Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 22.05.1981 – 4 StR 225/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

52 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 225/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dr. med. Wilhelm Bensin G N aus TeiiB. geboren am EEE 1930 in Ku (Indonesien),

wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 22. Mai 1981 beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. Dezember 1980

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 400.-- DM verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in seinem, dem Beschwerdeführer bekanntgemachten Antragsschreiben vom 27. April 1981 zutreffend dargelegt.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Die rechtswirksame Einwilligung, die nach § 226 a StGB die Rechtswidrigkeit eines ärztlichen Eingriffs ausschließt, setzt, jedenfalls wenn dieser Eingriff, wie hier, nicht notwendig ist, eine Aufklärung voraus, die den Patienten Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestaltung in den Grundzügen erkennen lassen und ihn in die Lage versetzen, das Für und Wider des Eingriffs abschätzen zu können (vgl. BGHSt 12, 379, 383; Hirsch LK 10. Aufl., § 226 a StGB Rdn. 20). Diese Aufklärung obliegt grundsätzlich dem Arzt, der den Eingriff vornimmt; für ihn entfällt diese Pflicht ausnahmsweise nur dann, wenn er davon überzeugt sein darf, daß die Aufklärung bereits durch einen anderen Arzt in dem beschriebenen Sinne hinreichend erfolgt ist (vgl. auch BGH NJW 1961, 2203). Er allein, nicht der andere Arzt, trägt auch dann die Verantwortung und das Risiko einer irrtumsfreien Einwilligung. Deshalb hätte der Angeklagte sich bei der gegebenen Sachlage mit den von Landesmedizinaldirektor Dr. HER vorgelegten Einwilligungserklärungen der Patientin und ihres Amtsvormunds nicht begnügen dürfen. Das Begehren der Sterilisation war nicht, wie es normalerweise der Fall ist, von der Patientin selbst an ihn herangetragen worden, sondern von Dr. HB. Dieser allein betrieb den Eingriff. Weder mit Gisela MB noch mit der für ihren Amtsvormund handelnden Frau DB hatte der Angeklagte gesprochen. Eine kurze telefonische Vergewisserung bei Frau Di - ER, ob sie sich darüber klar sei, daß die Sterilisation

medizinisch nicht nowendig ist, wie auch die - für diese durchaus verständliche - Frage an Gisela MB. ob sie wisse, daß sie keine Kinder mehr bekommen könne, hätten dem Angeklagten genügt, den Mangel der vorgelegten Erklärungen zu erkennen. Mit Recht nimmt die Strafkammer deshalb eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Angeklagten und damit fahrlässige Körperverletzung an.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer begründet die Geldstrafe mit dem allgemeinen Hinweis, daß der Angeklagte "in hohem Maße" vorwerfbar gegen seine ärztlichen Aufklärungsund Sorgfaltspflichten verstoßen habe (UA 14). Von einem hohen Maße an Schuld kann indes hier nicht die Rede sein. Der Angeklagte hat sich in einem Grenzfall falsch verhalten. Seine Schuld liegt im unteren Bereich der Fahrlässigkeit. Es läßt sich nicht ausschließen, daß diese irrige Einschätzung seines Fehlverhaltens durch die Strafkammer die Strafbemessung zu seinem Nachteil beeinflußt hat.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision des Angeklagten auch im Strafausspruch beantragt.

Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke