§ 4 Strafvorschriften
Stand: 05.10.2021
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 4 GewSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.01.2025 – 3 StR 340/24(Umdeutung irrtümlich vorgenommener Verfahrensbeschränkungen; Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen gerichtlich bestätigten Vergleich)Zitiert von 7
- BGH, 28.11.2013 – 3 StR 40/13Strafurteil wegen Zuwiderhandlung gegen Gewaltschutzanordnung: Notwendige Prüfung der Rechtmäßigkeit der familiengerichtlichen Anordnung durch das StrafgerichtZitiert von 14
- BGH, 15.03.2007 – 5 StR 536/06Gewaltschutzgesetz: Erfordernis der Zustellung einer einstweiligen Verfügung als Wirksamkeitsvoraussetzung einer vollstreckbaren Anordnung im Sinne des § 4 GewSchG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Hamm, 09.06.2026 – 2 ORs 37/26
- OLG Brandenburg, 22.03.2023 – 1 ORs 6/23Zitiert von 1
- BSG, 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R(Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG - Stalking - Bedrohung oder Drohung mit Gewalt - Nötigung - Körperverletzung - Tätlichkeit - Unmittelbarkeit - Rechtsfeindlichkeit - körperliche Unversehrtheit - psychische Einwirkung - posttraumatische Belastungsstörung)Zitiert von 67
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.06.2026 – 5 StR 191/26
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2025 – 6 UF 206/25Zitiert von 2
- BGH, 23.07.2025 – 6 StR 120/25Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit: Entscheidung nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GewSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3513)
BGBl. 2021 I S. 3513
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01.03.2017 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I 386)
BGBl. 2017 I S. 386
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.