Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 18.06.1953 – 3 StR 166/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
. Be: i Nur. der Wegfall jeder Beweisbestimmung hebt die :7%g » Urkundeneigenschaft auf. Diese Eigenschaft bleibt 178 bestehen, wenn sich lediglich: die Tatsachen än-." " dern, für die Beweis erbracht werden soll ‚(benutz ° N £ te. und vom Fahrgast abgegebene Fahrkarten der : fc ‘ Bundesbahn, die noch zur Überwachung des inneren ..;:.8 TU NEAR TERN TUST, . . a , .n . < ’ : Dienstes ausgewertet werden). har " Aktenzeichen: 3 StR 166/53 - ” on x Urt des BGH vom 18. Juni 1953 16 Frankfurt a/Mein . . u
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Für das Nachschlagewerk! a Für die Amtliche Sammlung! __ .
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Gesetze StGB § 348 Abs 2
Rechtssatz: . Be: i Nur. der Wegfall jeder Beweisbestimmung hebt die :7%g » Urkundeneigenschaft auf. Diese Eigenschaft bleibt 178
bestehen, wenn sich lediglich: die Tatsachen än-." " dern, für die Beweis erbracht werden soll ‚(benutz
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: Dienstes ausgewertet werden). har " Aktenzeichen: 3 StR 166/53 - ” on x Urt des BGH vom 18. Juni 1953 16 Frankfurt a/Mein . . u
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsbahnsteigschaffner Wilhelm Andreas S eus 0 Krs. O geboren am 1921 in U rs. ’
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© 2.) den Hilfsbahnsteigschaffner Hans Guido Er eus CB KEREB, zehoren am ih 1920 in De WEB,
I 3.) den Bundesbahnassistenten Gerhard Jakob K s aus geboren am 1913 x
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= 4.) den Bundesb ekretär Franz Josef D i aus , geboren am 1.17 j
5.) den Eisenbahnbetriebswart Kurt Ernst H
6.) den Ange ten Hans H aus TER geboren am 1 in F , i
wegen Betruges u.a.
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hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
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: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
2 waren ‘ x
Bundesrichter Krauss "Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Baldus
’ Bundesrichter Maass .. als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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2 für Recht erkannt:
2 I. Auf die Revisionen der Angeklagten SED. RER und ee wird das Urteil des Land-
” gerichts in Frankfurt am Main vom 26. Juni 1952, j soweit es sie betrifft,mit den Feststellungen auf-
gehoben. “
II. Auf die Revision. des Angeklagten DB wird das Urteil, soweit es ihn betrifft und soweit die Angeklagten Hp und EGBEEEED wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung und gemeinschaftlichem Vergehen nach § 348 Abs 2 StGB verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-
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” Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
1. Schomann wegen gemeinschaftlichen Vergehens nach § 348 Abs 2 StGB in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Vergehen nach § 263 StGB und mit einem gemeinschaftlichen Vergehen nach § 267 StGB zu einer Gefängnisstra-
. fe von sieben Monaten,
Dr I, ru wesen der gleichen Vergehen zu drei Monaten "Gefängnis,
3. KGB wezen eines gemeinschaftlichen Vergehens nach § 348 Abs 1 StGB in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Vergehen nach § 263 StGB und mit einem gemeinschaftlichen Vergehen nach § 348 Abs 2 StGB, ferner wegen Diebstahls, unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen,
4. Drechsler wegen gemeinschaftlichen Vergehens. nach § 348 Abs 1 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlichen Vergehen nach § 263 StGB und mit einem gemeinschaftlichen Vergehen nach § 348 Abs 2 StGB zu drei Monaten Gefängnis,
5. den Angeklagten Hgg wegen gemeinschaftlichen Vergehens nach } 263 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlichem
Vergehen nach § 348 Abs 2 StGB und mit gemeinschaftlichem
Vergehen nach § 267 StGB zu einer Geldstrafe von 500 DM an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen, j
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. ‘6, den Angeklagten HB wegen der gleichen Vergehen
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zu einer Geldstrafe von 250 DU an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen sowie wegen Betrugsversuchs zu einer weiteren Geldstrafe.
Die Revisionen der oben unter Nr 1 bis 5 genannten Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Revision des Angeklagten Du
nur Verletzung des sachlichen Rechts. Hggp und Hu haben keine Revision eingelegt. Die Revisionen haben Er-
folg. Die begründete Sachbeschwerde des Angeklagten Dg @B führt gemäss § 357 StGB auch zur Aufhebung der Verur-
teilung der Mitangeklagten Hg und IB.
I. Verfahrensrüge der Angeklagten Sp. Tui uni
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Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Strafkammer nicht ordnungsgemäss besetzt gewesen sei. Die Rüge ist begründet. In der Hauptverhandlung hat der Schöffe Richard $ Heiß mitgewirkt. Dieser ist im Geschäftsjahr 1952 nicht ° vereidigt worden. Nach der äntscheidung BGHSt 3, 176, der | ° sich der 3. Strafsenat im Urteil 3 StR 64/53 vom 19. März 1953 angeschlossen hat, müssen die für zwei Geschäftsjahre gewählten Schöffen bei ihrer ersten Dienstleistung im zweiten Geschäftsjahr neu vereidigt werden. Da diese Vorschrift nicht beachtet worden ist, war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt (§§ 77, 51 Abs 1 GVG). Wegen dieses Wangels muss das Urteil aufgehoben werden, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, die den Verstoss gerügt haben (§ 338 Nr 1 StP0).
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IT. Sachrüge des Angeklagten De
1.) Das Landgericht hat den Beschwerdeführer eines in Mittäterschaft mit den übrigen Angeklagten begangenen Vergehens der Urkundenbeseitigung nach s 348 Abs 2 StGB für
behielten. längere Zeit hindurch während ihres Dienstes an der Bahnsteigsperre des Hauptbahnhofes in Frankfurt am Main Sonntagsfahrkarten vorschriftswidrig ein, die von arkommenden Reisenden bei ihnen abgegeben, die aber für die Rückfahrt nicht gelocht worden waren. Auf ihre Veranlassung bescheinigte sodann TB. später auch DB. die beide über den wahren Sachverhalt unterrichtet waren, auf den Rückseiten der einbehaltenen Fahrkarten, dass sie für die Rückfahrt nicht benutzt worden seien. Dies entsprach nicht den Tatsachen. Kup und Tg handelten dabei an sich innerhalb ihrer Zuständigkeit. Sie waren in der sogenannten Fahrkartenbescheinigungsstelle tätig, zu deren Aufgaben die Bestätigung ganz oder teilweise unbenutzter Fahrkarten gehört. Die so bescheinigten Fahrkarten
gaben dann SP und rip ar die mitangeklagten
Schalterbeamten Hp und HWEEEEB weiter. Diesen waren die Zusammenhänge ebenfalls bekannt. Sie lösten die Fahrkarten aber nicht etwa selbst ein, sondern leiteten sie an andere gutgläubige Schalterbeamte zur. Einlösung weiter. Den Erlös teilten die Angeklagten. Das Landgericht hat festgestellt, dass alle sechs Angeklagten, die zur Ausführung der gesamten Tat erforderlichen Binzelhandlungen
“auch insoweit als eigene gewollt hätten, als sie nicht
von ihnen selbst ausgeführt worden waren. Es hat ferner angenommen, dass die Angeklagten auf Grund eines einheit-
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“ können aber auch dazu bestimmt sein, für Zwecke der Über-
lichen Gesamtvorsatzes' gehandelt hätten.
Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts geht das Landgericht von der irrigen Annalıne aus, eine gebrauchte und an der Bahnsteigsperre des Zielbahnhofs abgegebene Fahrkarte sei immer und unter allen Umständen eine Urkunde im Sinne des § 348 Abs 2 StGB. Da die Urkunde eine verkörperte Gedankenerklärung ist, die geeignet und dazu bestimmt ist, im Rechtsverkehr bestimmte Tatsachen zu beweisen, wird die Urkundeneigenschaft mit dem wegfall der Beweisbestimmung aufgehoben. Ebenso wie ein Schriftstück die Beweisbestimmung häufig erst nachträglich erhält, kann ihm die Beweisbestimmung schon vor der Vernichtung wieder genommen werden. Wenn daher nach den innerdienstlichen Vorschriften der Bundesbahn die abgelaufenen und von Reisenden abgegebenen Eisenbahnfahrkarten lediglich gesammelt und alsbald eingestampft werden, dann. haben sie im Augenblick der Abgabe ihren Zweck als Beweismittel erfüllt und damit auch ihre Urkundeneigenschaft im Sinne der §§ 348 und 267 StGB verloren (RG HRR 1933, 1152; IJW 1938, 1881). Schafft ein Eisenbahnbeamter solche Fahrkarten beiseite, so begeht er keine Urkundenbeseitigung, sondern allenfalls eine Unterschlagung oder einen Verwahrungsbruch (§§ 350, 133 StGB). Die abgegebenen Fahrkarten
wachung des inneren Dienstes der Eisenbahn aufbewahrt und verwendet zu werden. Massgebend sind hierfür die einschlägigen Dienstanweisungen. Bestehen solche Vorschriften,
dann wird mit der Abgabe der Fahrkarte nicht ihre Beweisbestimmung aufgehoben, obgleich sie damit aus dem Rechts verkehr zwischen Fahrgast und Bahn gezogen wird. Vielmehr wird dann nur die Richtung, nach der sie Beweis erbringen
soll, geändert. Der Wegfall des bisherigen Beweiszwecks einer Urkunde bedeutet nicht ohne weiteres, dass sie
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Urkundeneigenschaft erhalten bleibt und dass die Urkunde nunmehr zum Nachweis anderer Tatsachen als bisher bestimmt ist. Werden abgelaufene und abgegebene Fahrkarten für Zwecke der inneren Überwachung aufbewahrt, dann können sie zum Beispiel dazu verwendet werden, den Dienst der Zug- und Bahnsteigschaffner zu überprüfen. Der in ihnen verkörperte Gedankeninhalt ist geeignet, Tatsachen zu beweisen, die für das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesbahn und ihren Bediensteten von Bedeutung sind. Aus dem Aufdruck der Fahrkarte ist der Ausstellungstag ersichtlich. Aus der Lochzangenprägung können der Tag der Lochung, der Bahnhof wo sie gelocht worden ist, sowie der Schaffner, der sie gelocht hat, ermittelt werden. Diese und andere Merkmale, die den in der Fahrkarte verkörperten Gedankeninhalt ausmachen, ermöglichen eine gewisse Überwachung des inneren Dienstes. Sind die Fahrkarten dazu bestimmt, auf Grund solcher Merkmale ausgewertet zu werden, dann haben sie auch nach der Abgabe am Zielbahnhof ihre Urkundeneigenschaft, d.h. ihre Eignung und Be- ‚stimmung, für Tatsachen im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, behalten.
Es bedarf also weiterer Feststellungen, bevor entschieden werden kann, ob der Angeklagte DB Urkun- .. den im Sinne des § 348 Abs 2 StGB beiseite geschafft hat.
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Urkundenbeseitigung vorliegt, so ist jedoch die Annahme von Hittäterschaft nicht gerechtfertigt. Der Tatbestand des § 348 Abs 2 StGB setzt voraus, dass die Urkunde dem Beamten amtlich anvertraut oder zugänglich war. Täter kann nur ein Beamter sein, in dessen Person diese Voraussetzun- "gen erfüllt sind. Es gilt hier das gleiche wie bei § 246 StEB. Auch einer Unterschlagung kann sich nur derjenige
N. als Mittäter schuldig machen, der die fremde Sache in Mit-N. gewahrsam hat (BGUSt 2, 317). Dem Angeklagten Dun
N waren nach dem festgestellten Sachverhalt die Fahrkarten
: weder ämtlich anvertraut noch zugänglich. Er kann also
nicht Mittäter der Urkundenbeseitigung sein, sondern nur Gehilfe, wenn im übrigen die Voraussetzungen der Beihilfe u ‚ „erfüllt sind. Möglicherweise kann auch Anstiftung in Be- " tracht kommen. Darüber enthält das Urteil des Landgerichts jedoch bisher nichts.
3.) Aus diesen Gründen muss das Urteil mit den Fest- . stellungen auch insoweit aufgehoben werden, als es den ; Angeklagten DD betrifft. Da das Landgericht eine einheitliche Tat angenommen hat, ist die Aufhebung auf L. die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Falschbeur- | kundung (§ 348 Abs 1 StGB) und wegen Betrugs erstreckt ,. worden, obwohl insoweit das Urteil rechtlich nicht zu a beanstanden ist. Das Landgericht wird jedoch nochmals prüfen müssen, ob die Annahme 'tateinheitlichen Zusammentreffens dem festgestellten Sachverhalt entspricht:
ir: 4.) Das Urteil erstreckt sich, soweit es auf die \ Sachrüge des Angeklagten DB aufzehoben wird, auch
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auf die Mitangeklagten Hp und HB, die keine Re- ei; vision eingelegt haben. Diese sind auf Grund desselben sa
Sachverhalts ebenfalls als Mittäter der Urkundenbeseitigung TR verurteilt worden. Die Aufhebung dieser Verurteilung auf oe . “die Beschwerde des Angeklagten vB nat nach § 357 . Br ’%8tPO zur Tolge, dass auch die Verurteilung der Mitangeklag- , ten HB und EEE aufgehoben werden muss, soweit sie wegen dieser Tat und wegen mit ihr rechtlich zusammentreffender Straftaten verurteilt worden sind. Bestehen bleibt . nur die Verurteilung des Angeklagten Hb wesen eines RN selbständigen Betrugsversuchs. '
III. Hinweise für die neue Verhandlung und Entscheidung:
1.) Bei der neuen Verhandlung werden die bei der Erörterung der Sachbeschwerde des Angeklagten DEE dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte auch bei der Beurteilung der Taten der anderen Angeklagten zugrunde zu legen sein. Als Täter der Urkundenbeseitigung können, falls eine solche vorliegt, nur Sn und RO ”
in Betracht kommen.
2.) Aus sachlichrechtlichen Gründen zu beanstanden ist auch die Verurteilung der Angeklagten SB und
RED sowie Ger Mitangeklagten Eggpund Hin
auf den Fahrkarten, die Sp und ri einbehal-
, ten haben, inhaltlich unrichtige Bestätigungen angebracht. . Diese mit dem Einverständnis der Angeklagten SB;
TED, He uni HE und mit ihrer Billigung .
durchgeführte Falschbeurkundung -— so führt das Landgericht
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aus — sei diesen zuzurechnen, weil sie die Tat der Angeklagten Ki und DB a15 eigene gewollt hätten, Da sie aber selbst nicht zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt gewesen seien, könnten sie nicht, wie Ku | und TE. zus 5 348 Abs 1 StGB bestraft werden. Wohl aber seien sie als Mittäter nach § 267 StGB schuldig. Diese Ausführungen beruhen offensichtlich auf einem Irrtum über den Tatbestand des § 267 StGB. Weder Kup noch Drechsler noch die vier anderen Angeklagten haben Urkunden fälschlich angefertigt oder verfälscht. KB und Di haben rechtlich erhebliche Tatsachen innerhalb ix ihrer amtlichen Zuständigkeit falsch beurkundet, Sie sind E. daher mit Recht eines Vergehens nach § 348 Abs 1 StGB schuldig gesprochen worden. In Wirklichkeit haben SB und Fo die Angeklagten Ku und De zu diesem Vergehen angestiftet oder ihnen dazu Beihilfe geleistet. Hund HB waren an der Falschbeurkundung allenfalls als Gehilfen beteiligt, sofern sie durch eine Zusage der Einlösung den Tatentschluss der Angeklag-
ten Kun vrd Tb 2estärkt haben.
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ni 3.) Die Verurteilung des Angeklagten Kun wegen
Ze Diebstahls bedarf ebenfalls der Überprüfung. Nach den
. Feststellungen hat er auß einer Schublade in der Fahrkartenbescheinigungsstelle einen Stempel "entwendet", der dort als nicht mehr benutzt weggelegt worden war. Zwar war er, als er diesen Stempel zu Fälschungen verwendete, nicht mehr in der Fahrkartenbescheinigungsstelle tätig. Es ist aber nicht klar, ob er ihn nicht sckon in der Zeit weggenommen hat, als er dort noch beschäftigt war. In
diesem Falle könnte es sein, dass er ihn in Alleingewahr-
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sam gehabt und demnach nicht gestohlen, sondern unterschlagen hat (§ 350 StGB). Denkbar ist jedoch auch, dass Kg WB gar nicht den Willen hatte, sich den Stempel zuzueig-
N f nen, dass er ihn vielmehr nur benutzen und dann wieder zui rückgeben wollte. In diesem Falle könnte nur ein Vergehen © nach § 133 StGB in Betracht kommen. Der Sachverhalt muss } daher insoweit noch weiter aufgeklärt werden. i 4.) Die Handlungen der Angeklagten Sn und Fe } i GB virä das Landgericht auch noch unter dem Gesichts- Sf A punkt der Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) zu würdigen haben. 3 Schon bisher steht fest, dass sie sich gebrauchte Fahrkarhc ten, die sie in amtlicher Eigenschaft empfangen hatten, r rechtswidrig zugeeignet haben. Die Fahrkarten gehörten : nicht ihnen. Sie waren entweder zum Einstampfen oder zur - - weiteren Verwendung für innerdienstliche Zwecke bestimmt. Falls die neue Verhandlung wiederum ergeben sollte, dass H sich SB und To auch nach § 348 Abs 2 StGB Ä schuldig gemacht haben, so, ist darauf hinzuweisen, dass & Tateinheit zwischen § 348 Abs 2 StGB und § 350 StGB mög-P lich ist (RGSt 59, 174). 3 € 5.) Mit Recht hat das Landgericht sämtliche Ange-2, klagte als Beamte im Sinne des § 359 StGB angesehen. Auf
„:;5äie, Beanteneigenschaft im staatsrechtlichen Sinne kommt BT De nee
zes. Nicht an. Der strafrechtliche Beamtenbegriff ist wei- ‘ter; er umfasst auch Angestellte und Arbeiter, die zu
= Viensten öffentlici-rechtlicher Art berufen sind, welche
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Zwecken dienen (RGSt 75, 355; BEHSt 2, 120).
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„ schlagung begangen hätten -, oder ob sie die Fahrkarten an andere gutgläubige Schalterbeamte zur Fahrgeldrücker-
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6.) Rechtlich einwandfrei ist an sich auch die Ver. herigen Feststellungen haben sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorsätzlich die Schalterbeamten, bei denen die mit falschen Bescheinigungen versehenen Rückfahrkarten schliesslich zur Rückerstattung vorgelegt wurden, getäuscht. Diese sind dadurch veranlasst, aus den ihrer Verfügungsgewalt unterstehenden Kassen Geldbeträge an die Angeklagten auszuzahlen. Hierdurch ist das Vermögen der Bundesbahn geschädigt worden. Die Angeklagten haben das gewusst und gewollt und hatten die Absicht, sich damit rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen,
Die Angeklagten Sn. "ep. “EEE ni DEE Haben zwar nicht gewusst, ob Hp und m
die Pahrkarten aus ihren eigenen Schalterkassen einlösen und selbst verrechnen würden - womit sie eine Amtsunter-
stattung weitergeben würden. Sie haben aber, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, auch mit dieser letzteren * Möglichkeit gerechnet, und auch diese Art der Tatausführung E gebilligt. Hiermit ist der bedingte Vorsatz des Betruges 3 ausreichend festgestellt. Unbegründet sind demnach die Einwendungen der Revisionen, die sich auf die Behauptung gründen, die Angeklagten hätten keine genaue Vorstellung davon gehabt, wie Hg und HB die Fahrkarten verwerten würden. Der Einwand des Angeklagten KW, er habe nicht selbst an dem Betrug mitgewirkt,. sondern nur eine Vortat begangen, geht offensichtlich fehl.
7.) Auch gegen die Verurteilung der Angeklagten Kg EEE rc DB wesen Falschbeurkundung (§ 348 Abs 1°
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-, Segen Kill verhängten Einzelstrafen von sechs Mona-
seien. Sie haben vorsätzlich gehandelt. Sie waren an sich "alenstlich zuständig, solche Bescheinigungen auszustellen. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass diese Be-
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StGB) ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Sie haben - nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen - rechtlich erhebliche Tatsachen falsch beurkundet, indem sie auf x
den Fahrkarten, die Sb und Fe brachten, be-
scheinigten, dass sie nicht zur Rückfahrt benutzt worden
scheinigungen öffentliche Urkunden sind. Sie sind dazu bestimmt, mit öffentlichem Glauben zu beweisen, dass die Fahrkarten nicht voll ausgenutzt worden seien. Sie sollen dies vor allem gegenüber den zur Fahrgeldrückerstattung zuständigen Stellen der Bundesbahn beweisen, und zwar zugunsten jedes Inhabers der Fahrkarten. Der Angeklagte: Koszytorz hat allerdings die Vermerke nicht, wie in § 37 Nr 5 den Vorschriften für die Beförderung von Personen usw., Teil I (PBV I) vorgeschrieben ist, mit seinem vollen Namen, sondern nur mit dem Namenszeichen unterschrieben. Dies nimmt aber entgegen der Meinung der Revision der Bescheinigung nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.
Die Vorschrift ist keine wesentliche Pormvorschrift, von der diese Eigenschaft abhängig wäre, sondern 'nur eine innerdienstliche Ordnungsvorschrift. Dies beweist schon
der Umstand, dass die Fahrkarten trotz des Formverstosses eingelöst worden sind.
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8.) Auch die von den Revisionen ‚ges en die Strafzu-
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In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass aus den
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ten und zwei Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe von sech“ Monaten gebildet worden sei. Dies ist offenbar ein Schreipt versehen. Nach dem Urteilssatz ist eine Gesamtstrafe yon ? sechs Monaten und zwei Wochen verhängt worden. E
Wenn das Landgericht ferner den Angeklagten Schomann - als Triebfeder für das Sonntagsrückfahrkartengeschäft bezeichnet hat, so ist das eine tatsächliche Feststellung, ° die mit der Revision nicht bekämpft werden kann. Die ein- : zelnen Umstände, aus denen aas Landgericht diesen Schluss . gezogen hat, brauchte es in den Urteilsgriünden nicht an- . zugeben. § 267 Abs 2 StPO ist nicht verletzt. E
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Auch die Angriffe des Angeklagten Rosenkranz gegen die Strafzunessung sind unbegründet. Die Bemessung der | Strafe ist im wesentlichen dem tatrichterlichen Ermessen überlassen. Fehler bei der Ausübung des Eritessens treten f nicht hervor. § 27 b StGB ist nicht verletzt. In der neuen - Verhandlung wird der Angeklagte Re Gelegenheit r haben, die nach seiner Meinung vom Landgericht nicht n genügend berücksichtigten,: ihn entlastenden Umstände nochj mals vorzutragen. Zu bemerken ist noch, dass das Landge-
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richt nicht angegeben hat, aus welchen Vorschriften es bei Anwendung des § 73 StGB die Strafen entnommen hat.
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