§ 306b Besonders schwere Brandstiftung
Stand: 10.06.2019
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Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Itzehoe, 12.03.2009 – jug 3 KLs 19/08
- BVerfG, 16.11.2010 – 2 BvL 12/09Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 306b Abs 2 Nr 2 StGB im Hinblick auf die Schuldangemessenheit der Strafandrohung - mangelnde Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage bei unzureichender Sachverhaltsaufklärung - Erforderlichkeit eines Sonderstrafrahmens für minder schwere Fälle nicht dargelegt - Möglichkeiten der einschränkenden Auslegung von § 306b Abs 2 Nr 2 StGBZitiert von 8
- BGH, 15.03.2007 – 3 StR 454/06Zitiert von 3
- BGH, 27.05.2020 – 1 StR 118/20(Anwendbarkeit von § 306e Abs. 1 StGB auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB)Zitiert von 3
- BGH, 09.08.2000 – 3 StR 139/00Zitiert von 1
- BGH, 08.12.2021 – 3 StR 264/21Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Mindestanzahl für die Annahme der Gesundheitsschädigung einer „großen Zahl von Menschen“Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- AG Eckernförde, 11.04.2025 – 5 Ls 590 Js 10010/22 jug
- BGH, 05.11.2024 – 5 StR 406/24Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion durch Zünden von Kugelbomben auf einer privaten Sylvesterfeier: Annahme der Gesundheitsschädigung einer „großen Zahl von Menschen“
- BGH, 25.09.2024 – 2 StR 222/24Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt; Anforderungen an Darlegung eines Hangs; Erledigung einer Einziehungsentscheidung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 306b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/306b#abs-1 (1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/306b#abs-2 (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.