Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 25.10.1983 – 1 StR 682/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

§ 265 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß der Täter durch die Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache gerade den in ihrer Beschädigung oder Zerstörung liegenden Versicherungsfall auslöst, um den Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers vorzutäuschen.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (Absatz 2. der Urteilsgründe)

StGB 1975 § 265 Abs. 1

§ 265 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß der Täter durch die Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache gerade den in ihrer Beschädigung oder Zerstörung liegenden Versicherungsfall auslöst, um den Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers vorzutäuschen.

BGH, Urt. v. 25. Oktober 1983 - 1 StR 682/83 - LG Kempten

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Versicherungskaufmann Wilhelm A ED aus DEMD, dort geboren am U. EEEEEEB 1949,

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

43

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth

als beisitzende Richter, Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär um "als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

1. Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm Hans AB wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 16. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit die Angeklagten Wilhelm Hans AB und Katharina AgB jeweils wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt worden sind; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten,

b) im gesamten Strafausspruch gegen beide Angeklagte.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe§

nn

Das Landgericht hat den Angeklagten und seine nitangeklagte Ehefrau jeweils wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten zu einem Jahr und fünf Monaten, seine Ehefrau zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Teil - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten der Mitangeklagten - Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs wegen versuchten Betruges hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.

2. Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Versicherungsbetruges (§ 265 StGB) nicht. Die Angeklagten bezweckten mit der Inbrandsetzung des Gaststätteninnenraumes, vorzeitig aus dem Pachtverhältnis entlassen zu werden, zugleich aber aufgrund des abgeschlossenen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Vertrages als Betriebsunterbrechungsschaden eine Entschädigungsleistung von täglich

450,-- bis 500,-- DM für die Dauer eines Monats oder etwas länger zu erlangen (UA S. 7). Das war kein den Tatbestand des Versicherungsbetruges erfüllendes Verhalten.

§ 265 Abs. 1 StGB verlangt, daß eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in betrügerischer Absicht in Brand gesetzt wird. Aus dieser Gesetzesfassung könnte man den Schluß ziehen, daß jede Inbrandsetzung einer Sache, die gegen Feuersgefahr versichert ist, den Tatbestand verwirklicht, wenn mit der Inbrandsetzung irgendeine betrügerische Absicht verfolgt wird. Diese Weite hat der Tatbestand nicht.

Nicht weil eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache (gewollt oder zufällig) das Handlungsobjekt ist, sondern weil der Täter durch die Inbrandsetzung gerade den in der Beschädigung oder Zerstörung der Sache liegenden Versicherungs fall auslöst, um den Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers vorzutäuschen, wird der Tatbestand erfüllt. Die Beschädigung oder Zerstörung der Sache durch Inbrandsetzung muß das durch die Versicherung abgedeckte Schadensrisiko sein (Lackner, StGB 15. Aufl., § 265 Anm. 2). Nicht anders ist der Tatbestand bisher in der Rechtsprechung verstanden worden (vgl. BGHSt 1, 209, 210; 6, 251, 255, 256; 8, 343, 345, 346; 11, 399, 400; 25, 261, 262, 263). Eine Abweichung liegt nicht etwa darin, daß sie es genügen läßt, wenn der Täter die versicherte Sache in Brand setzt, um durch Täuschung des Versicherers einen an andern Gegenständen entstehenden Schaden geltend zu machen, für den jener auf Grund desselben Versicherungsvertrags und Versicherungsfalles Deckung zu gewähren hat (BGHSt 6, 251, 257). Auch hier besteht der für § 265 StGB erforderliche Zusammenhang zwischen der Herbeiführung des Versicherungsfalles und der betrügerisch erstrebten Leistung des Versicherers auf Grund des Versicheruns

d

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-25/1-str-682-83#rd_6

vertrags, durch den die in Brand gesetzte Sache gegen Feuersgefahr versichert ist. Die von den Angeklagten mit der Inbrandsetzung des Inventars erstrebte Betriebsunterbrechungsentschädigung ist kein durch die Feuer-Inventarversicherung abgedecktes Schadensrisiko.

Allerdings kann der Versicherungsfall bei einer Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung auch infolge Brandes einer dem Betriebe dienenden Sache eintreten (§§ 1, 2 der Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen - FBUB). Sie wird hierdurch indes nicht zu einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache, wie es § 265 StGB voraussetzt. Gegenstand des Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsvertrages ist der Betrieb als solcher (§ 1 FBUB). Der mit diesem Begriff gemeinte funktionelle Zusammenhang ist keine Sache im Sinne des § 265 StGB, die in Brand gesetzt werden könnte.

Infolgedessen kann der Schuldspruch wegen Versicherungsbetruges nicht bestehen bleiben. Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden. Nach den bisherigen Feststellungen ist Inventar der Gaststätte in Brand gesetzt und der dadurch entstandene Schaden auf Grund des abgeschlossenen Feuer-Inventarversicherungsvertrages beim Versicherer geltend gemacht worden (UA S. 6, 10). Mit der Frage, ob die Angeklagten insoweit in betrügerischer Absicht gehandelt haben, befassen sich die Urteilsgründe nicht. Daher wird der neue Tatrichter zu prüfen und zu erörtern haben, ob die Angeklagten bei der Inbrandsetzung auch die betrügerische Erlangung von Leistungen für das beschädigte Inventar beabsichtigt haben.

3. Zwar bestehen gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung für sich allein keine rechtlichen Bedenken; insoweit bringt auch die Revision keine Beanstandungen vor. Das tateinheitliche Zusammentreffen dieser

Straftat und des Versicherungsbetrugs zwingt jedoch auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, können sie aufrechterhalten werden. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf die Mitangeklagte zu erstrecken, die keine Revision eingelegt hat.

4, Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug entfällt die hierfür verhängte Einzelstrafe, Deswegen hat die Gesamtstrafe und wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen auch die wegen versuchten Betruges ausgesprochene Einzelstrafe keinen Bestand. Infolgedessen ist der gesamte Strafausspruch aufgehoben worden.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-25/1-str-682-83#rd_12

Der Senat weist darauf hin, daß das Landgericht bei der Strafzumessung nur den Strafrahmen des § 265 Abs. 2 StGB (6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe, UA S. 21) zugrundegelegt und die Strafandrohung in § 306 StGB übersehen hat, die auch bei einer Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahre und drei Monate umfaßt. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes kommt Jedoch eine höhere Einzelstrafe nicht mehr in Betracht.

Herdegen Ulsamer RiBGH Dr. Maul ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Herdegen

Schikora Foth