§ 216 Tötung auf Verlangen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/216#abs-1 (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/216#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.