Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 9
Stand: 27.06.2024
Wird zitiert von 113
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 21.07.2008 – 11 K 1941/08Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 – 12 S 629/19Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 14.11.2017 – 11 K 7574/17
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 – 1 S 244/13Zitiert von 7
- BVerwG, 29.05.2018 – 1 C 15/17Rücknahme einer Einbürgerung wegen MehreheZitiert von 37
- OVG NRW, 04.08.2006 – 19 B 1161/05
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.04.2026 – 19 A 2125/23
- VG Weimar, 22.10.2025 – 1 K 41/24 We
- VG München, 16.11.2023 – M 27 K 20.4901
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/9#abs-1 (1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 4, 4a, 5 und 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/9#abs-2 (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.