Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 216 Tötung auf Verlangen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund82 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/216#abs-1 (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/216#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

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