951 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Ihm oblag als Landzusteller unter anderem die Zustellung von Paketen und Nachnahmesendungen. In dem Zeitraum vom 2. Mai bis 2. Dezember 1953 hat er an 15 Tagen eingenommene Postzustellgebühren für sich behalten. Am 3. Dezember 1955 stellte er ein Nachnahmepaket zu, das ihm von dem zuständigen Wertstellenbeanten des Postamtes im Zustellbuch nicht zugeschrieben war. Er zog den Nachnahmebetrag in Höhe von 58,69 DM ein und behielt ihn, um sich einen Anzug kaufen zu können. Als nach dem Verbleib des Paketes geforscht wurde, schrieb er sich das Paket für den 11. Januar 1954 seibst im Zustellbuch zu. machte auf der Paketkarte den Zustelivermerk ("selbst 11.1. Jgb") und lieferte den einbehaltenen Betrag nunmehr an das Postamt ab.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung in zwei Fällen sowie wegen Falschbeurkundung im Amte zu Gefängnisstrafe und Geldstrafen verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
1) Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 scheidet aus, weil alle Straftaten nach dem Stichtage dieses Gesetzes begangen sind. Bei einer fortgesetzten Handlung kommt es nämlich nur darauf an, wann die letzte Teilhandlung begangen wurde; das war hier am 2. Dezember 1953, also nach dem Stichtage des Gesetzes.
2) Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung geht fehl. Dass der Angeklagte sich Postzustellgebühren zugeeignet hat; entnimmt das Landgericht den Zeugenaussagen, dem Sachverständigengutachten und der Augenscheinseinnahme der ihm vorgeleg-
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ten Zustellungslisten, Zustellerabrechnungen und des Zustellbuches, schliesslich auch dem früheren Geständnis
des Beschwerdeführers. Dessen Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, zum Beweise der Unschuld des Angeklagten "hierfür geeignete und einschlägige Unterlagen des Postamtes heranzuziehen, Kollegen des Angeklagten üne:: die Anzahl der an einem inkriminierten Tage mitgenommenen Pakete zu hören, die in Betracht kommenden Zustellungsempfänger zu vernehmen, sonstige geeignete Beweismittel zu verwerten und einen Sachverständigen vom Bundespostministerium mit der Ermittlung des Sachverhaltes zu beauftragen". Da in diesem Beweisamtrage die Beweismittel nicht näher bezeichnet sind, ist nicht zu erkennen, inwieweit ihm das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme noch hätte folgen müssen. Auch die Revision hat hierzu nichts dargetan (vgl BGHSt" 2, 168). Soweit sie vorträgt, auch hinsichtlich der "weiteren von der Verveidigung in der Verhandlung von 25./30. Juni 1954 gestellten Beweisamträge werde Verletzung des § 244 Abs 2 StPO in dem angeführten Sinne gerügt", kann sie ebenfalls nicht durchdringen, weil sie die Beweisangebote nicht im einzelnen anführt, durch deren Nichtbeacntung # das Londgericht seiner Aufklärungspflicht angeblich nicht gerecht wurde. Nach den Urteilsausführungen war vom 1. September 1955 ab eine Feststellung der vom Angeklagten zugestellten Pakete im einzelnen infolge Änderung der Dienstvorschriften nicht mehr möglich, ebensowenig eine Überprüfung der Zu- und Rückschriften in der Zustellerabrechnung.
3) Der Schuldspruch wird, soweit der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung verurteilt ist, von den Feststellungen des Landgerichts getragen Betrug scheidet in Fällen dieser Art aus (BGH NJW 1953, 1924 Nr 24) Die Anwendung des § 266 StGB entspricht feststehender Rechtsprechung (RGSt 73, 236). Das Landgericht brauchte die Tat-
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bestandsmerkmale der genannten Strafbestimmungen nicht, wie die Revision meint, mehr als geschehen in "einzelne greifbare konkrete Tatsachen aufzulösen". Wenn es ausführt, der Beschwerdeführer habe die eingezogenen Beträge für sich behalten, so stellt es damit fest, dass er sie,’ nach aussen
hin erkennbar, dem eignen Vermögen einverleibite. Als spätesten Zeitpunkt der Zueignung der Zustellgebühren bezeichnet es ausdrücklich das bewusste Unterlassen der-Aufzeichnung in der Zustellerabrechnung. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbeachtlich, weil sie entweder an den eindeutigen, für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellnngen vorbeigeht oder sie durch ihre eigene Sachdarstellung
zu entkräften sucht. Auf welche Umstände der Tatrichter sei- . ne Annahme stützt, der Angeklagte habe wider besseres Wissen erklärt, über den Verbleib des Nachnahmepaketes sei ihm nichts bekannt, brauchte er im Urteil nicht anzugeben. Die Verurteilung wegen (fortgesetzter) Amtsunterschlagung hatte auch nicht zur Voraussetzung, dass alle Dakeve, für die der Angeklagte die zurückbehaltenen Zustellgebühren eingezogen hatte, mit dem Namen der Paketempfänger aufgeführt wurden,
4) Zu durchgreifenden Bedenken gibt die Annshme eines Vergehens der falschen Beurkundung im Amt (§ 348 Abs 1 StGB) Anlass. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte das schon am 3. Dezember 1953 abgelieferte Paket für den 11. Januar 1954 im Zustellbuch zugeschrieben und auf der Paketkarte die Zustellung entsprechend vermerkt. Durch die Eintragung im Zustellbuch entstand nach den Urteilsgründen der Eindrück, als habe er das Paket erst an diesem Tage abgeliefert. Mit dieser Selbstzuschreibung konnte der Beschwerdeführer den äusseren Tatbestand des § 348 Abs 1 StGB schon deshalb nicht erfüllen, weil er zur Zuschreibung von Sendungen im Zustellbuch nicht befugt war; hierfür war der Wertstellenbeamte des Postantes zuständig. Wenn sich die Landzusteller
beim Postamt CE wegen Arbeitsüberlastung die Postsendungen selbst zuschrieben, so herührt dies die reshtl'- che Beurteilung nicht, denn eine im Betriebe einer örtlichen Dienststelle entstandene Übung vermag allgemein geltende Dienstvorschriften der Bundespost nicht ausser Kraft zu setzen.
Entgegen der Meinung des Landgerichts ist das Zustellbuch überdies weder als öffentliche Urkunde noch als öffentlichesRegister oder Buch im Sinne des § 348 Abs 1 StGB anzusehen, Nicht jede Urkunde, die den äusseren Erfordernissen einer öffentlichen Urkunde entspricht, kann nämlich Gegenstand eines Vergehens gegen diese Bestimmung sein, sondern nur eine solche, die nach gesetzlicher Vorschrift die Wahrheit der dort bezeugten Erklärung zu öffentlichem Glauben für und gegen jedermann beweist (RGSıw 52,268;559;13,19). Es ist nun zwar nicht erforderlich. dass der Urkunde diese Beweiskraft für und gegen jedermann äurca eine besondere Bestimmung beigelegt wird; sie ist vielmehr eine Folge, die sich nach § 415, 417, 418 ZPO schon aus der Tatseche ergiht, dass eine Beurkundung durch einen zuständigen Beamten geschah. Eine öffentliche Urkunde liegt indes jedenfalls dann nicht vor, wenn sie ausschliesslich innerdienstlichen Zwecken. dient. Ob das im einzelnen Falle zutrifft. muss jeweils unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen, für welche die. Beurkundung bestimmungsgemäss in Betracht kommt, entschieden werden. In dieser Hinsicht ergibt sich aus den Dienstvor- j schriften, dass das Zustellbuch lediglich für den inneren Betrieb der Post bestimmt ist. Nach § 112 Ziffer III und IY der Allgemeinen Dienstanweisung der Deutschen Post Abschnitt v2 (Praktischer Postdienst)"dient das Zustellbuch für die Zuschrift der Gegenstände an die Zusteller durch die dazu bestimmten Beamten". In § 97 Ziffer I der Dienstanweisung wird besonders für Nachnahmesendungen angeordnet, dass sie den Zu-
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stellern gegen Zuschrift im Zustellbuch zu ühergeben sind. Dabei werden Nachnahmepakeie lediglich nach Stückzahl im Zustellbuch aufgeführt. Eine namentliche Angabe der Absender oder Empfänger ist für das Zustellbuch nicht vorgesehen. Die Rückschriften des Zustellers nach durchgeführter Zustellung bezeichnen ebenfalls bloß die Stückzahl der ihm übergebenen Sendungen und die eingezogenen Nachnahmebeträge, nur in besonders geregelten Fällen die Namen des Empfängers (§ 97 Ziffer VI A DA). Der Abnahmebeamte hat alsdann
die Richtigkeit der Rückschriften zu prüfen, gegebenenfalls auch zu untersuchen, ob zwischen der Einlieferung des Nachnahmepaketes und der Ablieferung des eingezogenen Betrages eine auffällig hohe Zeitspanne liegt. Aus ülieser Regelung ergibt sich klar, dass das Zustellbuch der Kontrolle der ZU- steller dient und nur für den inneren Dienst der Post bestimmt ist. Ihm wird auch ‚dort keine Beweiskraft für und gegen Dritte verliehen, wo aus besonderen Gründen Namen in seinen Spalten aufgeführt werden. Dies geschieht vielmehr nur, um die Nachforschung nach Postsendungen innerhalb des Dienstbetriebes zu erleichtern. Die Anwendung des § 348 Abs 1 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt ist daher rechtsirrig. Der Hinweis des Landgerichts auf das Handbuch von Feistkorn beruht auf einem Missverständnis. Denn die an der angeführten Stelle (S 251 Abs 3) erwähnte Rechtsprechung bezieht sich auf die Rechtsfrage, ob das Zustellbuch als Urkunde im Sinne des
§ 348 Abs 2 StGB anzusehen ist. Dies kann hier dahinstehen, weil der Angeklagte in Bezug auf das Zustellbuch keine der in § 348 Abs 2 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen vorgenonmen hat. Insbesondere ist keine Verfälschung der Urkunde gegeben (vgl RGSt 49, 32, 38).
5) Eine abschliessende rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist indes im Falle KB nicht möglich, weil die Urteilsdarlegungen keine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Voraussetzungen einer schweren Amtsun-
‚schlagung" ausgeführt, wenn sie eine solche verdecken soll;
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terschlagung bieten, Da der Angeklagte zur Zuschreibung einer Postsendung im Zustellbuch nicht zuständig war.
kommt freilich hinsichtlich der Selbstzuschreibung die Anwendung des § 351 StGB nicht in Frage; denn sie setzt voraus, dass der Täter zu Eintragungen solcher Art im Zustellbuch, das als ein zur Kontrolle der Einnahmen bestimmtes Buch im Sinne des § 351 Abs 1 StGB anzusehen ist (RG JY 1935, 866 Nr 18), befugt war (RG JW 1936, 2236 Nr 35). Hat der Beschwerdeführer aber, wie der Dienstvorschrift entspricht und nach den Urteilsfeststellungen üblich war, auch in diesem Falle im Zustellbuch hinter die Zuschreibung in - der Abteilung: Rückschrift (Spalte 7, 9) die Zustellung des Nachnahmepaketes für den 11. Januar 1954 durch Hinzufügung des Namens des Empfängers beurkundet, so kann er damit den Tatbestand der erschwerten Amtsunterschlagung erfüllt haben; zu Eintragungen dieser Art war er zuständig und auch verpflichtet. Lie bisherigen Feststellungen lassen hierüber kei ne volle Klarheit gewinnen, weil die Sachverhaltsschilderung und die der rechtlichen Würdigung zugrundegelegten Tatsachen nicht völlig übereinstimmen. Das Landgericht wird genauere Feststellungen treffen müssen.
Der Annahme der schweren Amtsunterschlagung stünde der Umstand nicht entgegen, dass der Angeklagte diese Eintragung "auf Grund eines neuen Entschlusses" vornahm. Die unrichtige Führung eines Kontrollbuches kann der Amtsunterschlagung vor ausgehen oder nachfolgen (RG JW 1932, 509 Nr 335 BGH 2 StR 128/54 vom 15.6.1954). Sie ist "in Beziehung auf die Unier-
und bildet dann einen erschwerenden Umstand nach § 351 StGB (RG JW 1935, 866 Nr 18). Es ist daher nicht erforderlich, dass Unterschlagung und unrichtige Buchführung auf demselben Tatentschluss beruhen.
Wenn der Tatrichter andererseits bei der rechtlichen
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Würdigung ausführt, zur Zeit der Eintragung im Zustellbuch sei die Ämtsunterschlagung bereits entdeckt gewesen, so
lässt sich diese Annahme mit der Sachverhaltsschilderung nicht ohne weiteres vereinbaren. Danach hat erst die Unter-
° suchung des Postinspektors Ai die Unterschlagung aufgedeck5. Diese Ermittlungen folgtamaber der Eintragung im Zustellbuch nach; denn der Angeklagte schrieb sich das Paket für den 11. Januar 1954 zu, als auf Grund der Nachforschungen des Postfacharbeiters De nach dem Verbleib der Sendung "die Gefahr bestand, dass die Aneignung des Nachnahmebetrages entdeckt würde". Auch der Umstand, dass er "mit der Eintragung im Zustellbuch sich nicht die wirtschaftlichen Vorteile der Unterschlagung sichern wollte", könnte die Annahme einer erschwerten Amtsunterschlagung nicht ausschliessen, weil der Tatbestand des § 351 Abs 1 StGB eine solche Absicht nicht voraussetzt.
Da die Schuld nur einheitlich festgestellt werden kann, - muss im Falle Km auch die an sich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen Untreue, die in Tateinheit mit einfacher Amtsunterschlagung ausgesprochen ist, aufgehoben werden, um dem Landgericht den Weg zu eröffnen, den Sachverhalt insoweit nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend zu würdigen. Einer Verurteilung aus § 351 StGB steht auch § 358 StPO nicht entgegen. Die neue Gesamtstrafe darf allerdings die bisher erkannte Gesamtstrafe, die für das Verbrechen der erschwerten Amtsunterschlagung (in Tateinheit mit Tn!ruue) etwa zu bildende Einzelstrafe die Summe der Finzeistrafen ‘ nicht übersteigen, die das Landgericht bisher für die Untreve in Tateinheit mit Amtsunterschlagung sowie für äje Falschbsurkundung im Amte verhängt hatte (vergl Rcst 652, 61; BGHS"- 1, 252).
Nur in diesem Umfange kann die Revision .Erfolg haten:
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6) In der Revisionsverhandlung hat der Vertreter der Burdesanwaltschaft die Ansicht geäussert, der Angeklagte könne auch den Tatbestand des § 348 Abs 2 StGB, und zwar in der Form des Beseiteschaffens erfüllt haben, indem er das Nachnahmepaket an sich nahm, ohne dass es ihm zugeschrie ben war. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschliessen Das die Nachnahmesendung als solche wegen ihrer Aufschrift und deren Abstempelung durch das zuständige Postamt als Urkunde im Sinne der bezeichneten gesetzlichen Bestimmung anzusehen ist, hat zwar die höchstrichterliche Rechtsprechung , wiederholt anerkannt (RGSt: 73, 236; JW 1936, 2236 Nr 36). Das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens ist andererseits nur dann gegeben, wenn der Täter über die Urkunde in einer Weise verfügt, die sich gegen die durch die amtliche Verwahrung gewährleistete Sicherheit für die Unversehrtheit und Gebrauchsfähigkeit der Urkunde richtet und sie, wenn auch nur vorübergehend, aufzuheben oder zu beeinträchtigen bestimmt ist (RGst 23, 99; JW 1936, 2236 Nr 56). Des mag anzunehmen sein, wenn der Postzusteller ein Paket an sich nimmt, der Zuschreibung im Zustellbuch entzieht und es bei sich oder an anderer Stelle verborgen hält (Tergl ARG5i 75; 236). Der Angeklagte hat jennrh dar Nachnanmepaket nicht versteckt, sondern dem Empfänger ohne Verzögerung überbracht wie er dies mit den ihm zugeschriebenen Psketen nicht anders‘ zu tun pflegte. Er hielt während des üblichen Postganges die amtliche Aufbewahrung des Paketes in seiner Person aufrecht, schloss also zu keinem Zeitpunkt die Gebrauchsbereitschaft der Urkunde aus, sondern händigte diese vorschriftsmässig dem Empfänger aus. Dass er sich das Paket entgegen den innerdienstlichen Vorschriften nicht vorher zuschreiben liess, kann eine andere rechtliche Würdigung nicht rschtfertigen. Nicht die Sendung (Urkunde), sondern den eingezogenen Nachnahmebetrag hat er in kirklichkeit "beiseitegeschafft",
Sollte das Reichsgericht in der mehrfach erwähnten Entscheidung (RGSt 73, 236) einen anderen Standpunkt vertreten haben, so könnte ihm der Senat darin nicht folgen.
Krumme Engels Hülle
Dr. Augustin : Seibert