Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 13.07.1959 – 4 StR 181/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Wer auf einer Flucht an einer verkehrgewidrigen Fahrt [zu viert auf einem Motorroller] in klarer Erkenntnis ihrer Gefährlichkeit teilnimmt und so in die als möglich erkannte fahrlässige Verletzung des eigenen Körpers durch die Teilnahme der anderen an der Fahrt einwilligt, nimmt dieser Teilnahme die Rechtswidrigkeit i.S. d. § 226 a StGB.
‘ Nachschlagewerk: ja 2283 004
Amtliche Sammlung: nein StGB § 226 a
Wer auf einer Flucht an einer verkehrgewidrigen Fahrt [zu viert auf einem Motorroller] in klarer Erkenntnis ihrer Gefährlichkeit teilnimmt und so
in die als möglich erkannte fahrlässige Verletzung des eigenen Körpers durch die Teilnahme der anderen an der Fahrt einwilligt, nimmt dieser Teilnahme die Rechtswidrigkeit i.S. d. § 226 a StGB.
BGH, Urt. v. 13. Juli 1959 - 4 StR 181/59 - IG Kassel
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
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beiter Karlheinz H BA u geboren am & a dba: in Sc Kreis
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof&::auf die Verhandlung vom 3. Juli 1959 in der Sitzung vom 13. Juli 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof: Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt HEN | als Vertreter der esanwaltschaft, . Justizangesteller MD Bu
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten CB una u wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 16. Dezember 1958, soweit es sie verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten HP wird das genannte Urteil zugunsten des Angeklagten Kg
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Im Umfange der Aufhebungen wird die Seche zur neuen »
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! dahin abgeändert, daß die Verurteilung dieses Angeklagten wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung entfällt.
Auf die Revision des Angeklagten ie ) wird der ihn betreffende Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben. ferner die Entziehung der Fahrerlaubnis dieses Angeklagten.
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwie-
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die drei Angeklagten haben mit dem bei dieser Fahrt ‚ödlich verunglückten Alfred PP am 13. Juli 1958 um 3 Uhr nach Alkoholgenuß alle zusammen auf dem Motorroller des Angeklagten KB eine Fahrt von RB nach VD angetreten. Der Motorroller hat 150 kg Eigengewicht und darf mit weiteren 165 kg belastet werden. Das Gewicht der vier mitfahrenden Personen betrug nach der Feststellung des Landgerichts 285 kg. Als KB mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st einem mit aufgeblendeten Scheiawerfern entgegen kommenden Lastzug ausweichen wollte, verlor er die Herrschaft über den Roller, so daß alie vier auf die Straße stürzten. Dabei erlitten PD einen Schädelbruch, dem er am 9. WB 1958 erlag, ID eine Verletzung am linken Knie und GB Prellungen und eine Gehiimerschütterung.
.Das Landgericht hat äen Angeklagten Ko wegen vorsätzlicher Überladung eines Kraftfahrzeuges (§ 26 Nr. 3 StVG} in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und die Angeklagten CB und Hp wegen Beihilfe zu dem Vergehen nach § 26 Nr. 3 StVG in Tateinheit mit - selbst begangener - fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafen von drei und vier Monaten verurteilt, ferner dem Angeklagten KB ie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Keinem der Angeklagten ist Aussetzung der Strafvollstrekkung zur Bewährung bewilligt worden.
Die Revision des Angeklagten Ki ist auf den Strafausspruch beschränkt und richtet sich insbesondere dagegen, daß die Strafkammer die Vollstreckung der Gefängnisstrafe
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nich zur Bewährung ausgesetzt hai, Die Revisionen der beiden anderen Angeklagten greifen ihre Verurteilung in vollem Umfange an. Alle drei Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts,
Alle Revisionen haben Erfolg.
I. Zur Revision des Angeklagten CP bedarf es keirer Erörterung seiner Verfahrensrügen, weil die Sachrüge zur Aufhebung des ihn betreffenden Schuldspruchs führt.
Diesen Angeklagten hatte KB schon auf der Hinfahrt nacn dem Sängerfest auf seinem Motorroller mitgenonmen; daher liegt die Annahme nicht fern, daß KW inı von vornherein versprochen hatte, ihn auch an der Heimfahrt veilnehmen zu lassen. Diese Rückfahrt gestaltete sich nun za einer Flucht vor den Burschen aus RB; nit aenen es gegen 3 Uhr zu einer Auseinandersetzung gekommen war-Bei dieser Sachlage bedurfte es genauerer Feststellungen; um eine vorsätzliche Beinilfe GEW zu dem Vergehen der ÜUberladung des Kraftfahrzeuges durch KB annehmen zu können. Das Landgericht führt hierzu nur aus, CP und BB hätten gewußt, daß die Fahrt zu viert auf dem nur für zwei Personen bestimmten Roller diesen ganz erheblich über sein zulässiges Gesamtgewicht hinaus belasten würde; dadurch, daß sie trotzdem "an der Fahrt teilnahmen", hätten sie Ka als Fahrer wesentlich bei der Begehung des Vergehens der Überladung "durch Tat" Hilfe geleistet. Worin dieses "Tun" bei CME bestanden haben soll, sagt das Urteil nicht näher. Wenn die Behauptung der Revision richtig wäre, daß "GW, der von KW tereits auf dem Hinweg nach FEB mitgenommen war, schon auf dem Roller saß, als H@B und PB ankamen urd sich noch zusätziich auf den Rolier setzten", dann wäre nicht erkennbar,
inwiefern Goßler zu der Überladung des Rollers durch mehr a_s durch bloßes Unterlassen beigetragen haben sollte.
Ein solches aber ist nur strafbar, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Ob CME sich für verpflichtet hielt, nacn dem Hinzukommen der anderen beiden wieder vom Roller abzustweigen, um unter keinen Umständen durch sein eigenes Körpergewicht zuder Überladung des Fahrzeugs beizutragen, kann wesentlich von der Frage abhängen, ob etwa die "Auseinandersetzung mit Burschen aus RO" schon solche Formen angenommen hatte, deß CB zlaubte, sich aus einer gegenwärtigen Gefahr retten zu müssen. Hielt er sich unter s3lchen Umständen für berechtigt, seinen "Vorrang" als Mitfahrer zu behaupten und die Verantwortung für das Mitfahren der anderen beiden diesen und dem Fahrer “oo |) zu überlassen, so würde ihm eine sich aus seiner Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer entspringende Pflicht, die Fahrt au° dem überladenen Roller zu verhindern, nicht bewußt gewesen sein. Das Bewußtsein der Rechtspflicht zum Handeln gehört aber bei den sogenannten unechten Unterlassungsvergehen zur Kenntnis des gesetzlichen Tatbestandes im Sinne des § 59 StGB (BGHSt 3, 82, 89)-
Die Nichterörterung dieser Möglichkeit ist eine sachlichrechtliche Lücke, die zur Aufhebung des gegen CD ergangenen Schuldspruchs führt.
Im übrigen zwingt äie eben erörterte Möglichkeit auch zur näheren Aufklärung, ob Goßler in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notstande zur Rettung aus einer etwa von den Rp Burschen drohenden gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 54 StGB) oder in der irrigen Annahme einer solchen Gefahr szehandelt hat (vgl. BGHSt 5, 371, 374; RGSt 66, 222, 227).
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Würdz eine solche irrige Annahme auf Fahrlässigkeit beruhen, s> würde allerdings ein solcher Irrtum nur der Bestrafung nach § 26 Nr. 3 StVG entgegenstehen.
1!. Die Revisionen der Angeklagten HD und Ka.
1 Der Angeklagte Hg macht unter anderem geltend, daß TEE und CD sich bewußt in eine von ihnen selbst mitgeschaffene Gefahr begeben und etwaige Unfallfolgen in Kauf genommen hätten. Soweit er damit die Rechtswidrigkeit der Tötung des P@@® zu verneinen sucht, kann er keinen Erfolg haben. Denn in die Verletzung von Rechtsgütern kenn mit einer solchen Wirkung nur einwilligen, wer darüber zu verfügen befugt ist; zu ihnen gehört aber das menschliche Leben nicht, vielmehr wird es durch die Strafrechtsordnung aus höheren Interessen geschützt {BGHSt 4, 88, 93 Nr. 2). Soweit aber der Angeklagte HB auch wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung der Mitangeklagten GP und KO verurteilt worden ist, fehlt seinem Tun nach § 226 a StGB die Rechtswidrigkeit. Den Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß sich alle en der Fahrt Beteiligten der Gefahr klar bewußt waren, in die sie sich Qurch die - notwendig beschleunigte - Flucht zu viert auf dem Roller begaben, Durchdie Teilnahme an der Fahrt willigte jeder in die als möglich erkannte eigene Körperverletzung ein , welche die anderen Hitfahrer mitverursachten. Da3 § 226 a StGB auch auf fahrlässige Körperverletzung Anwendung findet, wird von der überwiegenden Meinung in Lehre und Rechtsprechung bejaht (vgl. BayObL&St 1957 S, 76; Schönke/Schröder 9. Aufl. Anm, I zu § 226 a StGB, IK 8. Aufl. Vorbem. III 10 e, aa vor § 51 StGB); ihr hat sich der Senat schon im Urteil vom 24. Juni 1954 (BGHSt 6, 232, 234, 2, Abs., letzter Satz) angeschlossen. In der Tat ist
nicht einzusehen, warum die Einwilligung in eine als möglich vorausgesehene nur fahrlässige Körperverletzung weniger wirksam sein sollte, als etwa die Einwilligung in
eine als sicher erkannte vorsätzliche Verletzung. Unter den gegebenen Umständen verstieß H@Wnicht gegen die guten Sitten. wenn er mit der eigenen Gefähräung auch die mögliche XÄörperverletzung der Mitfahrer in Kauf nahm. Daher
mıß der gegen ihn ergangene Schuldsvruch dahin geändert werden. daß seine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung entfällt.
Das Entsprechende gilt für die Verurteilung des Nitungeklagten KB wegen tateinheitlich begangener fahrässiger Körperverletzung des HP und des CB: Insoweit muß auch der ihn betreffende Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 357 StPO geändert werden.
2, Die Revisionen der Angeklagten H@ und xD weisen zutreffend darauf hin. daß der nachträglich noch einmal vorgerufene und zusätzlich vernommene Zeuge Kr» diese seine fernere Aussage nicht beschworen oder ihre Richtigkeit unter Berk = den vorher geleisteten Eid versichert hat, Das NUR halt des Sitzungsprotokolls zu entnehmen. Mithin sind die Vorschriften der §§ 59 und 67 StPO nicht beachtet worden. Auf diesem Verfahrensfehler, durch den allein die Feststellung des Körpergewichts des mitfahrenden Alfred > berührt wird, beruht das Urteil zum Schuldumfang jedoch nur insoweit, als es den Grad des Verschuldens bei der Vberladung betrifft, ein selbständiger Schuldgrund wird dagegen hierdurch nicht hinfällig. Denn das Gesamtgewicht des Rollers mit seiner Beladung überschritt das zulässige Gesamtgewicht von 295 kg auch dann schon um 30 kg, also um etwas mehr als 10 %, wenn das Körpergewicht des PP ganz unberücksichtigt bleibt: Die Wirkung des Verfahrensfehlers erscheint aber als noch
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erheblich geringer, wenn man zu diesen 30 kg noch etwa 50 kg als das Mindestgewicht hinzurechnet, das nach der DLebenserlahrung für einen erwachsenen Mann zugrunde gelegt werden kann. Es bleibt dann eine Mehrüberladung von etwa 80 kg, die ohne Vereidigung des Zeugen Kr nicht hätte festgestellt werden dürfen.
3, Die Strafkammer hat aber’ außerdem die Vorschrift des § 26 Nr. 3 StVG unrichtig angewendet. indem sie den Hundertsatz, um den das Gesamtgewicht des mit den vier Personen belasteten Rollers (Eigengewicht 130 kg + Belastung 285 kg = 415 kg) das zulässige Gesamtgewicht ‘130 + 165 = 295 kg) überschritt, mit 72.7 % errechnet: Das tetsächliche Gesamtgewicht, von dem der Tatrichter unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Kr ausging. überschritt das zulässig um 415 - 295 = 120 kg. Diese 120 kg machen 40,68 % des zulässigen Tesamtgewichts aus. Statt dieser Berechnung hat die Strafkammer offenbar das Verhältnis des Gesamtgewichts des mit vier Personen beladenen Rollers selbst zu dem zulässigen Gesamtgewicht
in einem Hundertsatz ausgedrückt (x = = 71,08 %) 100 215
und ist so -— mit einem zusätzlichen kleinen Rechenfehler - zu 72,7 % gekommen. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler. der auch den Schuldspruch berührt. Auch dieser Rechtsmangel aber betrifft nur den Grad des Verschuldens bei der Überladung und zwingt nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs. Er kann aber auf die Höhe der gegen HB und KB verhängten Strafen eingewirkt haben.
4. Die Revision des Angeklagten Hg pezweifelt ferner die Ursächlichkeit seines Verhaltens für >> Tod mit folgender Begründung: "Da PB, der schwerste der
vier Fahrtteilnehmer, mit seinen ca. 90 kg Gewicht am äußersten hinteren Ende des Rollers gesessen habe, habe er die Fahrsicherheit und Manövrierfähigkeit des Rollers gans erheblich beeinträchtigt. H@ habe daher auf seinen Plawz vor dem Fahrer xD sogar noch ein gewisses ausgleichendes und stabilisierendes Gegengewicht gebildei. das die infolge des unvernünftigen Aufsitzens des Pg ärohande Schleuderwirkung des Fahrzeugs herabgemindert habe. Wirde nur P@@® sich zu KB und CB noch hinten auf Gen Roller gesetzi haben, so wäre dieser Roller auf den Rollsplit hinten noch viel mehr herumgerutscht und die Unfal]lfolgen wären wahrscheinlich noch schlimmer gewesen " Dieses Bodenken läßt sich nicht mit den bisherigen Feststellungen der Strafkammer ausräumen. HB kann wegen fahrlässiger Tötung des P@@P nur verurteilt werden, wenn dessen Tod ohne seinen Tatbeitrag nicht eingetreten wäre und wenn die ursächliche Wirkung seines Verhaltens voraussehbar war. Soweit sein Beitrag zum Todeserfolg darin gesehen wird, daßer mitgefahren ist, fehlt es an vollständigen tatsächlichen Unterlagen für die Feststellung, daß es bei verkehrsgerechtem Verhalten. des HB nicht zu dem tödlichen Unfall gekommen wäre (vgl. dazu BGHSt 11, 1 ff). Dabei kann von Bedeutung sein, daß HP "zwischen der vorderen Spritzwand und dem Fahrersitz auf dem Mitteltunnel" (UA 3) tiefer saß als die hinter ihm sitzenden Mitfahrer, sein Gewicht also den Schwerpunkt der Gesamtbelastung näher zum Erdboden hin verlagerte; umgekehrt kann es eine Rolle spielen, daß der Tußbrems- und der Fußschalthebel links und rechts neben dem Mitteltunnel aus der Bodenplatte vor dem Fahreritz herausragen und KW möglicherweise bei der Bedienung dieser Hebel durch HP bernindert wurde, was dieser wußte UA 3, 6 und 7). Es muß aufgeklärt werden, ob
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Ausweichen an der Unfallstelle ebenso der Gefahr des Schleuderns und der gleichen Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, daß KB die Herrschaft über den Roller verlor. Wenn diese Frage nach der Überzeugung des Tatrichters nicht tejan, werden kann. so komat als ursächliches Verhalten EEE nur noch eine etwaige seelische Beeinflussung Pg» in Betrackt, die diesen bestärkt hatte. an der Flucht zu viert teilzunehmen: und ohne die ? - etwa nach einer Erklärung HD; er mache nicht mit, das sei zu leichtsinnig - auch seinerseits vom Mitfahren Abstand genommen hätte, Eine solche gegenseitige Bestärkung aller Mitfahrenden könnte unter Umständen auch in einem gemeinsam besprcchenen und gefaßten Beschluß der Flucht zu viert in Kenntnis ihrer Gefährlichkeit liegen- In dieser Richtung kann das Revisionsgericht aber der bloßen Feststellung
des Landgerichts nichts entnehmen, daß es nämlich "nach Ende der Veranstaltung gegen 3 Uhr zu einer Auseinandersetzung mit Burschen aus RB gekommen" sei, "der
die Angeklagten schließlich durch ihre Heimfahrt entgingen", und daß sich zu ihnen, "bevor sie diese antraten, noch
der gleichfalls aus Weiterode stammende Pe gesellt" hätte.
Die hiernach verbleiberiden- Zweifel zwingen zur Aufhebung des gegen Hahn ergangener. Urteils.
Eine Erstreckung dieser Entscheidung auf den Angeklagten EB gemäß § 357 StPO kommt nicht in Betracht, da > Tod vermieden worden wäre, wenn KB die Fahrt nichv verkehrswidrig und unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 26 Nr. 5 StVG angetreten hätte, und insoweit auch der innere Tatbestand einwandfrei feststeht
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A_ Da nicht auszuschließen ist. daß die unter Il. _\1 bis 3 erörterten Mängel die Strafzumessung auch zu Ungunsten des Angeklagten KB beeinfiuß: haben, muß auf seinc Revision hin der ihn betreffende Strafausspruch
aufgehoben werden.
Der Revision dieses Angeklagten kann zwar nicht zugegeben werden, daß die Strafkamner in ihren Ausführungen zu § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB allgemein einer ganzen Tatgruppe Jie Ausseizung der Strafvollstreckung versage und damit eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Einengung in dem Sinne vornähme, wie dies von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach mißbilligt worden ist. Das Landgericht wird aber je nach dem Beweisergebnis über die Gefahr, aus der sich die Angeklagten durch ihre verkehrswidrige Flucht retten wollten, auch bei der neuen Festsetzung der gegen KEREED zu verhängenden Strafe prüfen müssen, ob die für das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung angeführten allgemeinen Gesichtspunkte gegenüber der besonderen Gestaltung des Palles entscheidend sind.
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Die zum Strafausepruch gegen den Angeklagten Kg erwähnten Gesichtspunkte machen auch cıne erneute Prüfung des Tatrichters nötig, ob KW sich durch seine
Tat als ungeeignet zum Fünren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 42 m StGB).
Rotberg Sauer Hoepner
Lang-Hinrichsen Flitner