§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/202c#abs-1 (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/202c#abs-2 (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 202c StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.05.2009 – 2 BvR 2233/07
- OLG Braunschweig, 18.09.2024 – 1 Ws 185/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.11.2022 – 31 A 691/21.OZitiert von 5
- OLG Naumburg, 27.08.2014 – 6 U 3/14Zitiert von 2
- VG Hannover, 22.02.2019 – 6 B 5193/18Zitiert von 5
- OLG Köln, 23.04.2008 – 51 Zs 803/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.11.2025 – 1 StR 375/25
- BGH, 12.06.2025 – 6 StR 557/24Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters beim sog. Cardsharing
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2024 – 10 M 18/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 202c StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 202c eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2218)
BGBl. 2015 I S. 2218
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 202c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2025)
BGBl. 2015 I S. 2025
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.