§ 202b Abfangen von Daten
Stand: 10.06.2019
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 202b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.05.2009 – 2 BvR 2233/07
- OVG NRW, 30.11.2022 – 31 A 691/21.OZitiert von 5
- LG Wuppertal, 19.10.2010 – 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
- LG Trier, 21.03.2025 – 2 O 28/24
- LG Hagen, 09.10.2024 – 1 O 56/23Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 18.09.2024 – 1 Ws 185/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 22.02.2021 – 20 K 3530/18.OZitiert von 2
- VG Hannover, 22.02.2019 – 6 B 5193/18Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 202b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.