Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 168 Störung der Totenruhe

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund50 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/168#abs-1 (1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/168#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/168#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.

§ 167a § 169