§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184?asof=2019-06-10#abs-3 (3) bis (7) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 184 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 184 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 184 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 184 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.