Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.12.2019 – 1 WRB 5/18Kostenübernahmeanspruch einer Vertrauensperson bei Rechtsstreit um ihren disziplinaren SchutzstatusZitiert von 2
- BVerwG, 25.06.2025 – 2 WDB 1.25Verkauf von Wildbret keine erlaubnispflichtige NebentätigkeitZitiert von 2
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 WB 47/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von BefehlsbefugnissenZitiert von 4
- BVerwG, 05.08.2024 – 1 W-VR 19/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Missbrauch der Dienststellung in Tateinheit mit dem Anmaßen von Befehlsbefugnissen
- BVerwG, 30.03.2017 – 1 WB 23/16 · Laufbahneignung; SperrfristZitiert von 2
- BVerwG, 21.05.2025 – 2 WDB 15.24Erfolgreiche Beschwerde gegen Einstellung des DisziplinarverfahrensZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.03.2025 – 1 WB 18/23Erfolgreicher Antrag gegen nicht-dienstpostengerechte Verwendung
- BVerwG, 29.10.2024 – 1 W-VR 11/24Vorläufiger Rechtsschutz; Umsetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt; Sicherheitsrisiko
- BVerwG, 20.04.2023 – 2 WRB 1/23Antrag auf Wiederaufnahme eines einfachen Disziplinarverfahrens
12 Entscheidungen zu § 36 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/36#abs-1 (1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat sie oder er diese Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt zu geben, wenn die Soldatin oder der Soldat zuvor angehört wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/36#abs-2 (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.