§ 238 Nachstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/238?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/238?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/238?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/238?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 238 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3513)
BGBl. 2021 I S. 3513
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01.03.2017 Ausfertigung
§ 238 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I 386)
BGBl. 2017 I S. 386
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.