§ 168 Störung der Totenruhe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 24.05.2019 – M 7 E 19.2503
- OLG Oldenburg, 29.01.2024 – 1 ORs 258/23
- BVerfG, 07.10.2008 – 2 BvR 578/07Zitiert von 7
- BGH, 30.06.2015 – 5 StR 71/15Störung der Totenruhe: Begriff der "Asche"
- EuGH, 14.11.2013 – C-390/12
- EuGH, 30.04.2014 – C-390/12Freier Dienstleistungsverkehr: Voraussetzungen für die Vereinbarkeit einer restriktiven nationalen Glücksspielregelung mit Art. 56 AEUV KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 105
Zuletzt entschieden
- OLG Bamberg, 14.08.2025 – 12 U 80/24 e
- LG Hof, 22.05.2024 – 24 O 346/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 22.03.2024 – 19 A 604/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/168#abs-1 (1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/168#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/168#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.