Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 303c Strafantrag

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund63 Entscheidungen

In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 303b § 304