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BGH Entscheidung vom 01.12.1955 – 3 StR 399/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachs chlagew erkt 2 2 2 8 0 2 7

Für die Amtliche Sammlung!

Gesetzs StGB § 265

Rechtssatzs Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags

gemäß § 51 Abs 3 VVG steht der Anwendung des 5 265 StGB nicht entgegen.

Aktenzeichens 3 StR 599/58 Eee \ „Urteil. des BeH vom lo dezenber 1955 .I@ Wiesbaden

3_StR 399/55

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In Namen des Yo

In de» Strafsache gegen

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den Kaufmann Harald M H „ geboren am

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s Zuletzt wohnhaft in

1919

in 2.2. in Untersuchungshaft,

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H geboren am

wegen Versicherungsbetrugs

den Kraftfahrer Horst Johannes Julius

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen habensz

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter. Dr.Schalscha

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbeanmt

für Recht erkannts

er LE: Geschäftsstelle,

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53

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 22. Juni

1955 werden verworfen, Jeder Angeklagte hat die

Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten N wirä die seit dem 23. Ju 1955 erlittene Untersuchungshaft

sie drei Monate übersteigt.

angerechnet,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte UN ist wegen Versicherungsbetruges zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden, Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet wordeno j

Der Angeklagte Bg ist von dem Vorwurf der Beihilfe, zum Versicherungsbetrug des Angeklagten VB ‘ mangels Beweises freigesprochen worden, Das Lendgericht hat den Antrag des Angeklagten Bo |) abgelehnt, äle ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten | ist unbeschränkt eingelegt und rügt die Verletzung des sachli.- chen Rechts. Die Revision des Angeklagten EP ist euf die Ablehnung 'des A Auslagenersatzes beschränkt und rügt die Verletzung des § 467 Abs 2 StPO.

Beide Revisionen haben keinen Erfolge A. Revision des Angeklagten Mi.

Io Das Schwurgericht hat folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen;

Der Angeklagte schloß mit einer Versicherungsgesellschaft einen Transportversicherungsvertrag über eine gewisse Menge ätherischer Öle ab, die er selbst mit sinem \W-Transporter beförderte. Die Versicherung ersireckie sich auf Schaden durch Feuer, Bruch oder Leckage. Die auf dem Fahrzeug befindliche Menge ätherischen Öls und ihr Wert machten nur einen geringen Bruchteil der im Versi-

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cherungsvertrag angegebenen Menge und Versicherungs-- summe aus. Dafür brachte der Angeklagte auf dem Kraft: wegen zahlreiche Flaschen und Mäschcehen mit Benzin unter und beabsichtigte, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, Der Versicherungsschein mit dem Stempelaufdruck "Trönie bezahlt" wurde ihm vor Ausführung des Transportes ausge-- höändigt, die Prämienzahlung indessen gestundet., Während des Transportes steckte der Angeklagte äie Ladung in

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IT. In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Schwurge- . icht zutreffend die Merkmale des § 265 StGB gefunden,

1. Die Revision bestreitet das, weil der Versicherungsvertrag infolge der in betrügerischer Absicht vor-

senommenen Überversicherung gemäß § 51 Abs 3 VY@ nichtig

gewesen seis § 265 StGB setze aber den Abschluß eines

rechtswirksamen Versicherungsvertrages vorausse.

Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden, Zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des § 265 StGB senügt es, daß ein förmlicher Versicherungsvertrag zustande gekommen und dieser nicht rechtsgeschäftiich wieder aufgehoben worden ist. Dagegen ist es nicht notvendig, daß der Vertrag sachlich gültig und der Versicherungsschutz wirksam ist. Es genügt daher auch das Zustandekommen eines anfechtbaren oder nichtigen Versicherungsvertrages, Diese Ansicht hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (RGSt 59, 247 2487; 67, 108 Zros/1107).

Für den Fall der Überversicherung hat das gericht zutreffend erwogen, daß beı ErlaS des

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buehs Sie grivatrechtlichen Folgen der Überrersi.cherung noch nicht reichsrechtlich, sondern iu den varschiedenen Landesgesetzen unterschiedlich geregelt waren, und daß es deshalb nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann, die Anwendung des § 265 StGB von der sachlichen Gültigkeit des Versicherungsvertrages abhängig zu machen, Dies würde nämlich zu einer praktisch verschiedenen Anwendung des Strafgesetzes

in den Rechtsgebieten der verschiedenen Länder geführt haben, Durch die spätere reichsrechtliche Regelung der Überversicherung in § 51 Abs 2 (jetzt § 51 Abs 3) des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 ist an dem Inhalt des § 265 StGB.nichts geändert wordene

Dass Reichsgericht begründet die Notwendigkeit sei-

ner Auslegung weiter mit der Erwägung, der § 265 StGB würde nahezu bedeutungslos sein, wenn man durch ihn nicht auch die Fälle der betrügerischen Überversicherung erfasse, die die weitaus häufigste Form des Versicherungsbetrugs darstellten. Für die verschwindend geringe Zahl der anderen Fälle sei der Erlaß einer Strafbestimmung kaum erforderlich gewesen.

Diese zutreffenden und zu billigenden rechtspolitischen Erwägungen können und müssen dann bei der Auslegung des Gesetzes berücksichtigt werden, wenn. sein Wortlaut dies gestattet, Insoweit bestehen aber

keine Bedenken, da der Tatbestand des § 265 StGB nur

"eine versicherte Sache!" voraussetzt, von der auch

Nach dem Sprachgebrauch schon dann gesprochen werden kann, wenn die Sache Gegenstand eines formgültig zustangege'sommenen Versicherungsvertrages geworden ist.

Aus diesen Gründen hai die Rechtsprechung des Reitz.

gerichts die Billigung durch die herrschende Meinung ınm

Schrifttum gefunden, Auch der 4, Strafsenat des Bundssgerichtshofs hat die gleiche Rechtsansicht vertretsn (BGH 4 StR 155/55 vom 2. Juni 1955). Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung ats

Nach allem ist daher davon auszugehen, daß die vom Angeklagten beförderte. Wagenladung eine "versicherte Sache" im Sinne des § 265 StGB war. |

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Angeklagte die Versicherungsprämie noch nicht gezahlt hatte, Zwar ist nach § 38 Abs 2. VVG der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor Zahlung der Prämie eintritt. Doch können die Beteiligten eine dem Versicherungsnehmer günstigere :Regelung vereinbaren (vgl § 42 YVG). Das ist dem Urteil zufolge hier geschehen. Die Versicherungsgesellschaft hat unter Stundung der Prämie den Versicherungsschutz alsbald mit

ler Aushändigung des Versicherungsscheines übernommen;

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e hat zur Wahrung ihrer Interessen den Transport S9- r durch einen ihrer Angestellten begleiten lassen. Infolgedessen bedarf es hier nicht der Entscheidung, ob § 265 StGB in einem Falle anwendbar wäre, in dem es nit Rücksicht auf § 38 Abs 2 am Versicherungsschutz noch fehlte

2. Tas Schwurgericht hat weiter such eindeutig festgestellt, daß der Angeklagte die versicherte Sache ia Brenä gesetzt hat. Was die Revisinn hiergegen vırnringt; stellt sich in Wirklichkeit nur als ein unzulässiger An-

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zeigt diese Beweiswürdigung keine Widersprüche, Dice Faststellung des Urteils auf Bl 14 UA, daß während der Fahrt bis zum Unfall "weder von dem Angeklagten noch von dem Zeugen Sack oder einer anderen Person Umschichtungen der Ladung oder sonstige wesentliche Eingriffe in die Ladung vorgenommen wurden", schließt die weitere Feststellung Bl 24/25 UA nicht aus, daß der Angeklagte die Dochtflasche mit Benzin entweder in Hamburg oder unterwegs während verschiedener Zeiträume, in denen sich Sack vom Wasen entfernt hatte, hinter den Führersitz in die Hoizwolle gesteckt hat, in der die versicherten Waren gelagert waren, und daß er die Flasche unterwegs ohne jede Miihe und ohne Kenntnisnahme durch Sack mit Bann gefüllt haben kann. Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Überzeugung gewonnen hat, daß die über der Ladefläche des Wagens entstandenen Benzinäämpfe nicht durch Funkenflug von einer Zigarette entzündet sein können, die der Angeklagte während der Fahrt auf dem Führersitz geraucht. hat (Bl 24 UA). Das Schwurgericht hat hier nicht, wie die Revision zu Unrecht annimmt, einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts aufgestellt, daß die Entzündung von Benzindämpfen durch

den Funken einer Zigarette überhaupt nicht möglich sei.

"In Brand gesetzt" ist die versicherte Sache erst dann, wenn sie selbständig brennt. Auch das ergibt sich hier aus dem Urteil, Dazu genügte schon das selbständige Brennen des Benzins, das der Angeklagte in dem Versiche-- vungsvertrag als ätherisches Öl ausgegeben hatte. Darauf,

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5. Auch der innere Tatbestand des eusrchorunasron trugs ist vom Schwurgericht ohne Rechtsir»tum als erwie sen angesehen worden, Nach der Überzeugung des Tatrich.- vers hat der Angeklagte gewußt, daß es sich um eine versicherte Sache gehandelt hat; er hat üch in der Absicht gehandelt, durch Täuschung über den Versicherungsfail die Versicherungssumme zu erlangen. Was die Revision hiergesen vorbringt, ist der unzulässige Versuch, an die Stella der Beweiswürdigung des Tatrichters eine eigene von dieser abweichende Würdigung des Beweisergebnisses zu set-. sen. Damit kann die Revision nicht gehört werden, Inshesondere kann sich die Revision auch zur inna ven Tavseite nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 38 Abs 2 VG berufen. Das Urteil stellt ausdrücklich dle Kenntnis des Angeklagten davon fest, daß der Versicherer auch ohne Prämienzahlung den Versicherungsschutz übernommen hatte,

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4. Die Strafzumessung 1äßt ebenfalls keinen Rechts.- fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Entgegen der Meinung der Revision durfte das Schwurgericht die er-. hebliche Höhe des vom Angeklagten besbsichtigten Vermögensvorteils berücksichtigen, Dies steht nicht in Widerspruch zu den Darlegungen des Tatrichters, daß es zu einem Schaden nicht gekommen ist und daß bei der technisch vprimi.. tiven Ausführung der Tat der Eintritt eines Schadens der Versicherung nicht einmal wahrscheinlich gewesen ist. 2e letzteren Umstände hat das Schwurgericht ersichtlich. zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt,

Nach allem konnte öie Revision des Angeklagten if] keinen Erfolg haben,

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Be Revision des Angeklagten BP.

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Die Revision macht geltend, das Schwurgericht habe durch die Ablehnung des Antrages, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des mangels Beweises freigesprochenen Angeklagten aufzuerlegen, das pflichtgemäße Ermessen verletzt. Es sei sachlich geboten gewesen, daß der Angeklagte sich einen Hamburger Anwalt als Verteiäiger gewählt habe. Das Schwurgericht habe schon deshalb den Auslagenersatz anordnen müssen, weil die Hauptverhandlung, die ursprünglich für vier aufeinanderfolgenäe Tage angesetzt gewesen sei, sich infolge einer unzulänglichen Voruntersuchung über insgesamt acht Tage erstreckt habe, zwischen deten dreimal mehrtägige Unterbrechungen selegen hätten, so daß der Verteidiger des Angeklagten immer wieder erneut nach Wiesbaden habe fahren müssen,

Die Nichtanordnung des Auslagenersatzes äurch die Staatskasse ist ein den Angeklagten beschwerender Teil der Kostenentscheidung, der mit der Revision selbständig angefochten werden kann (BGHSi 4, 276).

Nach § 467 Abs 2 StPO müssen die notwendigen Auslagen des Angeklagten dann der Staatskasse auferlegt werden, vrenn das Verfahren seine Unschuld ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn kein begründeter Verdacht vorliegt. In allen anderen Fällen des Treispruchs bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er eine derartige Anordnung treffen will oder nicht.

Das Schwurgericht hat diese Frage im Urteil eingehend seurüft und mit der Begründung verneint, daß der Angeklagte act

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ach wie vor in hohem Maße Cer ihm zur last gelegien Tat verdächtig sel. Zu dieser Überzeugung konnte der Tatrich-

ver nach den getroffenen Feststellungen ohne Rechtsirr-

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tum kommen, Infolgedessen stand es im Ermessen des richters, ob er die Auslagen des Beschwerdeführers d

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Staatskasse auferlegen wollte. Die Ausübung dieses Ermes-. sense hat das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen; es hai nur zu untersuchen, ob die Entscheidung des Tatrichters von Rechtsirrtum beeinflußt ist (vgl R3St 45, 62 7637;

RG aW 1930, 659 Nr 175 IW 1931, 1489 Nr 27). Dafür liegt hier nichts vor; der Tatrichter war sich bewußt, daß er nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hatte, und es fehlt auch an jedem Anhalt, daß er Umstände, die für die Entscheidung von Bedeutung sein konnten, völlig übersehen hätte,

Auch die Revision des Angeklagten BP kann daher keinen Erfolg haben,

Glanzmann Dr.Koeniger Busch

Dr.Schalscha Dr.Wiefels