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BGH Urteil vom 22.12.1982 – 1 StR 707/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BCHSt: ja! 377 StGB 1975 §§ 304, 316 b Die Beschädigung eines Polizeistreifenwagens ist keine gemeinschädliche Sachbeschädigung, weil das Fahrzeug nicht "zum öffentlichen Nutzen dient", kann aber nach § 316 b StGB strafbar sein.

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Nachschlagewerk: ja zu I. BCHSt: ja! 377

StGB 1975 §§ 304, 316 b

Die Beschädigung eines Polizeistreifenwagens ist keine gemeinschädliche Sachbeschädigung, weil das Fahrzeug nicht "zum öffentlichen Nutzen dient", kann aber nach § 316 b StGB strafbar sein.

BGH, Urt.v. 22. Dezember 1982 - 1 StR 707/82 - LG Ulm -

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES.

1 StR_707/82 URTEIL

in der Strafsache

gegen

wegen Sachbeschädigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung am 21. Dezember 1982 in der Sitzung vom 22. Dezember 1982, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 11. Juni 1982 mit den Feststellungen aufgehoben

4. soweit die Angeklagten Hg, Mo: KO und Reim Falle II.1. c) verurteilt worden sind;

>. im Rechtsfolgenausspruch soweit er

a) die Angeklagten Mg, KB und FB,

b) die gegen die Angeklagten Hi und RO verhängten Gesamtstrafen

betrifft.

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II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

IV. Die Kosten der Revision, soweit sie die Angeklagten Kb und SGB petriftt, sowie die diesen Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Im übrigen hat die Jugendkammer über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Nach einem Rockkonzert beschädigten und zerstörten die Angeklagten in der Stadthalle zu Ehingen Stühle und Tische; einige der Angeklagten kippten vor der Halle ein polizeiliches Einsatzfahrzeug (Streifenwagen) um und beschädigten es. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg.

II. Allerdings vermag der Senat der Beschwerdeführerin insoweit nicht beizupflichten, als sie das polizeiliche Streifenfahrzeug unter die in § 304 StGB aufgeführten "Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen", einreihen will. Unter diesen Begriff

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fallen nach der noch heute anerkannten Definition des Reichsgerichts "Gegenstände, die dem Publikum unmittelbaren Nutzen bringen, sei es durch ihren Gebrauch, sei es in anderer Weise. Unmittelbarkeit in diesem Sinn liegt vor, wenn jedermann aus dem Publikum, sei es auch nach Erfüllung bestimmter _ allgemeingültiger Bedingungen, ohne Vermittlung dritter, zu beliebiger Auswahl der Teilnehmer befugter Personen aus dem Gegenstande selbst oder aus dessen Erzeugnissen oder Wirkungen Nutzen ziehen kann" (RGSt 66, 203, 204; 58, 346, 348; Wolff in LK 10. Aufl. § 304 Rdn. 9; vgl. auch Loos JuS 1979, 699). Zu diesen Gegenständen gehört, wie das Landgericht zutreffend ausführt, ein polizeiliches Streifenfahrzeug nicht.

4. Das Oberlandesgericht Hamm, das in anderen Sinn entschieden hat (NStZ 1981, 31), übersieht, daß nur "Wirkungen" infrage kommen, die sich aus der funktionellen Verwendung der Sache unmittelbar zum Nutzen des Publikums oder einzelner seiner Mitglieder ergeben. Wirkt die Sache nur dadurch, daß sie die Tätigkeit von Personen, die öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben, erleichtert oder ermöglicht, kommt sie dem Bürger nur mittelbar zugute.

Die "Gemeinwohlfunktion" einer Sache (OLG Hamm aa0) reicht nicht aus, sie als eine Sache anzusehen, die dem öffentlichen Nutzen dient. Solche Funktion käme auch dem Polizeifunkgerät - das der Bundesgerichtshof nicht als Schutzobjekt des § 304 StGB anerkannt hat (Beschl. vom 8. August 1967 - 1 StR 347/67) -, überhaupt zahlreichen Sachen zu, die für

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das Gemeinwesen wichtig sind, ohne daß von unmittelbarem Nutzen im Sinne der angeführten Rechtsprechung die Rede sein kann. Der Beschluß der Großen Strafrechtskommission, durch § 304 StGB jede Sache zu schützen, die "der öffentlichen Sicherheit oder Versorgung dient" (Niederschrift über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 6. Band S. 319; vgl. auch aaO 5. 95 ff.), ist nicht Gesetz geworden.

Daß polizeiliche Einsatzfahrzeuge für die Gewährleistung öffentlicher Sicherheit und Ordnung wichtig sind, steht außer Frage. Das ändert jedoch nichts daran, daß sie nur Hilfsmittel polizeilichen Einsatzes sind, mögen sie als solche auch besonders augenfällig in Erscheinung treten. Dem unmittelbaren Nutzen des Bürgers dient der polizeiliche Einsatz, nicht der bestimmungsgemäße Gebrauch des Fahrzeugs selbst.

Diese Auffassung bedeutet nicht, daß unter § 304 StGB nur solche Gegenstände fielen, die der Bürger ohne weiteres selbst in Gebrauch nehmen oder sonst selbst nutzen kann. Die Nutzung nicht weniger nach der Rechtsprechung unter § 304 StGB zu ziehender Gegenstände ist an die Tätigkeit des zuständigen Bedienungspersonals geknüpft, so etwa die Benutzung einer Straßenbahn oder Eisenbahn (RGSt 34, 1; BGH, Urt. vom 1. Juli 1952 - 1 StR 191/52 - bei Dallinger MDR 1952, 532). Indes dient hier die Tätigkeit des Bedienungspersonals keinem anderen Zweck als eben dem, den Gebrauch des Gegenstandes (in seiner funktionellen Wirkung) durch das Publikum unmittelbar zu ermöglichen. Die dem Einsatz von Polizeibeamten dienende Benutzung eines Fahrzeugs ist damit nicht zu vergleichen.

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Wie die Beschädigung von Fahrzeugen zu beurteilen wäre, die nach ihrer technischen Konstruktion der Brandbekämpfung, dem Katastrophenschutz, dem Krankentransport zu dienen bestimmt sind, ist hier nicht zu entscheiden.

2, Bei der Untersuchung, welche Gegenstände dem öffentlichen Nutzen im Sinne von § 304 StGB dienen, kann nicht außer Betracht bleiben, daß der Gesetzgeber dem Schutz wichtiger Einrichtungen öffentlicher Daseinsvorsorge besondere Strafvorschriften gewidmet hat. Schon bei der Entstehung des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten wurde bei Erörterung des (dem heutigen § 304 StGB fast wörtlich entsprechenden) § 282 begrüßt, daß die "in früheren Entwürfen enthaltene Vermischung der hier genannten Gegenstände mit öffentlichem Charakter und solcher, deren Beschädigung den Tatbestand der Gemeingefährlichkeit enthält", aufgehoben war; hingewiesen wurde hierbei auf § 301, der dem heutigen § 318 StGB entsprach (Goltdammer,

Die Materialien zum Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten 1852 S. 628 f.).

Mag diese Unterscheidung - wie die Rechtsprechung vermuten läßt - in der folgenden Zeit auch in den Hintergrund getreten sein, So hat sie jedenfalls in jüngerer Zeit wieder an Bedeutung gewonnen. Das zeigt insbesondere § 316 b StGB, der die Störung öffentlicher Betriebe unter Strafe stellt. Freilich knüpft diese Bestimmung die Strafbarkeit an wesentlich strengere Voraussetzungen als § 304 StGB, auch ist die Strafdrohung höher; infolgedessen ist es keineswegs ausgeschlossen, daß die Beschädigung von Gegenständen,

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die § 316 b StGB erwähnt, nach § 304 StGB geahndet wird, wenn die Merkmale dieses Tatbestandes gegeben sind,

die besonderen Voraussetzungen jener Vorschrift aber nicht vorliegen.

Dennoch erleichtert die Vorschrift des § 316 b StGB eine Auslegung des § 304 StGB, die es vermeidet, diese Bestimmung in kaum mehr sicher einzugrenzender Weise auszudehnen.

III. Ist sonach die Entscheidung des Landgerichts, die Beschädigung des Polizeifahrzeugs nicht nach § 304 StGB zu bestrafen, nicht zu beanstanden, so kann das Urteil dennoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht unterlassen hat, die Anwendbarkeit von § 316 b StGB zu prüfen. "Einrichtung" im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift kann auch eine Einheit der Polizei sein (BGHSt 31, 1); ihr Betrieb kann dadurch gestört werden, daß ein Einsatzfahrzeug beschädigt wird. Freilich bedeutet nicht jede Beschädigung zugleich eine Störung des Betriebs, selbst wenn sie, wie hier, zweitägige Reparatur erfordert und das Fahrzeug solange der Benutzung entzieht. Ob der Betrieb gestört ist, hängt u.a. von der Ausstattung und Organisation der Einrichtung ab. Dies - wie auch gegebenenfalls die subjektive Seite - wird das Landgericht in neuer Verhandlung zu prüfen haben.

IV. Die in der Halle beschädigten Tische und Stühle hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht nicht als "Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen", angesehen. Einer solchen Einstufung würde zwar nicht entgegenstehen, daß der Eintritt nur gegen Entgelt gestattet war. Es ist anerkannt, daß ein Dienen zum

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öffentlichen Nutzen auch dann vorliegen kann, wenn der Gebrauch erst "nach Erfüllung bestimmter allgemeingültiger Bedingungen" (RGSt 58, 346) gewährt wird, zu denen auch die Forderung eines Entgelts gehören kann (RGSt 34, 1; BGHSt 10, 285; 22, 209, 211).

Richtig ist dagegen die Erwägung des Landgerichts, das Mobiliar sei auch sonst - unabhängig vom Entgelt - nicht unmittelbar für das Publikum bestimmt gewesen. Nach den Feststellungen wird die Stadthalle an private Veranstalter - hier einen Sportverein - vermietet, in deren Verantwortung die jeweilige Veranstaltung einschließlich der Regelung des Zuganges liegt. Das unterscheidet die Sachlage wesentlich von den Fällen des unmittelbaren - entgeltlichen oder unentgeltlichen - Zugangs zu einem öffentlichen Park (BGHSt 22, 209, 211), einer öffentlichen Bibliothek (BGHSt 10, 285), einem öffentlichen Verkehrsmittel (BGH bei Dallinger aa0) und stellt sich als nur mittelbare Nutzung dar.

V. 1. Die Aufhebung des Urteils im Fall II1iec der Urteilsgründe bedingt den Wegfall der gegen die Angeklagten Mb, “a und R@®verhängten Rechtsfolgen und der gegen den Angeklagten Haug ausgesprochenen Gesamtstrafe. Bei Kb hat das Landgericht im Rahmen der Bemessung der Rechtsfolge die gegen Udo SchgBB verübte Körperverletzung (Fall II 2) nicht berücksichtigt; das wird nachzuholen sein.

Soweit dem Angeklagten Hg - wie auch dem Angeklagten RB - die alkoholische Beeinflussung zur Tatzeit "nicht wesentlich" (UA S. 25), "jedenfalls nicht

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über § 49 StGB" (UA S. 37), strafmildernd zugute gehalten wurde, läßt das entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststellung, die Angeklagten seien trinkgewohnt und tränken insbesondere an Wochenenden Alkohol, findet sich — von der Wertung dieser Feststellung zwar nicht abgesetzt - eben an den genannten Stellen des Urteils. Zusätzliche Anknüpfungspunkte sind bei Hgg die Feststellung, daß er am 22. Februar 1981 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,4 - 1,5 %o einen Personenkraftwagen führte und deswegen bestraft wurde (UA S. 6), bei KB die Ausführungen auf UA S. 9.

2. Beim Angeklagten Rob beruht die Bildung der Gesamtstrafe auf widersprüchlichen Feststellungen. Die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ehingen vom 1. Oktober 1981 (1 Cs 33/81) ist nach UA S. 7 bezahlt, nach UA S. 29 nicht bezahlt. Welche Feststellung zutrifft, wird in neuer Verhandlung zu klären sein.

Dagegen sind die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Ehingen vom 22. April 1982 (2 Cs 82/82) verhängten Einzelstrafen zu Recht unberücksichtigt geblieben, weil die Taten am 10. Januar 1982, also nach dem Urteil vom 1. Oktober 1981, begangen wurden (UA S. 7).

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3. Bei den Angeklagten Hg und Rob bestand kein Anlaß, die Entscheidungen über An-

ordnung und Bestehenbleiben von Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufzuheben.

Herdegen Ulsamer Maul

Foth Schimansky