§ 4 Strafvorschriften
Stand: 05.10.2021
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.01.2025 – 3 StR 340/24(Umdeutung irrtümlich vorgenommener Verfahrensbeschränkungen; Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen gerichtlich bestätigten Vergleich)Zitiert von 7
- BGH, 28.11.2013 – 3 StR 40/13Strafurteil wegen Zuwiderhandlung gegen Gewaltschutzanordnung: Notwendige Prüfung der Rechtmäßigkeit der familiengerichtlichen Anordnung durch das StrafgerichtZitiert von 12
- BGH, 15.03.2007 – 5 StR 536/06Gewaltschutzgesetz: Erfordernis der Zustellung einer einstweiligen Verfügung als Wirksamkeitsvoraussetzung einer vollstreckbaren Anordnung im Sinne des § 4 GewSchG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Hamm, 09.06.2026 – 2 ORs 37/26
- OLG Brandenburg, 22.03.2023 – 1 ORs 6/23Zitiert von 1
- BSG, 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R(Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG - Stalking - Bedrohung oder Drohung mit Gewalt - Nötigung - Körperverletzung - Tätlichkeit - Unmittelbarkeit - Rechtsfeindlichkeit - körperliche Unversehrtheit - psychische Einwirkung - posttraumatische Belastungsstörung)Zitiert von 66
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.06.2026 – 5 StR 191/26
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2025 – 6 UF 206/25Zitiert von 2
- BGH, 23.07.2025 – 6 StR 120/25Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit: Entscheidung nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GewSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.