§ 306a Schwere Brandstiftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 200
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Nach Gewicht
- LG Itzehoe, 12.03.2009 – jug 3 KLs 19/08
- BVerfG, 16.11.2010 – 2 BvL 12/09Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 306b Abs 2 Nr 2 StGB im Hinblick auf die Schuldangemessenheit der Strafandrohung - mangelnde Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage bei unzureichender Sachverhaltsaufklärung - Erforderlichkeit eines Sonderstrafrahmens für minder schwere Fälle nicht dargelegt - Möglichkeiten der einschränkenden Auslegung von § 306b Abs 2 Nr 2 StGBZitiert von 8
- BGH, 17.11.2010 – 2 StR 399/10Schwere Brandstiftung: Verrußung von Kellerräumen und konkrete Gefährdung von Menschen durch die Folgen der BrandlegungZitiert von 12
- BGH, 06.03.2013 – 1 StR 578/12Besonders schwere Brandstiftung: Notwendige Urteilsfeststellungen zur vollendeten Inbrandsetzung eines gemischt genutzten Gebäudes bei Feuerlegung im KellerZitiert von 9
- BGH, 05.04.2018 – 3 StR 13/18Schwere Brandstiftung: Zerstören bei gemischt genutztem GebäudeZitiert von 9
- BGH, 14.01.2014 – 1 StR 628/13Brandstiftung und schwere Brandstiftung: Brandlegung im Kellerraum eines Wohngebäudes; teilweise Zerstörung durch Brandlegung; konkrete Gesundheitsgefahr bei Brandschäden im KellerZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – 4 StR 659/25Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an den natürlichen Vorsatz bei krankheitsbedingtem Fehlen der Reflexion über die Tatfolgen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 06.05.2026 – 5 StR 672/25
- BGH, 26.02.2026 – 4 StR 427/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 306a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/306a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/306a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/306a#abs-3 (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.