Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 13.12.1963 – 4 StR 379/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
ja Amtliche Sammiung: Die Entlermung der männlichen Keimdrüsen durch einen Arzt ist rechtlich zulässig, sofern sie das einzige ärztliche Mittel ist, den Betroffenen von einem entarteten Geschlechtstrieb zu befreien, und sofern sie Erfolg verspricht. Vorzussetzung ist, da3 der Betroffene den Eingriff.nach sorgfältiger ärztlicher Belchrung über Art und Folgen frciwillig wünscht. Untersuchungshaft würde die Freiwilligkeit richt ausschließen.
Nachschlagewerk: Ja
ja
Amtliche Sammiung:
Die Entlermung der männlichen Keimdrüsen durch einen Arzt
ist rechtlich zulässig, sofern sie das einzige ärztliche Mittel ist, den Betroffenen von einem entarteten Geschlechtstrieb zu befreien, und sofern sie Erfolg verspricht. Vorzussetzung ist, da3 der Betroffene den Eingriff.nach sorgfältiger ärztlicher Belchrung über Art und Folgen frciwillig wünscht. Untersuchungshaft würde die Freiwilligkeit richt ausschließen.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 1963 - 4 StR 379/63 - LG Dortmund
Im = men des Volkes
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in der Strafisache
gegen
den Arbeiter Wilhelm Hermenn SEE zus
DEE , zcvorcn arı EEE '913 ir 2 wegen Unzucht mit cinem Kinde
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bunrdesanwaltschaft,
Justizangestcellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Aufl die Revision des Angeklagten wira das Urteil ET in Dortmund von 12. Juüni 15653 im Strafauss uch mit den Feststellungen
aufgehoben.
In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwlesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Der Schuidspruch enthält keinen Rechtsfehler; insoweit hat der Beschwerdeführer auch keine Einzelrügen erhoben, Die Verfahrensrüge zum Strafausspruch ist auf Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts gestützt. Sie ist als Aufklärungsrüge begründet.
Der Angeklagte hatte dem Gericht schon vor der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, daß er vorhabe, sich entmannen zu lassen, In seinem Schlußantrag hat der Verteidiger diesen Gesichtspunkt in anderer Einkleidung nochmals erwähnt. Das Landgericht hat sich im Urteil damit nicht auscinandergesetzt., Zur Aufklärung des Sachverhalts für die Strafzumessung wäre es aber erforderlich
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klagten ernstgemeint und rechtlich zulässig war; denn bei erechter Strafbemessung kommt es neben dem Sühnezweck der Strafe auch darauf an, den Täter durch die Strafe von der Bogehung weiterer Straftaten abzuhalten. Nach gegenwärtigen ärztlichen Erkenntnissen könnte die freiwillige Entmannungz cine , Yiederholungsgofahr je nach dem körperlichen Befund beim Angeklagten unter Umständen ausschließen oder herabmindern, Ist ein solcher Kkingriff zulässig, verspricht er Erfolg und läßt der Angeklagte ihn freiwillig vornehmen, so käme der Strafe dann vorwiegend nur noch eine Sühneaufgabe zu. Auch würde der Angeklagte dadurch bekunden, daß er von im
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Straftaten dieser Art abrückt und das ihm Mögliche tut, um
sich von dem entarteten Trieb zu befreien. Aus beiden
Rechtsgründen könnte dann eine geringere Strafe in Betracht kommen.
Bei der Strafbegründung hat das Landgericht den Gesichtspunkt, daß der Angeklagte von der Begehung weiterer Straitaten abgehalten werden müsse, zwar nicht ausdrücklich ervähnt. Nach Lage der Sache muß dennoch berücksichtigt werden, daß er für die Strafbemessung von Einfluß war, weil er zu den anerkannten wesentlichen Strafzwecken gehört, hier umsomchr, als der Angeklagte mehrfach wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) bestraft worden ist und der Sachverständige in einem dieser Verfahren im Jahre 19553 ausgeführt hat, seit Anfang 1953 habe sich beim Angeklagten ein Drang zum Exyhibitionismus gezeigt, beruhend auf abnormer Geisteshaltung, wenn auch nicht auf Geisteskrankheit, so daß Wiederholungsgefahr bestehe. Bei dem Angeklagten machten sich "einzelne Scxualtriche abspaltend selbständig", vor allen acr Drang, sich entblößt zu zeigen. Bei solcher Betätigung fühle er sich wohler als bei normalem Geschlechtsverkchr.
In vorlicgenden Verfuohren ist er äurch den Leiter des
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seine strafrechtliche YTerantvortlichkeit untersucht worden. Dieser kKonmt zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen dea
© G 51 Abs. 2 StGB beim Angeklagten nicht ausgeschlossen rden könnten. Das Landgericht führt dazu aus, die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seine bei den {früheren Straftaten hervorgetretene Hemmungslosigkeit auf geschlechtlichen Gebiet, hätten Veranlassung gegeben zu prüfen, ob die Triebabirrung auf Hirnerkrankung beruhe. Es handele sich bei ihm um typischen Exhibitionismus; nicht lediglich un eine sexuelle Fehlhaltung, sondern um bosinnende süchtig-perverse Intwicklung. Neben an der Grenze der Debilität liegender Intelligenz weise er eine geringe, noch nicht pathologische Seitenventrikelerweiterung im rechten Vorderhirn auf, Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß scin Hemmungsvermögen (§ 51 Abs. 2 StGB) erhceb-
lich vermindert sei.
Unter diesen Umständen hätte es sich dem Landgericht aufdrängen müssen, zu erörtern, ob die Erklärung des Anscklagten ernstgemeint war, weil es sich dann um einen für die Straflzumessung wesentlichen Gesichtspunkt gcha:delt
hätte,
Ein solches Anerbieten kann jedoch rechtlich nur bedeutsam sein, sofern freiwillige Entmannung zulässig ist. Hiorgegen bestehen unter engen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen keinc Bedenken.
Als rechtliche Grundlage kommt § 14 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1935 i.d.P, der Änderungsgesttze vom 26. Juni 1935 (RGBl. I 773) und vom 4. Februar 1936 (RGBl. I 119) in Betracht. Die 85 224, 225, 226 a StGB stehen unter den noch zu erörternden Voraussetzungen nicht entgegen,
Gemäß: N 14 oe 2 > Erbgesundh6 därt die Entfernung der Keimdrüsen bei einen Manne mit seiner Einwilli gung vorgenommen werden, ‚wenn sie nach ants- oder & ichtsärztlichen Gutachten erforderlich ist, um ihn von einem entarteten Ges schlechts ‚trieb zu: ‚befreien, ‚der ie. Begehung, weiterer Verfehlungen. im Sinne der 8 175. bis 178, 183, 223 bis 22 StGB befürchten 1äßt, Diese Vorschrift ist in ‚einigen Ländern der Bundesrepublik aufgehoben worden. In anderen LE indem. ist es zweifelhaft, ob sie noch et, Eine formell nicht aufgehobene Durchführungsverordnung vom Er August 1979 (RGBL. I 1560) hat in 85 Abs. 2 dazu en NEntfornungen. von Keimdrüsen gemäß N 14 Abs. ‚des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchs es sind niohe Vorzunehmen"; Die Bedeutung dieser Vors chrift. für. die, etwaige Yortgeltung des 8 14 Abs. 2 ist ebenfalls zweifelhaft. Schwarz- -Drehor (StGB 25. Aufl. §§ 226 a BB. 5. 645) meinen, . 14 sei dadurch ins soweit außer Gelting et Eine andere
nur begvieckt, den Er. ia den Kriogeverhältnissen anzupa ssen;. zumal da die Yeroranung von 1939 damals ein ‚eine warläuf ige
bezeichnet worden seile
Es ist seder +tunlich noch möglich, die Erwägungen des nationalsosialistischen Verordnunggebers hierzu mit Sicherheit aufzuklären und zus ihnen zuverlässige Schlüsse auf die etwaige Fortgeltung des s 14 ‚Abs 2 Sata 1 Ländern der ‚Bundesrepublik, hier in Nordrhein-Hes tfalen, zu zichen. Es kommt. hierauf rechtlich auch nicht an, da der} Rechtssustend für allc Länder im. Ergebnis ohnedies einheitlich ; zu beurteilen
1 in einigen
Soweit nämlich die Tortgeltung des § 1a bs. 2 an sich noch in Betracht kommt, ist sie doch stets im Rahmen der Gesamtrechtsordnung zu beurteilen, also. ihre Vereinbarkeit mit der Sittenordmung und mit Art, a 66 (Schutz der Mens schen
würde) und Art. 2 GG (Grundrecht auf körperliche Unver-
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sehrtheit) zu prüfen. Yo die Vorschrift aufgehoben worden ist, komnt es gemäß § 226 a StGB darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen cine freiwillige Entmannung müglicherveise gegen die guten Sitten verstößt (Mauns/Dürig, GG Art. 2 Randn. 33). Dabei ist an den in § 14 Abs. 2 Satz 1 aufgestellten Merkmalen als Hindestvoraussetzungen festzuhalten (Maunz/Dürig, GG Art. 2 Randn. 33), dern die teilveise Aufhebung des 8 14 Abs. 2 oder die Nichtanerkennung des Weitergeltens dieser Vorschrift haben nicht den Sinn, die Entmannung rechtlich zu erleichtern.
Ss wird eingewendet, die in der Entmannung liegende Bescitigung der Zeugungsfänigkeit, körperliche Verstimmelung und mögliche Veränderung der Persönlichkeit sei mit der Menschenwürde und mit Art, 2 GG unvereinbar. Das trifft so allgemein nicht zu. Die Entfernung der Keimdrüsen ist zwar ein schwerwiegender, die Zeugungsfähigkeit ausschlicßender und die Persönlichkeit möglicherweise verändernder Eingriff; er darf jedoch mit seinen Folgen nicht für sich allein betrachtet werden. Vielmehr muß der Zustand nach dem Eingriff mit demjenigen verglichen werden, der ohne den Eingriff bestehen würde. Ist der Geschlechtstrieb centartet und jedenfalls im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB überstark wirksam, so steht der Betroffene in der Gefahr immer erneuter Strafrückfälligkeit mit der Folge, erhebliche Abschnitte seines Lebens im Strafvollzug, in der Sicherungsverwahrung oder in Pflegeanstalten zubringen zu müssen. Kann er nach ärztlicher Erfahrung durch Keimdrüsenentfernung von dem entarteten Trieb befreit werden, gibt es ärztlich ksinen milderen Ausveg und ist er mit dem Kingriff {freiwillig einverstanden, so kann dieser trotz seiner Bedeutung und Folgen der Menschenwürde dienen, weil sich der Betroffene von einschlägigen Verbrechen dann wieder freihslten kann, was ihm vorher im Bereich des § 51
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Abs. 2 5tGB, bei erheblich verminderter Hemmungsfähigkeit, nur unter ganz besonderen Anstrengungen möglich gewesen sein mag (Hanack, Die strafrechtliche Zulässigkeit künstiicher Unfrucht.- barkeit, 1955, 247). Auch Maunz-Dürig (GG Art. 2 Randn. 53)
führen dazu aus, ein Verstoß gegen das Grunägesetz licge unter
diesen engen Voraussetzungen nicht vor.
Der freiwillig genehmigte Eingriff wäre gleichwohl unzulässig, wenn er gegen die guten Sitten verstieße (§ 226 a StGB). Ein solcher Sittenverstoß liegt nicht vor, wenn der Eingriff zur Behebung einer Krankheit ärztlich geboten ist, weil er das einzige erfolgversprechende Gegenmittel darstell (dazu Eberhard Schmidt JZ 1951, 65, JZ 1963, 374; Maunz-Düri GG Art. 2 Randz. 33; Hanack aa0 S, 246; OLG Hamburg JZ 1963, 374; vgl. auch Häring, Das Gesetz Christi, 1954 5. 1053; im gleichen Sinnc wohl auch Thielicke, Theologische Ethik Bd. III,W64, Nr. 2716 - 2719). Hierbei ist unter Krankheit jedenfalls rechtlich auch der Zustand zu verstehen, daß ein hochgradig abartiger Geschlechtstrieb schwere leib-seelische "Folgen und Enthemmtheit zumindest im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB bewirkt, ohne daß sich als Ursache eine organische Erkrankung nachweisen ließe, also nicht lediglich der möglicherweise
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oder teilweise engere ärztliche Krankheitsbegriff, soweit dieser etwa nur an nachweisbare körperliche Befunde anknüpft.
In manchen Fällen wird der Eingriff schon zur Behebung eines Krankheitszustandes im klinischen Sinne ärztlich geboten sein. Dagegen spräche nicht, daß ein anscheinend nicht erkrankter Körperteil zu entfernen wärc. Beeinträchtigt-. ein an sich äußerlich "gesundes" Organ, gleichviel welches, allein oder zusammen mit anderen Organen oder Körperfunktionen den Gesamtorganismus so schwer wie dargelegt, so liegt jedenfalls
in kechtssinne, sowcit die Prüfung nach § 226 a StGB in Betracht kommt, ein Krankheitszustand vor, dessen etwaige Behebbarkeit ärztlich zu prüfen ist (vgl. Engisch, Die rechtliche
Sedeunsung der ärztlichen Operation in: Fehler und Gefahren bei chirurgischen Operationen, herausgegeben ven Stich und Bauer, 1954, 1351). Ist die Ursache der Stö nicht zu belegen, so steht ein solcher Zustand nach der Rechtsprechung dcs Bundesgerichtshofs (BGHSt 14, 30) bei entsprechender Schwere einer Krankheit im ärztlichen Sinne jedenfalis gleich,
kriminalpolitische Zwecke könnten für sich allein einen solchen Zingriff nicht rechtfertigen. Soweit er unter den t,
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hier erürterten engen Voraussetzungen jedoch zulässig
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wirä dadurch gleichzeitig erreicht, die Allgemeinhei weiteren einschlägigen Straftaten dieses Täters zu schützen.
Weitere rechtliche Voraussetzung der Zulässigkeit des
griflfs ist es, daß er Erfolg verspricht. Während früherc ärztliche Äußerungen hierüber zurückhaltender waren, haben neuere Forschungen auf Grund erweiterter Erfahrungen positiverc en erbracht (Hanack 2.8.0, S. 259 mit vreiteren Angaben). Insbesondere ist auf die Untersuchungen von Langclüdäcke (Dice Entmannung von Sittlichkeitsverbrechern, 1963) hinzuweisen. Er hält die Wirkungen der Keimdrüscenuntfernung bei Sittlichkeitsverbrechern im ganzen für eher günstig. Bach seinen Beobachtungen scheinen, mit Unterschie-Gen innerhalb der Altersgruppen, Rückfälle bei entmannten Sittlichkeitsverbrechern wesentlich geringer als bei anderen Tätergruppen zu sein. Bei Entmannung nach dem 30. Lebensjahr könne im allgemeinen mit Erlöschen der Libido gerechnet werden. Nebenerscheinungen klängen gewöhnlich nach einiger Zeit ab. Zuweilen beobachtete seclische Veränderungen seien teils positiver, teils negativer Art. Dic innere Haltung der Untersuchten zu dem Eingriff sei verschieden, zumal da die ncisten Untersuchten früher zwangsweise entmannt worden waren. Welche Aussichten der Eingriff jeweils biete, hänge von der Alters-
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stufe, der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, von der
Art der Straftat und weiteren Umständen ab. Bei Gewalttätern, Kinderschändern und Exhibitionisten sei die Prognose zünstiger als bei Homosexucllen. Diese neuen Forschungsergchrisse müssen gutachtlich berücksichtigt werden.
Der Eingriff kann ärztlich von vornherein nur dann als geboten in dem dargelegten Sinne gelten, wenn andere Behandlungsmethoden keinen Erfolg versprechen (Langelüddcke 2.2:.0.). Auch muß die Fähigkeit, den Trieb zu beherrschen, fehlen oder zumindest erheblich herabgemindert sein. Dics muß sich in einschlägigen strafbaren Handlungen gezeigt haben oder es muß die dringende Gefahr bestehen, daß cs zu solchen Handlungen kommt. Die Entmannung aus dem Verlangen, der normalen sittlichen Anstrengung zur Beherrschung des Geschlechtstriebs zu entgehen, ist unzulässig. Ob alle dicse cinschränkenden Voraussetzungen zutreffen, ist Tatfrage und bedarf sorgfältiger Prüfung durch einen auf diesem Gebict besonders erfahrenen ärztlichen Sachverständigen.
Unerläßliche Voraussetzung der Einwilligung ist es, daß der Betroffene eine zutreffende Vorstellung von der Tragwceite des Eingriffs hat, und daß er über die Erfolgsaussichten und etwaigen Nebenfolgen vorher ausführlich, sachkundig und verständlich unterrichtet worden ist,
Sollte sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befinden, so würde dics die Freiwilligkeit einer etwaigen Einwilligung nicht ausschließen, sofern sich das Gericht überzeugt, daß er die Entmannung ernsthaft wünscht. Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit einer Entschließung muß die stets vorhandene Abhängigkeit von mitsprechenden äußeren Bedingungen berücksichtigt werden. Jeder Entschluß beruht auf irgendwelchen mitwirkenden Umständen und erstrebt meist einen Zweck, Daher kann auch ein Häftling unter rechtsstaatlichen Verhältnissen
(BEHSt 4, 118) freivillige Entschlüsse lassen. Der äanerkannte Sührezweck der Strafe beruht geradezu darauf, daß der Bestrafte das Strafübel nicht nur gezwungenermaßen erträgt, sondern kraft freien, unerzwingbaren sittlichen Intschlusses als gerecht hinnimmt und scine Tat auf diese Weise sühnt. Daher wäre es kein unfreiwilliger Entschluß, wenn der Angeklagte die Entfernung der Keimdrüsen auch deshalb wünschte, weil er damit rechnete, daß er dann nicht mehr durch Strafe von der Begehung weiterer Taten abgehalten und daher weniger streng bestraft zu werden brauchte, oder wenn er künftig zu befürchtenden, noch strengeren Straf- oder Sicherungsmaßnahfmen vorbeugen will. Solche Bestrebungen, soweit sie ernsthaft sind, müssen auch im Strafverfahren ernstgenommen werden, weil die Bestrafung nicht nur sühnen, sondern auch künftigen Strufverstößen vorbeugen soll (Ähnlich OLG Hamburg JZ 1965, 374 und Eberhard Schmidt a.a.0.). Die Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch gibt dem Angeklagten Gelegerheit, seinen Entschluß, fails er ihn ernsthaft will, in die Tat umzusetzen, und dem Tandgericht, dies beim Strafmaß zu berücksichtigen.
Das Landgericht muß hiernach prüfen, ob der Angeklagte an sciner Ansicht jetzt noch festhält. In diesem Falle muß er durch einen erfahrenen Sachverständigen, sofern noch nicht geschehen, über Bedeutung und mögliche Folgen des Eingriffs unmißverständlich aufgeklärt werden. Vorher kommt eine rechtlich beachtliche Einwilligung von vornherein nicht in Betracht. Sodann wäre der Sachverhalt
ich zu begutachten, ob der Bingrilf im darge- ]
legten Sinne ärztlich geboten ist, ob er ürfolg verspricht und das einzige Mittel zur Behebung der Ürieb-
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störung darstellt.
Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler