Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 306a Schwere Brandstiftung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund200 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/306a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/306a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/306a#abs-3 (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 306 § 306b