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AG Moers Urteil vom 04.08.2026 – 660 Ls-1/26
Schöffengericht · ECLI:DE:AGMO:2026:0804.660LS1.26.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Gründe§
I.
Zur Person hat die Angeklagte keine Angaben gemacht. Sie ist bislang nach dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom XX.XX.2026 nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
II.
Die am XX.XX.1996 geborene Nebenklägerin, die Zeugin I. R., war seit dem XX.XX.2014 bis zum XX 2023 bei der Familie K., zunächst auf dem J.-straße N06 in Y., später auf der X.-straße N07 in M. über das Programm „Leben in Gastfamilien“ des Landschaftsverbandes Rheinland untergebracht. Seit XX 2020 pachtet die Familie K. einen Reiterhof auf der D.-straße N08 in LA.. Zu diesem Zeitpunkt entschloss sich die Angeklagte K., die Umstände der Unterbringung der Zeugin R. für die Bewirtschaftung ihres Pferdehofes auszunutzen. Die Angeklagte entschloss sich, die ihr bekannte Intelligenzminderung und Unterbringungssituation der Zeugin R. auszunutzen, um unter Missachtung und Zurückstellung der Belange der Zeugin R. einen möglichst lukrativen Betrieb ihres Reiterhofes sicherzustellen. Ab XX 2020 arbeitete die Zeugin R. mindestens 5 Stunden am Tag für 6 Tage die Woche auf dem Reiterhof, wobei sie nebenbei noch eine Abendschule besuchte. Nach Verlassen der Schule arbeitete sie ab ca. XX 2022 bis zu ihrem eigenständigen Verlassen der Familie K. im XX 2023 mindestens 7 Stunden am Tag für 6 Tage die Woche auf dem Reiterhof. Die Zeugin R. erhielt von der Angeklagten keinen Arbeitslohn, nur vereinzelte Taschengeldzahlungen.
Die Zeugin R. erhielt im Jahr 2020 als Taschengeld von der Angeklagten ausgezahlt und quittiert eine Summe von 1.350 EUR und im Jahr 2021 eine Summe von 2.475 EUR, wobei auch Schulmaterial, Kleidung und ihr Ticket für den öffentlichen Nahverkehr von 40 EUR monatlich über dieses Taschengeld finanziert werden musste.
Nach den Bescheiden des Jobcenters Y. erhielt die Zeugin R. vom 01.06. 2020 bis zum 31.05.2021 Arbeitslosengeld II in Höhe von 407 EUR bzw. 408 EUR welches auf das Konto der Familie K. mit der IBAN DE20 3545 0000 1234 0189 66 überwiesen wurde. Hierin enthalten waren der Regelbedarf von 446 EUR bzw. 432 EUR, ein Unterkunftskostenanteil von 150 EUR abzüglich Kindergeld in Höhe von 189 EUR bzw. 174 EUR. Bis zum 01.06.2020 betrug die ausgezahlte Summe ALG II 400 EUR. Vom 01.12.2021 bis zum 31.05.2022 erhielt sie Arbeitslosengeld II in Höhe von 596 EUR, welches auf das Konto der Familie K. mit der IBAN DE20 3545 0000 1234 0189 66 überwiesen wurde. Hierin enthalten waren der Regelbedarf von 446 EUR und ein Unterkunftskostenanteil von 150 EUR.
Nach dem Bescheid des Landschaftsverbandes Rheinland vom 24.01.2020 erhielt die Familie K. zudem für die Unterbringung der Zeugin R. einen zusätzlichen Betrag von 549,64 EUR monatlich ausgezahlt.
III.
Zur Sache hat die Angeklagte keine Einlassung abgegeben. Es wurden jedoch mit dieser die Schulzeiten von der Zeugin R. ermittelt, welche von 2019 bis Sommer 2022 die Abendschule besuchte, zwei Jahre in UU. und ein Jahr in IB., wobei diese während des Lockdowns 2020/2021 nur phasenweise besucht wurde.
Sie konnte der Tat überführt werden aufgrund der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus den Hauptverhandlungsprotokollen ergibt.
Im Einzelnen:
Die Zeugin R. gab an, die Familie habe erst in Y. gewohnt und dann sei man im Jahr 2022 nach M. gezogen. Die Angeklagte sei die ersten zwei Jahre der Unterbringung ganz nett gewesen, dann sei es bergab gegangen. Den Reiterhof in LA. habe die Familie seit Mitte 2020 gepachtet. Die Zeugin R. habe dort mit anderen Mitarbeitenden gearbeitet, ungefähr drei bis vier Leute jeweils seien dort beschäftigt gewesen. Als Arbeitstätigkeit habe sie drei bis vier Pferdeboxen am Tag gemistet und habe beim Rein- und Rausbringen der Pferde geholfen. Das habe sie dann jeden Tag gemacht. Sie habe ungefähr eine Stunde für eine Box gebraucht. Insgesamt seien es circa 30 Boxen auf dem Hof gewesen, welche sie zusammen mit den anderen Angestellten bearbeitet habe. Außerdem habe sie den Pferden Futter gegeben. Diese bekämen drei Mal am Tag Heu und zwei Mal am Tag Kraftfutter. Eigentlich sei sie den ganzen Tag beschäftigt gewesen, meistens bis halb sieben Uhr abends. Sie habe sich von ihrer Betreuerin Frau NS. im Stich gelassen gefühlt, diese sei eine gute Freundin der Angeklagten. Einmal sei die Zeugin geflohen, weil sie sich mit der Angeklagten gestritten habe und wegen der ganzen Arbeit. Sie sei dann von der Zeugin FI. aus IB. zurückgeholt worden auf Anweisung der Angeklagten. Sie habe eigentlich immer weggewollt, aber nie die Möglichkeit gehabt. Sie habe nicht gewusst, wie sie sich helfen sollte. Einmal habe sie fliehen wollen, da habe sich die Angeklagte vor sie gestellt und habe den Weg nicht frei machen wollen. Dann habe sie sich gewehrt und ihr an den Haaren gezogen, so dass sie den Weg frei gemacht habe. Der Sohn der Angeklagten habe dann auf sie eingeschlagen und sie habe ihm ins Bein gebissen. Sie sei dann dageblieben, weil die Angeklagte sie nicht rausgelassen habe. Die Angeklagte habe gesagt, dass sie als Minijobberin angemeldet sei. Was das wirklich sei und ob das stimme, das wisse sie nicht. Ihr sei auch nicht klar gewesen, wie viel Geld ihr zustünde. Sie habe ca. 120 EUR Taschengeld bekommen, was auch ungefähr mit den verlesenen Taschengeldquittungen übereinstimmt, welche für 2019 und 2020 durchschnittlich ca. 159 EUR im Monat ausweisen. Anderes Geld habe die Angeklagte ihr gesagt, würde ihr nicht zustehen. Letztlich habe die Zeugin dann von sich aus den Kontakt zu der Zeugin KC. gesucht, da sie eine sehr selbstbewusste Frau sei. Sie habe sie vorher nicht gekannt, sie sei als Einstallerin zum Hof gekommen. In einer spontanen Aktion mit den Nachbarn sei sie dann geflohen.
Die Angaben der Zeugin zu den Arbeitsumständen decken sich im Wesentlichen mit den Angaben der Zeugen ZX.-KC., IU., BP., vor allem der Zeugin FI. und dem Zeugen JE.. Die Sachverständige Dr. UV., an deren Sachkompetenz keine Zweifel bestehen und deren Ausführungen sich das Gericht nach eigenständiger Prüfung anschließt, gab an, dass die Aussagekonstanz bei der Zeugin R. gegeben gewesen sei und sie die Aussagefähigkeit der Zeugin bejahen könnte, trotz der kognitiven Einschränkung und mitunter Impulsdurchbrüchen.
Die Zeugin ZX.-KC. gab an, sie sei auf dem Hof nur circa zwei Monate gewesen, im Mai und Juni 2023. Die Angeklagte habe die Pflegekinder, neben der Zeugin R. lebten noch zwei minderjährige Pflegekinder auf dem Hof, sehr angetrieben. Die Kinder hätten Gummi Crocs angehabt, um die Pferde rauszustellen. Der NP. K., der Sohn der Angeklagten habe gesagt, die Zeugin R. müsse am Stall wohnen, damit immer jemand da sei. I. habe sie auch immer arbeiten gesehen. Sie sei oft bis 20 Uhr am Arbeiten gewesen. Sie selbst sei meistens zwischen 17 und 18 Uhr am Stall gewesen.
Der Zeuge IU., ein Nachbar des Reiterhofes, erklärte, die Zeugin R. habe in Vollzeit auf dem Hof gearbeitet. Er habe sie als sehr fleißige Mitarbeiterin angesehen, welche eigentlich immer am Arbeiten gewesen sei. Es seien auch andere Arbeiter dagewesen, aber immer die Zeugin R.. Es seien 1,5 bis zwei Personen gewesen, die sich um die Pferde gekümmert hätten. Auch die Nachbarin BP. bestätigte die Arbeitszeiten der Zeugin R.. Dieses habe von morgens bis abends an sieben Tagen die Woche gearbeitet und unbedingt weggewollt. Ihres Erachtens habe sie auch gewusst, dass sie für die Arbeit eine Entlohnung zu erwarten habe. Die Zeugin NS., die Betreuerin der Zeugin R., gab an, die Zeugin sei jeden Tag am Stall gewesen, ihres Erachtens habe die Zeugin jeden Tag nachmittags maximal vier Stunden gearbeitet.
Entscheidend für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin R. sprach die Aussage der Zeugin FI., welcher bis 2021 dort arbeitete. Sie teilt mit, sie habe mit der Zeugin R. fünf Tage die Woche gearbeitet, von morgens halb sieben bis abends halb sieben. Sie habe mit der Zeugin R. auch bei der Pflege der bettlägerigen Mutter der Angeklagten geholfen, bis diese gestorben sei, wobei die Pflege vor allem von I. übernommen worden sei. I. und sie hätten grundsätzlich die gleiche Arbeit gemacht, erst seien sie alleine gewesen, später sei eine Aushilfe dazu gekommen. I. sei unglücklich gewesen, das habe sie gemerkt, aber nicht, dass sie gesagt habe, dass sie gehen möchte. Wenn sie selbst nach der Arbeit nach Hause gefahren sei, sei die Zeugin R. noch vor Ort am Hof gewesen. Die Aussage der Zeugin FI. erscheint besonders glaubhaft, da sie nicht im Lager der Zeugin R. oder der Familie K. stand. Sie bezeichnete die Angeklagte als gute Arbeitgeberin, zeigte keine Belastungstendenz und hat seit mehreren Jahren keinen Kontakt mit der Angeklagten.
Der Zeuge JE., welcher von XX 2020 bis XX 2021 seine Pferde auf dem Hof eingestallt hatte, berichtete, dass die Zeugin R. morgens zwischen sechs und halb sieben Uhr immer schon am Hof gewesen sei, mittags sei sie und „TL.“, die Zeugin FI., bei der Mutter der Angeklagten zum Pflegen gewesen und abends zu den Fütterungszeiten sei die Zeugin R. wieder da gewesen. Die Aussage deckte sich mit der Aussage der Zeugin FI. zu den Arbeitszeiten, wobei nicht übersehen wurde, dass der Zeuge JE. erhebliche persönliche Animositäten zu der Familie K. zeigte und keinesfalls ein Zeuge ohne Belastungstendenz war.
Die Zeugin HO. gab an, sie habe ihr Pferd von August bis November 2020 dort untergestellt. Sie sei sieben Tage die Woche für jeweils zwei bis drei Stunden da gewesen. Die Zeugin R. habe die Stallarbeit gemacht. Sie habe die Pferde reingeholt, ausgemistet und habe ihres Erachtens täglich den ganzen Tag am Stall gearbeitet.
Des Weiteren wurden folgende von der Verteidigung benannte Zeugen vernommen:
Die Zeugin T. EX. gab an, sie habe von 2020 bis 2025 ihr Pony auf dem Hof K. eingestallt. Sie sei viermal in der Woche abends da gewesen, um 17 oder 18 Uhr, am Wochenende auch mal früher, immer für ca. zwei Stunden. Die Familie kenne sie schon seit 2013. Sie habe mit der Zeugin R. zusammen Heunetze gestopft und Pferde gefüttert, es habe sich um die Pferde der Familie gehandelt und das habe ihres Erachtens zu den Aufgaben der Kinder gehört. Sie könne aber nicht sage, wann I. immer angefangen habe zu arbeiten. Die Zeugin RC. gab an, sie sei jeden zweiten oder dritten Tag für ca. drei Stunden vor Ort gewesen. I. sei nicht oft am Stall gewesen oder habe irgendwo gegessen. Die Zeugin KK. gab an, I. habe nur an den Nägeln gekaut. Außerdem habe der Hof erst um 07:30 Uhr bis 08:00 Uhr aufgemacht, dem aber der ebenfalls von der Verteidigung benannte Zeuge MA. widersprach, der angab, er selbst habe den Stall immer morgens um 04 bis 05 Uhr aufgeschlossen. Die Zeugin OX., welche ebenfalls als Pflegekind auf dem Hof gelebt hat, gab an, I. habe ebenso wie die anderen Kinder beim Stall Ausmisten geholfen. Es sei schließlich ein Familienbetrieb, da habe jeder mitgeholfen. Ihre Arbeit sei aber nicht gut gewesen. Sie sei vielleicht zwei bis drei Mal in der Woche da gewesen für je drei Stunden, das sei für sie aber keine Arbeit, da sie Familienangehörige gewesen sei. Die Zeugin WK. sagte aus, I. habe die Pferde rausgebracht und denen Heu gegeben. Sie selbst sei ca. drei Tage die Woche da gewesen, die Zeugin R. sei davon vielleicht zwei Tage vor Ort gewesen. Bezeichnend war dabei die Aussage der ebenfalls von der Verteidigung benannten Zeugin, I. habe „nicht mehr als die anderen Stallhilfen“ gearbeitet.
Die Zeugin Frau KE. von der LVR, welche I.s Bezugsbetreuerin von Oktober 2022 bis August 2023 war, gab an, I. sei stolz auf ihre Arbeit gewesen, diese habe ihr Tagesstruktur gegeben. Erst am Ende habe es die Überlegung gegeben, sie auf Minijob-Basis am Hof anzustellen, da I. nichts anderes gefunden habe. Sie habe aber immer bei der Angeklagten bleiben wollen und habe sich nicht an die Zeugin KE. gewandt. Die Zeugin ZK. gab noch an, sie sei als Einstallerin von Mai 2021 bis 2024 abends täglich zwischen 17 du 20 Uhr vor Ort gewesen, I. habe sie selten gesehen, vielleicht ein bis zwei Mal die Woche, sie habe da was gemacht aber nicht gearbeitet.
Nach Würdigung der Zeugenaussagen steht für das Gericht fest, dass die Zeugin R. in einem Maße auf dem Reiterhof der Angeklagten gearbeitet hat, welches weit über das Maß hinausgeht, welches von einem Familienmitglied als unbezahlte Arbeit zu erwarten ist. Sie hat, wie es die Zeugin WK. angab, wie die anderen Stallhilfen gearbeitet und erhielt dafür nur ein Taschengeld von durchschnittlich 159 EUR im Monat. Dies ergibt sich neben der im Wesentlichen glaubhaften Aussage der Zeugin R. selbst, vor allem auch aus der Aussage der Zeugin FI.. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme jedenfalls von folgenden Arbeitszeiten überzeugt:
Ab Mai 2020 arbeitete die Zeugin R. mindestens 5 Stunden am Tag für 6 Tage die Woche auf dem Reiterhof, wobei sie nebenbei noch eine Abendschule besuchte. Nach Verlassen der Schule arbeitete sie ab ca. Mai 2022 bis zu ihrem eigenständigen Verlassen der Familie K. im August 2023 mindestens 7 Stunden am Tag für 6 Tage die Woche auf dem Reiterhof.
IV.
Die Angeklagte hat sich durch diese Tat gem. § 233 Abs.1 Nr.1 StGB wegen Ausbeutung der Arbeitskraft schuldig gemacht. Eine ausbeuterische Beschäftigung, nämlich eine Beschäftigung zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer steht (vgl. Fischer, § 232 StGB Rn.12), liegt vor. Die Zeugin R. befand sich auch in einer Zwangslage. In einer Zwangslage befindet sich das Opfer bei ernster wirtschaftlicher oder persönlicher Bedrängnis, die den Entscheidungs- und Handlungsspielraum des Opfers wesentlich einschränkt. Die Zwangslage, welche sich nach dem subjektiven Verständnis des Opfers bestimmt, kann sowohl auf wirtschaftlichen (zB. drohender finanzieller Ruin) als auch auf persönlichen Gründen beruhen (BeckOK, § 232 StGB Rn.6). Bei der Zeugin lag jedenfalls eine persönliche Zwangslage vor, da sie bedingt durch ihre Intelligenzminderung nicht in der Lage war, ihre Situation adäquat einzuschätzen. Sie war in persönlichen und finanziellen Fragen auf die Hilfe anderer angewiesen, was auch letztlich der Grund für ihre Betreuung und Unterbringung bei der Familie K. war. Die Zeugin hatte nicht die persönliche Möglichkeit, ihre eigenen Arbeitsrechte durchzusetzen, sowohl aus Unwissenheit als auch weil ihre Betreuerin Frau NS. eine enge Freundin der Angeklagten war.
Die Angeklagte nutzte diese ihr bekannte Zwangslage aus, um aus Gewinnstreben eine möglichst profitable Bewirtschaftung ihres Reitstalles zu ermöglichen.
Trotz des Wissens, dass der Arbeitseinsatz der Zeugin R. erheblich war, zahlte die Angeklagte ihr nicht zu wenig, sondern schlicht gar keinen Lohn für ihre Arbeit und überließ ihr nur ein Taschengeld von durchschnittlich 159 EUR im Monat, wovon 40 EUR noch für die Finanzierung des ÖPNV-Tickets vorgesehen waren.
Es liegt auch die Qualifikation des § 233 Abs.2 Nr.3 StGB vor, da die Angeklagte die Zeugin durch das vollständige Vorenthalten der üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not gebracht hat. Wirtschaftliche Not i.S.d. § 233 Abs.2 Nr.3 StGB bedeutet eine Mangellage für das Opfer mit der Folge, dass ihm die Mittel für lebenswichtige Aufwendungen für sich o. unterhaltspflichtige Personen fehlen. Erfasst werden nicht nur existenznotwendige Gegenstände, sondern auch solche, die nach dem Lebensstandard zur Befriedigung materieller und kultureller Bedürfnisse der Mehrzahl der Bevölkerung zur Verfügung stehen (TK-StGB/Eisele, 31. Aufl. 2025, StGB § 233 Rn. 5, beck-online). Die Zeugin R. hatte durch die Unterbringung ein Dach über den Kopf sowie Verpflegung, ansonsten jedoch so wenig Geld im Monat zur Verfügung, dass ihr als erwachsenem Menschen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gar nicht möglich gewesen wäre. Insofern liegt die Qualifikation nach Auffassung des Gerichts vor.
Dass die Voraussetzungen der Zwangsarbeit gem. § 232b Abs.1 StGB vorliegen, sieht das Gericht entgegen der Anklage jedoch nicht. Hierfür müsste ein Nötigungselement vorliegen, mit welchem die Angeklagte die Zeugin R. entgegen deren Willen zur Fortführung der Tätigkeit auf dem Reiterhof gedrängt haben müsste. Dies lässt sich nicht feststellen. Die Zeugin R. berichtete von einem Fluchtversuch nach IB., woraufhin die Zeugin FI. sie auf Anweisung der Angeklagten zurückgeholt habe, diesen konnte die Zeugin FI. selbst aber nicht bestätigen. Weiter soll es mit der Angeklagten und dem Sohn NP. K. zu einem Streit gekommen sein, in dessen Folge es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, weil die Zeugin den Hof habe verlassen wollen. Diese eine Auseinandersetzung reicht aber bei Weitem nicht aus, um die Situation insgesamt als Zwangsarbeit zu beurteilen. Von einem mehrfach geäußerten Wunsch der Zeugin R., den Hof zu verlassen, berichtet keiner der Zeugen, die Zeugin R. entschloss sich vielmehr im August 2023, nunmehr den Hof zu verlassen, was sie auch mit Hilfe der Zeugin ZX.-KC. durchsetzte. Das Verhalten der Angeklagten war vielmehr faktischer Natur, sie nutzte die Arbeitskraft der Zeugin R. aus, ohne ihr dafür eine Gegenleistung zur erbringen.
V.
Der Strafrahmen des § 233 Abs.2 Nr.3 StGB liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Zugunsten der Angeklagten spricht, dass sie bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Weiterhin war die Nebenklägerin zwar in wirtschaftlicher Not, ihre unbedingten Grundbedürfnisse von Nahrung und Obdach waren aber durch die Unterbringung gewahrt. Weiterhin darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch durch die Angeklagte in gewisser Weise versucht wurde, die Zeugin zu fördern, etwa durch die Förderung der Teilnahme an der Abendschule. Die Tat wurde auch in gewisser Weise dadurch ermöglicht, dass bei den sonstigen Hilfestellen unter anderem mit dem Schlagwort „Tagesstruktur“ offenbar kaum bis gar nicht problematisiert wurde, dass die Nebenklägerin jahrelang Vollzeit für die Angeklagte arbeitete und hierfür keinerlei Entlohnung erhielt.
Zu Lasten der Angeklagten spricht der lange Zeitraum der Ausbeutung von festgestellt über drei Jahren. Nach Einschätzung des Gerichts ist der Nebenklägerin ein hoher Vermögensschaden entstanden von jedenfalls 20.000 EUR, wenn man von einer Entlohnung nach Mindestlohn und den genannten Arbeitszeiten ausgeht. Auch der Rentenanspruch der Nebenklägerin hat sich durch die fehlende Anstellung verschlechtert.
Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Diese Freiheitsstrafe war auch zur Bewährung auszusetzen, da zu erwarten ist, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Bewährung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird, § 56 Abs.1 StGB. Weiterhin liegen besondere Umstände vor, welche diese Erwartung rechtfertigen, § 56 Abs.2 StGB. Hierbei wurde vor allem berücksichtigt, dass die Angeklagte bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und in geordneten Verhältnissen lebt.
VI.
E.