Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 29.04.1958 – 1 StR 135/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Zwischen Versicherungsbetrug (§ 265 StEB) und dem durch nachfolgende Anforderung oder Annahme der Versicherungssumme begangenen Betrug (§ 263 StGB) besteht Tatmehrheit.
2336 015
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Gesetz: 88 263, 265, 74 StGB
Rechtssatz: Zwischen Versicherungsbetrug (§ 265 StEB) und dem durch nachfolgende Anforderung oder Annahme der Versicherungssumme begangenen Betrug (§ 263 StGB) besteht Tatmehrheit.
Aktenzeichen: 1 StR 135/58
Urteil des BGH vom :29, April’ 1958 IG München II
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In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Yalterr S ED zus EEE, geboren am GEN 1924 ::. UHR GE, zu:
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Brandstiftung u.&.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1958. an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Kantel Bundesrichter Werner
Bundesrichter Kartin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts künchen II vom 18. Oktober 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu Tragen. ,
Die seit dem 19. Oktober 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe
angerechnet, Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines mit einem Verbrechen des Versicherungsbetrugs und einem Verbrechen des betrügerischen Bankrotts tateinheitlich begangenen Verbrechens der schweren Brandstiftung und wegen eines dazu im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden Vergehens des Betrugss
verurteilt,
Ver Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen
Erfolg. I. Verfahrensrügen.
1.) Die Revision behauptet, die Hauptverhandlung habe nicht in ununterbrochener Anwesenheit des Staatsanwalts stattgefunden, da dieser als Zeuge vernommen worden Sei, ohne daß während dieser Zeit ein anderer Staatsonwalt mitgewirkt habe.
Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende der Strafkammer jedoch nur den Ersten Staatsanwalt Dr. TOD 215 Sitzungsvertreter der Staatsanvaltschaft veranlaßt, seine von ihm in die Hauptverhanädlung eingeführte Behauptung, der Angeklagte habe in der Verhandlung vor dem Schöffengericht eine bestimmte Erklärung abgegeben,näher darzulegen; er hat die darauf folgenden Ausführungen des Staatsanwalts sodann dem Zeugen Dr. HB vorgehalten. Die Angaben des Staatsanwalts sollten demnach nicht Grundlage. der Tatsachenfeststellung des Gerichts sein, sondern dazu dienen, durch Vorhalt das Gedächtnis des Zeugen Dr. io ] aufzufrischen; sie sind keine Zeugenaussagen.
2.) Der Angeklagte wirft der Strafkammer vor, sie habe ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt. Im einzelnen rügt er;
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a) Zwischen den Feststellungen des Urteils und dem Inhalt des Erwitilungsberichts des Zeugen VW >:- stehe ein Widerspruch, den die Strafkammer hätte klären müssen.
b) Das Verhalten des Zeugen EB pei seiner ersten Vornehmung sei nicht zum Gegenstand der Beweisaufnshme ge-
macht worden.
ce) Die Strafkammer habe das Alibi des Zeugen Walter BED richt überprüft.
A) Die Ehefrau des Zeugen Ludwig BB sei nicht über den Verbleib ihres Ehemannes in der Brandnacht vernonmen worden,
Daß die Yhefrau des Iudwig BEP nicht als Zeugin vernomren wurde, vermag die Rüge mangelnder Aufklärung deshalb nicht zu rechtfertigen, weil eine solche Beweisaufnshme nach dem Inhalt des Sitzungssprotokolls nicht beantragt wurde und sich nach dem Sachverhalt auch nicht aufdrängte.
Die weiteren Rügen entsprechen nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Beschwerdeführer keine zur Aufklärung geeigneten Beweismittel angegeben hat (BGHSt 2. 168). :
3.) Die Rüge, die Strafkammer habe gegen die Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO verstoßen, weil das Urteil den Ermittlungsbericht des Zeugen Wunderer nicht erwähnt und sich mit den Bekundungen des Zeugen Josef BÜM ürer den Wert der Baracke und die Höhe der Versicherungssumme nicht näher befaßt habe, geht schon deshalb fehl, weil nicht jede Erwägung des Gerichts in die schriftliche Urteilsbegründung aufgenoimien werden muß,
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Il. Sachrügen,
1.) Die Revision meint, es widerspreche den Regeln folgerichtigen Denkens, einerseits Josef DW die Brandstiftung deshalb nicht zuzutrauen, weil ihm be.udt gewesen sei, daß sein 16jähriger Sohn Walter nicht ohne weiteres tatkrüftige Hilfe finden würde, um den drohenden Schaden von der eigenen Wohnung abzuwenden, andererseits aber dis Bemühungen alter Er PB die Anstrengungen der Peuerwehr von der Baracke weg auf die eigene Wohnung zu lenken, als Beweisanzeichen gegen seine Täterschaft zu verwerten.
Dieser Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Die Ausführungen der Strafkammer enthalten im Ergebnis nur die Überlegung, daß sowohl Judwig wie auch Walter BEE äurch eine Brandstiftung ihr eigenes Heim gefährdet hätten, und daß dieser Umstand gegen ihre Täterschaft spreche.
2.) Die Annahme einer Tatmehrheit zwischen dem Versicherungsbetrug und dem nachfolgenden Betrug ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Frage, ob ein Verbrechen nach § 265 StGB zu einem nachfolgenden @urch Anforderung oder Annahme der Versicherungssunne begengenen Betrug in Tatmehrheit steht, ist von der Rechtsprechung - der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 17, 62 folgend - bisher stets bejaht worden. Ter Bundesgerichtshof hat in der in KW 1951, 204 veröffentlichen intscheidung unter Hinweis auf die Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter erneut den gleichen Standpunkt eingenommen. Im Schrifttum ist die Frage, ob Tatmehrheit anzunehmen oder der Betrug als straflose Nachtat zu werten sei, umstritten.
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Der Senat sieht keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Der Äußere Tatbestand des § 265 StGB beschränkt sich auf das Inbrandsetzen einer gegen Feuergefahr versicherten Sache; er enthält keine dem Betrug eigentümlichen Tatbestandsmerkmale. Die für die Annahme eines Betrugs oder Betragsvorsuchs erforderliche” Täuschungshandlung beginnt regelmäßig erst mit der Anforderung der Versicherungssunne. llieraus folgt, daß das Verbrechen des Versicherungsbetrugs ein selbständiges Delikt besonderer Art ist, und daß es nicht in Taiveinheit zu dem - zeitlich nachfolgenden - Verge-
hen des Betrugs steht.
Beiden Straftaten gemeinsam ist der vom Täter verfolgte Zweck: Erlangen einer ihm nicht zustehenden Entschädigung. Dabei wird durch die nach § 265 StGB strafbare Tat die Voraussetzung zur Ausführung dcs Betrugs geschaffen. Dies kann jedoch nicht dazu führen, zwischen den beiden Vorschriften eine Gesetzeskonkurrenz oder Tateinheit anzunehmen,
§ 265 StGB bedroht den Täter mit ciner Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, neben der stets auf Geldstrafe zu erkennen ist. § 263 StGB fordert nur eine Gefängnisstrafe; eine Geldstrafe zu verhängen, ist nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn mildernde Umstände vorliegen, ist die Mindeststrafe des § 265 StGB - neben Geldstrafe - eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten, während § 263 Abs, 2 StGB eine Geldstrafe vorsieht. Nur wenn ein besonders schwerer Fall des Betrugs vorliegt, kann nach § 263 Abs. 4 StGB eine Strafe verhängt werden, die die in § 265 StGB angedrohte erreicht. Die Strafbestimmungen des § 265 StGB sind also erheblich schwerer als diejenigen des § 263 StGB. Dies zwingt zu dem Schluß, daß der Strafgrund des § 265 StGB sich von
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demjenigen des § 263 StGB unterscheidet. Dabei kann allerdings der von Lange (in Kohlrausch/Lange, Strafgesetzbuch, 41. Aufl. § 265 Anm. 1.) vertretenen Ansicht, lauptstraigrund des § 265 StGB sei die Verwendung eines gemeingeführiichen Littels, nicht zugestimmt werden, weil nicht jedes Inbrenäsetzen im Sinne des § 265 StGB eine Gemeingefahr in sich tragen muß;für manche Fälle der Inbrandsetzung wird auch die Strafbarkeit erst dadurch begründet, daß die Tat in betrügerischer Absicht ausgeführt wird und sich auf eine versicherte Sache bezieht. Strafgrund muß olso cin solcher sein. der diese letzten lerkmale berücksichtigt. Das Handeln in betrügerischer Absicht kann aber für sich allein betrachtet deshalb nicht als Strafgrund angeschen werden, weil nicht einzuseben wäre, warum ein Delikt, das eine andere Tat nur vorbereitet, strenger geahndet werden sollte als die beabsichtiste Tat selbst.
Da sich aus der Ausführungsform der durch § 265 StGB mit Strafe bedrohten Tat auch keine gegenüber dem Tatbestand einer - u.U. straflosen - "Brandstiftung" oder eines Betrugs besondere moralische Vorwerfbarkeit erkennen läßt, muß der Grund für die Strafbarkeit bei § 265 SiGB in einem besonderen Strafzweck liegen. Als solcher Strafzweck kann rur der Schutz eines besonderen Rechtsguts angeschen werden, eines Rechtsguts, das - wegen der höheren Strafanärohung - höher zu bewerten ist, als das durch § 265 StGB geschützte.
Der Senat ist daher der Auffassung, daB Zweck der Vorschrift des § 265 StGB die Verhütung eines allgemeinen sozialen Schadens ist, dessen Entstehung droht, wenn die dem allgemeinen Nutzen dienende Feuerversicherung ungerechtfertigt in Anspruch genommen wird (so auch RGSt 67, 109; BGH in NW 1951, 204; Boldt in DR 1941, 1148).
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Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß durch die Strafbestimuung des § 265 StGB notwendig auch die Versicherung gegen betrügerische Vernögensangrilfo geschützt wird. Da aber § 265 StGB in erster Linie ein anderes Rechtsgut
schützt, kann die durch ihn mit Strafe bedrohte Handlung nicht straflose Vortat des später folgenden Betrugs sein.
Andererseits ist der Betrug nicht straflose KNachtat gegenüber den Versicherungsbetrug, denn selbst wenn man davon ausgeht, da3 durch § 265 StGB auch das durch § 263 StB geschützte Rechtsgut (Vermögen) geschützt werden soll, so wäre die Tat des § 265 StGB doch nur Vorbercitungshandlung su derjenigen des § 263 StGB. Der in der Ausführungshandlung liegende Rechtsgutangriff geht aber weiter als der in der Vorbereitungshandlung enthaltene, und mit der für die Yorbereitungshandlung ausgesprochenen Strafe wird die für die Ausführung zu verhängende nicht abgegolten.
3.) Die Strafkammer hat den Angeklagten auch mit Recht des betrügerischen Bankrotts für schuldig befunden, Die Ausführungen des Urteils, durch die Vernichtung der Bücher sei die Rechtsverfolgung gegen den Angeklagten gehemmt und er-
schwert worden, reicht aus, die Feststellung zu begründen, daß er auch in der Absicht handelte, seinen Gläubigern in ihrer Gesamtheit einen Nachteil zuzufügen.
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel
Werner Martin
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