Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 214 Einstweilige Anordnung
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/214#abs-1 (1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/214#abs-2 (2) Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Ist diese Art der Zustellung nicht erforderlich oder verspricht sie keinen Erfolg, kann das Gericht die Beauftragung der Zustellung entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183 der Zivilprozessordnung anordnen. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 214 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2025 – 6 UF 206/25Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 19.01.2026 – 1 UF 8/26
- OLG Düsseldorf, 20.03.2026 – 7 UF 29/26
- OLG Saarbrücken, 12.07.2010 – 6 UF 42/10Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 20 UF 121/25
- KG, 16.10.2023 – 3 UF 35/23
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 24.02.2026 – 18 WF 7/26
- AG Neuss, 29.01.2026 – 49 F 200/25
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 6 UF 235/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 214 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.03.2017 Ausfertigung
§ 214 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I 386)
BGBl. 2017 I S. 386
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 214 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2222)
BGBl. 2016 I S. 2222
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.