§ 183 Exhibitionistische Handlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/183?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/183?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/183?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/183?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
bestraft wird.
Änderungsverlauf
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 183 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 183 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
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31.10.2008 Ausfertigung
§ 183 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2149)
BGBl. 2008 I S. 2149
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