§ 202d Datenhehlerei
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BVerfG, 30.03.2022 – 1 BvR 2821/16Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Journalisten gegen §§ 202d StGB (Datenhehlerei), 97 Abs 2 StPO nF mit Blick auf die Verwendung "geleakter" Informationen von Whistleblowern - mangels Strafbarkeit kein Risiko von Ermittlungsmaßnahmen - Beschwerdebefugnis mithin nicht hinreichend dargelegt
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2025 – 16 U 9/23
- VG Hannover, 22.02.2019 – 6 B 5193/18Zitiert von 5
- BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 2010/20Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Begründung von Klageerzwingungsanträgen - ua keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Obliegenheit zur Darlegung, dass die Beschwerdefrist des § 172 Abs 1 StPO gewahrt seiZitiert von 1
- LG Essen, 25.05.2023 – 1 O 275/21Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 202d StGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/202d#abs-1 (1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/202d#abs-2 (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/202d#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere