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BGH Entscheidung vom 22.01.1953 – 4 StR 373/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) Eine rechtswirksame Einwilligung liegt nur vor, wenn der Einwilligende eine zutreffende Vorstellung von der Tragweite seiner Erklärung hatte, Die erforderliche Urteiiskraft kann bei einem Angetrunkenen fehlen, auch wenn kein Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Zurechnungsunfähigkeit gegeben ist. b) Ob ein Verstoss gegen die guten Sitten vorliegt, richtet sich nach dem sittlichen Empfinden eines gerecht Denkenden. Entscheidend ist die Sittenwidrigkeit der Tat (nicht die der Einwilligung). II. Gesetz: StGB § 222 Rechtssatz: Die Vernichtung des Menschenlebens wird j auch zum Schutze der Allgemeinheit mit Strafe bedroht. Deshalb kann sich der Täter grundsätziich nicht auf die Einwiliigung des Verletzten berufen, Unter besonderen Umständen kann jedoch die Fflichtwidrigkeit entfallen, wenn der Verletzte eine gewisse Gefahr in «- deren klarer Erkenntnis in Kauf genommen hat und der Täter seiner allgemeinen Sorgfaitspfiicht nachgekommen ist.

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I. Gesetz: StGB § 226 a

Rechtssatz: a) Eine rechtswirksame Einwilligung liegt nur vor, wenn der Einwilligende eine zutreffende Vorstellung von der Tragweite seiner Erklärung hatte, Die erforderliche Urteiiskraft kann bei einem Angetrunkenen fehlen, auch wenn kein Fall der Geschäftsunfähigkeit oder Zurechnungsunfähigkeit gegeben ist.

b) Ob ein Verstoss gegen die guten Sitten vorliegt, richtet sich nach dem sittlichen Empfinden eines gerecht Denkenden. Entscheidend ist die Sittenwidrigkeit der Tat (nicht die der Einwilligung).

II. Gesetz: StGB § 222

Rechtssatz: Die Vernichtung des Menschenlebens wird j auch zum Schutze der Allgemeinheit mit Strafe bedroht. Deshalb kann sich der Täter grundsätziich nicht auf die Einwiliigung des Verletzten berufen,

Unter besonderen Umständen kann jedoch die Fflichtwidrigkeit entfallen, wenn der Verletzte eine gewisse Gefahr in

«- deren klarer Erkenntnis in Kauf genommen hat und der Täter seiner allgemeinen Sorgfaitspfiicht nachgekommen ist.

Aktenzeichen: 4 StR 373/52 Schwurgericht Dortmund Urteil des BGH vom 22. Januar 1953

E > | Tr 4 StR 373/52 ImNamen des Volkes { In der Strafsache gegen

den Zimmermann Erich G ip aus DEE zeboren am EEE 1925 in zUEmmB (Kreis HOEEEEEED ©=:-

preussen), wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat GREEN als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: »

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil deS Schwurgerichts in Dortmund vom 19. März 1952 samt den zuzrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des ‚Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2-

Felnle:

Zwischen dem Angeklagten und dem alsdann, ums Leben

geköniienient. N bestand infolge vorhergegangener

Streitigkeiten ein gespanntes Verhältnis. Im Verlaufe eines Wortgefechts hatte DM gelegentlich dem Angeklagten mit einem Besen gedroht; der Angeklagte, der diesen für ein Beil hielt, flüchtete und erklärte seinem Begleiter Kg wenn DEE herausgekommen wäre, hätte er ihm "das Messer in den Balg gejagt". Als Kali ese Äusserung dem DEE wiedererzählte, , ‚erklärte dieser, er wolle nachts in den Keller. des Angeklagten gehen.und ihn herausholen. „> _ Tanan auch einmal einen Hammer in der Tasche bei sich und sagte dem u. wenn er den Angeklagten treffe, schlage er ihn tot. Am 5. Januar 1952, dem Pag der Tat, trank Du nachmittags vier Flaschen “Bier, suchte sodann mit SER zusannen den Angeklagten - zwischen 16 und 17 Uhr auf und liess ihn herausrufen. Nach

‚einem Wortwechsel, der einen Diebstahl betraf, rief Dzioro-

beck dem Angeklagten zu: "Wenn Du 'was haben willst, dann komm.! 'Ziehe die Jacke aus und lege das Messer weg ! Wir machen einen Gang". Der Angeklagte, der tatsächlich kein Messer bei sich hatte, verhielt sich zunächst ablehnend und erklärte, sei. ‚heute betrunken, er solle morgen wiederkommen. DM wart daraufhin dem Angeklagten vor, er sei ein "feiger Hund". Nunmehr zog der Angeklagte seine Jacke aus und versetzte dem Dumm: der mit herabhängenden Armen vor einer Wand stand und dem Angeklagten entgegensah, einen Schlag in die Schläfengegend. DEE sank nieder und starb nach kurzer Zeit an einer durch den Schlag ausgelösten Gehirnblutung.

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"der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung.der Aufklärungs-

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem ein Verbrechen gegen § 226 StGB zur last gelegt worden ist, durch das angefochtene Urteil freigesprochen. Es hat die Rechtswidrigkeit der Tat verneint, da sich Dziorobeck durch die Herausforderung zum Kampf in rechtswirksamer Weise mit etwaigen Körperverletzungen einverstanden. erklärt habe und da auch kein Verstoss gegen die guten Sitten. erkennbar sei. (§ 226 a SteB).

Gegen diese Entscheidung richtet: sich die Revision pflicht (8 244 Abs 2 StPO) ‚und Verstösse gegen das sachliche Strafrecht (§§ 226a, 222 StGB). Dem Rechtsmittel kann

der Erfolg nicht versagt werden.

Die Verfahrensrüge kann im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.

“.

1.) Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 8 223, 226 StGB) sind. dem angefochtenen Urteil einwandfrei zu entnehmen.

Die Anwendung des g 226, a St6B wird von der Revision mit Recht beanstandet,

Eine rechtswirksane Einwilligung könnte nur dann angenommen werden, wenn sie mit vollem Verständnis der Sachlage erteilt worden ist, wenn. namentlich eine zutreffende Vorstellung von voraussichtlichen Verlauf und den möglichen Folgen des zu erwartenden tätlichen Angriffs hatte.

Erforderlich ist vor allem, dass er bei seiner Herausfor-

“ derung die nötige Urteilskraft und Gemütsruhe besass, um

die Tragweite seiner Erklärung zu erkennen und das Für

und Wider verständig gegeneinander abzuwägen (Rest 77, 17, 20). Das Schwurgericht hat festgestellt, dass N Jo Zeit vor der Tat vier Flaschen Bier getrunken hatte; es bezeichnet ihn ausdrücklich als Nangetrunken": Hiernach liegt es nahe, dass Du, als er den Angeklagten zum Kampf herausforderte, in seiner geistigen und seelischen Verfassung durch Alkoholgenüss in einem ins Gewicht fallenden Maß beeinträchtigt war. Dessen ist sich ‚der Angeklagte, els er gegen DEE ©§ 1ch wurde, auch bewusst gewesen, denn

er hatte den Kampf zunächst mit dem Hinweis darauf abgelehnt, DEE sei "vetrunken". Die nicht näher begründete Bemerkung des Schwargerichts, DER nape "die zur Beurteilung der Tat erforderliche Einsicht" besessen, legt

den Verdacht nahe, dass der Tatrichter nur einen Zustand

der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts oder der Zurechnungsunfähigkeit im strafrechtiichen Sinn

für geeignet gehalten hat, die Rechtswirksamkeit der Einwilligung auszuschliessen. Eine solche Auffassung würde

fehl gehen (R6St 41, 592, 396 f). Das Schwurgericht wird

in der neuen Bauptverhandlung den Grad der Angetrunkenheit

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es DEE festzustellen und den oben dargelegten Maß

eb bei der anderweitigen Entscheidung der rechtlichen

Würdigung zugrunde Eu legen haben‘,

Der Tatrichter hat auch’ einen Verstoss gegen die guten Sitten mit einer Begründung. verneint, die rechtlichen Bedenken begegnet. NMassgebend ist nach dem Gesetz, ob ein Verstoss gegen das sittliche Empfinden eines gerecht Denkenden vorliegt {vei RGJW 1938 S 30 Nr 5). Hierbei kommt es entscheidend nicht darauf an, ob die Einwilligung

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"lung vermissen, welchen Sihn nach dem unter den Beteilig-

"Ohne diese "Grundlage ist eine zuverlässige rechtliche Würdi- "gung des Sachverhalts überhaupt nicht möglich.

_ Leben verbunden sind, wird die rechtliche Billigung nach

“ lichen Ordnung, die in § 226 a $t@B ausdrücklich. für mass-

des DEE segen die guten Sitten verstiess, sondern darauf, ob sich die Tat des Angeklagten für das gesunde

Rechtsempfinden als sittenwidrig darstellte (RGSt 74, 91, 95; RG DR 1943, s 579, Nr 12).

Das Schwürgericht hat hierzu ausgeführt, . ‚es verstosse nicht gegen ‘das Anstandsgefühl "aller billig und gerecht Denkenden, wenn jemand bei einem "zur Austragung eines Streits veranstalteten Kampf dem Gegner einen Schlag ins Gesicht versetze. Diese Rechtsansicht trifft, jedenfalls’ in solcher Allgemeinheit, nicht zu und wird namentlich den besonderen Umständen des, vorliegenden Falls nicht gerecht. en - .

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Zunächst lässt das angefochtene Urteil die Klarstel-

ten üblichen Sprachgebrauch ı vw jener Erklärung ir machen einen Gang" verband. und wie der Angeklagte diese Art der Herausforderung verstand und verstehen durfte,

Sodann wird angesichts. der ernsten ‚Streitigkeiten und schweren Bedrohungen, die der Hat vorhergegangen waren, überhaupt nicht davon 'gespfochen "werden können, dass es den Beteiligten darum ging, "ihre Kräfte und Geschicklichkeit nach Art eines Sportkampis zu messen. Derartigen körperlichen Auseinandersetzungen, die aus Feindseligkeit geboren sind und erfahrungsgemäss mit ernsten Gefahren für Leib oder

der für das Zusammenleben der Menschen grundlegenden sitt-

gebend erklärt ist, überhaupt zu versagen sein.

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Aber selbst abgesehen hiervon begegnet die Anwendung des § 2268 SteB nach Iage des Falls rechtlichen Bedenken.

Richtig ist freilich, dass ein polizeilich genehmigter, also wit "staatlicher Billigung durchgeführter sportlicher . Boxkampf. an sich nicht als sittenwidrig im Sinne des § 226 a StGB bezeichnet werden kann (vel Kchlrausch-Lange StGB 39./40. Aufl § 226 a Anm III Abs 2). Auch ein derartiger Sportkampf widerspricht jedoch dann den guten Sitten, wenn

‚es. zu groben Verstössen gegen. die anerkannten Sport- oder

Kampfregeln kommt ‚(RKG 1, 138 f; Olshausen 12. Aufl § 223 Anm 19, IK 6. M. Aufl § 226 a Anm I , Schönke 6. Aufl § 2268 Anm V Abs L, Schlosky DStR 1943, 19, 22). Dasselbe hat

erst recht für einen Kampf zu ‚gelien,, bei dem, wie hier, von vornherein feststeht, dass er ohne Beachtung irgendwelcher Sicherheitsmassnahmen durchgeführt wird. Im Beginn der tätlichen Auseinandersetzung hat der Angeklagte dem DOREEN einen Fausthieb gegen die Schläfe, also eine erfahrungsgemäss besonders empfindliche Stelle versetzt; dass er nicht nur mit der flachen Hand geschlagen hat,

ist zwar vom Schwurgericht. nicht ausdrücklich festgestellt worden, jedoch der im Urteil wiede rgegebenen Einlassung des Angeklagten, er habe dem Gegner nur einen "Kinnhaken! versetzt, sinngemäss zu entnehmen; in der

neuen Hauptverhandlung, wird die Art des geführten "Schlags" möglichst genau klarzustellen sein. Weiter ergibt sich

aus dem Urteil, dass > 7 als ihm der Angeklagte diesen Fausthieb versetzte, noch mit herabhängenden Armen dastand, also noch keine Kampfstellung eingenommen hatte; der Angeklagte. kam seinem Gegner in einer Weise

- zuvor, dass dieser beim Einsetzen des Angriffs noch nicht

zur Abwehr bereit war und durch den vorschnellen, in die-

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- 1-

sem Zeitpunkt offenbar noch nicht erwarteten Fausthieb überrascht wurde. Die Verteidigung des DB war un so mehr erschwert, als er vor einer Wand stand, und deshalb keine Möglichkeit "hatte, dem plötzlichen Angriff des Angeklagten auszuweichen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass DER angetrunken und deshalb in seiner Geistesgegenwart und körperlichen Wendigkeit beeinträchtigt war. Unterstellt man selbst eine rechtswirksame ‚Einwilligung des DOSE. so hat sich der Angeklagte jedenfalls mit seinem tätlichen Vorgehen nach Art und Mass nicht im. Rahmen der Einwilligung gehalten (BayrObıd HRR 1929 Nr 671). Mit einem solchen überfallartigen Angriff hatte sich DR GEM offensichtlich nicht einverstanden erklären wollen. Seine etwaige, in der Herausforderung liegende Einwilligung würde die Rechtswidrigkeit der Tat nicht beseitigen, da sie jeäenfalls nicht den weitergehenden Zweck umfasste, durch einen vorzeitigen, unerwarteten Fausthieb gegen die Schläfe kampfunfähig gemacht zu werden (RGSt 77, 350;

356). Dass Dip =v dem unglücklichen Ergebnis

durch seine Herausforderung selbst einen wesentlichen. ursächlichen Beitrag geleistet hat, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung Nichts.

Der Tatrichter wird in "der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, auch den, "Altersunterschied und das Kräfteverhältnis der Beteiligten aufzuklären. Falls

DEE den Angeklagten an Körperkraft und Wendigkeit erheblich unterlegen war, wie die Revision behauptet,

so könnte auch das für die Frage der Sittenwidrigkeit des tätlichen Angriffs ins Gewicht fallen.

Bei der Stellungnahme zum inneren Tatbestand wird das Schwurgericht die Grundsätze zu beachten haben, die

der Grosse Senat des Bundesgerichtshofs im Beschluss

vom 18. März 1952 entwickelt hat (BGHSt 2,. 194 ff; vgl bes. BGHSt 3, 105 ff). Ein etwaiger Irrtum des Angeklagten kann sich je nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung als Tatbestands- oder Verbotsirrtum darstellen.

2.) Das angefochtene Urteil lässt, wie die Revision zutreffend geltend macht, auch jede Erörterung in der Richtung vermissen, ob dem Angeklagten, sofern er eines Verbrechens gegen $.226 StGB nicht überführt werden kann, nicht wenigstens Tahrıässige Tötung (§ 222 SteB) zur Last ‚fällt.

Bei diesem gesetzlichen Tatbestand ist die Einwilligung des Verletzten rechtlich an sich überhaupt unbeachtlich. Eine dem § 226 a StGB entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz hier nicht vor, Dem § 216 StGB ist vielmehr zu entnehmen, dass üle Vernichtung des Menschenlebens nicht zuletzt zum Schutze der Allgemeinheit mit Strafe beäroht‘ wird und dass deshalb bei den Verbrechen und ‚Vergehen gegen das Leben die Einwilligung des Verletzten - abgesehen von der in § 216 StGB getroffenen Sonderregelung - grundsätzlich rechtlich hedeutungslos ist (RGSt 2, 442;. RG JW 1925 S 2250 Nr. 2). Unter besonderen Voraussetzungen kann allerdings die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens zu verneinen sein, wenn jemand eine gewisse ‚Gefahr in deren klarer Erkenntnis in Kauf genommen und der Täter seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht genügt hat (RGSt 57; 172 £f; RG JW aaO). Durch die Tatsache, dass Di

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den Angeklagten zum Kampf herausgefordert hatte, wurde

an der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Angeklagten nichts geändert, sofern einer derartigen Auseinandersetzung überhaupt in gewissem Rahmen rechtliche Anerkennung zukommt.

Nach der inneren Tatseite wird das Schwurgericht, falls die neue Hauptverhandlung nur zur Feststellung einer fahrlässigen Tötung führen sollte, zu beachten haben, dass den Angeklagten nicht nur die ‚regelmässigen, sondern schlechthin die möglichen Polgeni eines. derartigen

Fausthiebs zur Last zu legen sind. Die’ strafrechtliche Ver-

antwortlichkeit entfällt nur bei Ergebnissen, die so sehr ausser allerlebenserfahrung liegen, dass der Täter nach den besonderen Umständen und nach seinen Fähigkeiten

und Kenntnissen auch bei sorgfältiger Überlegung mit ihnen nicht zu rechnen brauchte (R6$t 65, 135 f; 73,

370, 372 £; BGH 4 StR 48/51 vom 9. März 1951).

Aufschlussreich wird für die Beurteilung des inneren Tatbestandes gegebenenfalls die vom Angeklag- : ten bei früherer Gelegenheit getane Äusserung sein, er hätte dem DEE, wenn. Aieser herausgekommen wäre, "das Messer in den Balg gejagt". Sie lässt ein hohes Mass von feindseliger Gesinnung erkennen. Die weitere Aufklärung nach dieser Richtung ist indessen dem Tatrichter zu überlassen.

3.) Die Anwendung der Vorschriften über den Zweikampf (§ 205 StGB) scheidet aus, da keine tödlichen Waffen im Sinne des § 201 StGB verwendet worden sind. Anderseits

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steht nichts im Wege, auf einen vereinbarten Kampf, der nicht unter diese besonderen Bestimmungen fällt, die allgemeinen Strafvorschriften der §§ 226, 222 StGB anzuwenden (RGSt 6, 61 ff).

Nach alledem ist der Revision der Staatsanwaltschaft - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundes-

anwalts - stattzugeben. .

Groß » Krumme Hörchner

Engels Biülle

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