Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 04.07.1991 – 4 StR 179/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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7/7
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Hans-Günther DB ES aus SEE, seboren am GEEEEEEEE 193: in SEEN.
wegen Umweltvergehen
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1991, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Maatz Basdorf als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EN
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte 8 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Umweltgefährdung und der umweltgefährdenden Abfallentsorgung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die die Verurteilung des Angeklagten erstrebt. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines näheren Eingehens auf die teils unzulässigen, teils offensichtlich unbegründeten Verfahrensbeschwerden nicht bedarf.
l. Die Strafkammer hat zwar rechtsfehlerfrei verneint, daß der Angeklagte durch vorsätzliches Tun den Tatbestand des § 324 Abs. 1 StGB dadurch vollendet hat, daß er eine
Verunreinigung des Grundwassers mit chlorierten Kohlenwasserstoffen verursachte; denn sie hat nicht ausschließen können, daß die Bodenverunreinigungen, die schließlich zum Eindringen der Schadstoffe in das Grundwasser geführt haben, vor der Zeit erfolgt sind, zu der der Angeklagte die Verantwortung als technischer Betriebsleiter übernommen hat
(25. Juli 1977).
Sie hat sich jedoch nicht mit der Frage befaßt, ob zu einem späteren Zeitpunkt von dem Angeklagten ein Versuch der Gewässerverunreinigung durch chlorierte Kohlenwasserstoffe unternommen worden ist (UA 4, 5, 13 £f). Ferner hat sie nicht untersucht, ob der Angeklagte durch Unterlassen (§ 13 StGB) den Tatbestand des § 324 StGB verwirklicht hat.
Eine Verursachung durch Unterlassen käme allerdings nur in Betracht, wenn den Angeklagten eine Erfolgsabwendungspflicht getroffen hätte (vgl. Franzheim Zfw 1987, 9, 10). Insoweit wäre zu prüfen gewesen, ob ihm als verantwortlichem technischem Betriebsleiter diese früheren Vorfälle später (nach der Anstellung vom 25. Juli 1977) bekanntgeworden sind oder ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten hätten bekannt sein müssen und können. Von entscheidender Bedeutung ist, wie seine Stellung im Betrieb konkret ausgestaltet war. Es versteht sich nicht von selbst, daß ein nach dem Eintreten von Bodenverunreinigungen eingestellter
technischer Betriebsleiter allein kraft dieser Stellung hierfür verantwortlich gemacht werden kann. Es handelt sich für ihn insoweit um eine Art "Altlast". Für eine solche ist
in erster Linie der Verursacher, in zweiter Linie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache als "Zustandsstörer" haftbar (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 475; Paetow NVw2Z 1990, 510, 517). Besitzer in diesem Sinne ist in Fällen der vorliegenden Art in der Regel der Inhaber des Betriebes (vgl. Jescheck in LK StGB 10. Aufl. § 13 Rdn. 35 ff; Franzheim aaO S. 12). Inwieweit dieser seine Pflichten zur Beseitigung der von seinem Grundbesitz ausgehenden Gefahren auf andere übertragen kann und übertragen hat, ist eine Frage, die nur im Einzelfall an Hand der konkreten Umstände entschieden werden kann (§ 14 Abs. 2 StGB). Das Urteil kann danach keinen Bestand haben.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf
folgendes hin:
a) Die in der Anklage im einzelnen aufgeführten Fälle könnten nur dann Teilakte einer fortgesetzten Handlung sein, wenn sie ‘jeweils für sich den Tatbestand zumindest des Versuchs eines Vergehens gegen § 324 oder § 326 StGB erfüllen. Das ist bisher nicht festgestellt, ebensowenig wie ein Gesamtvorsatz, der so beschaffen sein muß, daß er von vornherein sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Art der Tatbegehung umfaßt (BGHSt 36, 105, 110). Ein lediglich auf wiederholte Tatverwirklichung gerichteter Entschluß stellt keinen derartigen Gesamtvorsatz dar (BGHR StGB vor S 1/fortges. Hdlg. Gesamtvorsatz 30).
Eine einzige rechtliche Handlung käme in Betracht, wenn einzelne Tätigkeiten, die, für sich allein bewertet, entweder noch nicht strafbar sind oder lediglich einen Versuch des § 324 StGB darstellen, erst in ihrer Gesamtheit den Erfolg der Verunreinigung eines Gewässers herbeiführen.
b) aa) Bei dem Vorwurf umweltgefährdender Abfallentsorgung (S 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB; bis 30. Juni 1980: S 16 Abs. INr. 1 AbfG) handelt es sich im Gegensatz zu der Verunreinigung eines Gewässers ($S 324 StGB) nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGHSt 36, 255, 257 m.w.Nachw.). Der Tatbestand kommt zum Tragen, falls in der Bestimmung näher beschriebene Abfälle (bewegliche Sachen nach § 1 AbfG) gesetzwidrig entsorgt worden sind (zum strafrechtlichen Abfallbegriff: BGHSt 37, 21). Für Tatzeiten bis 30. Juni 1980 war Voraussetzung für eine Strafbarkeit derartiger Taten, daß diese Abfälle "Gifte oder auf Menschen übertragbare Erreger schwerer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können"; als Handlungsmodalitäten sah das Gesetz Behandeln, Lagern (hierzu BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - 5 StR 444/90) oder Ablagern vor (s 16 Abs. 1 Nr. 1 AbfG ar). Die Tat war im Normalfall (Abs. 1) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, so daß für die Vorsatztat eine Verfolgungsverjährungsfrist von fünf Jahren zu beachten ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Das konkrete Gefährdungsdelikt des $S 16 Abs. 3 AbfG scheidet nach dem Inhalt der Anklageschrift aus, da eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert nicht ersichtlich ist. Soweit nach der Anklageschrift unvorsätzliches Handeln (Abfüllunfälle u.ä.)
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in Betracht kommt, war eine Höchststrafe von einem Jahr angedroht (§ 16 Abs. 2 AbfG aF), so daß die Verfolgung der Tat nach drei Jahren verjährte (S 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Bei der Tatmodalität des Ablagerns im Sinne eines endgültigen Sichentledigens der Sache beginnt die Verjährung mit der Beendigung der Ablagerungshandlung (BGHSt 36, 255, 256 ff).
bb) Für die Tatzeiten ab 1. Juli 1980 ist § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB einschlägig. Soweit danach Abfälle der in dieser Bestimmung im einzelnen genannten Art, wozu die im Betrieb der Firma gehandelten Chemikalien ihrer Beschaffenheit nach generell gehören (vgl. S 2 Abs. 2 AbfG und § 19 g Abs. 5 WHG), gesetzwidrig entsorgt worden sind, könnte damit der Tatbestand erfüllt sein. Zu beachten ist, daß die Abfalleigenschaft nur den Chemikalien zukommt, die als bewegliche Sachen in das Erdreich oder den Kanal eingebracht worden sind (vgl. Franzheim aaO S. 14). Die verseuchte Erde ist als unbewegliche Sache nicht Gegenstand des Abfallrechts. Sie kann erst durch Aushebung und "Auskofferung" zu einer beweglichen Sache und damit zu Abfall werden. Chemikalien, wie sie hier eine Rolle spielen, werden auch in aller Regel die von § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB geforderte Eignung aufweisen, den Boden nachhaltig zu verunreinigen. Die Strafbarkeit findet ihre Grenze insoweit nur in § 326 Abs. 5 StGB (Straffreierklärung; vgl. LK StGB 10. Aufl. § 326 Rdn. 67), wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
Auch soweit chemische Abfälle in den Kanal eingebracht oder eingelassen worden sind, könnte die Eignung, nachhaltig
ein Gewässer zu verunreinigen, gegeben sein. Auf den Erfolgseintritt der Gewässerverunreinigung kommt es dabei nicht an.
cc) In den Fällen der Abfüllunfälle wird in erster Linie fahrlässiges Verhalten anzunehmen sein (§ 326 Abs. 4 StGB; bis 30. Juni 1980: $S 16 Abs. 2 AbfG aF). Bei der Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) verjährt die Verfolgung hier in drei Jahren ($S 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).
c) Bei einer Anwendung des § 27 Abs. 1 ChemG i.Verb.m. s§ 43 Nr. 3, 17 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung ist zu beachten, daß dieses Gesetz erst am 1. Januar 1982 in Kraft getreten ist und in erster Linie dem Arbeitsschutz dient, daneben aber auch Umweltgefahren entgegentreten will (vgl. § 1 ChemG).
d) Sollte der Qualifikationstatbestand des § 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nach Bejahung eines Verstoßes gegen s 324 Abs. 1 oder § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommen, so wird eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung durch die Umweltstraftat erst dann zu bejahen sein, wenn infolge der Straftat durch Sperrung eines Brunnens einwandfreies Trinkwasser nicht mehr in ausreichender Menge zur Verfügung gestanden hat (LK StGB 10. Aufl.
§ 330 Rdn. 5; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. S 330 Rdn. 6:
Rationierung).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf