Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 07.10.1954 – 3 StR 177/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR, 177/53 2284 075 2
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die berufslose Elisabeth F BD aus StR Krs. EEE; dort geboren an @&. a EB,
wegen Meineides u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Sundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Herberger als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom
12. Januar 1955
a) dahin abgeändert, dass die Angeklagte des
Meineides in Tateinheit mit Personenstends-
unterdrückung schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des nechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von xechts wegen
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Die Angeklagte hat am &. EB 1945 unehelich ein Kind geboren, dessen Vater der schon damals verheiratete Kitangeklagte CEEEEEEED ist. Gegenüber dem Kreisjugendamt hat sie wider besseres Wissen gemäss Absprache mit CORE dessen Bekannten und Landsmann, den ledigen willi SEE, mit dem sie nie Geschlechtsverkehr gehabt hatte, als Vater des Kindes angegeben. In dem vom Kreisjvgendamt gegen SB angestrengten Unterhaltsprozess sagte die Angeklagte bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 3. Dezember 1948 aus, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit keinem anderen Manne als SB weschlechtseverkehr gehabt. In dem selben Termin beschwor CORE 215 Zeuge, dass er lediglich zweimal im Jahre 1946, nicht aber in der gesetzlichen Empfängniszeit, mit der Angeklagten geschlechtlich verkehrt habe. Dadurch wurden weitere Beweiserhebungen notwendig. Nach deren Durchführung beschwor die Angeklagte am 14. Oktober 1949 die am 3. De- „ember 1948 erstattete Aussage. Nach Erhebuns weiterer Beweise wiederholte sie bei erneuter Vernehmung am 30. April 1951 die bisherigen Bekundügen und fügte weitere Angaben über den behaupteten Geschlechtsverkehr hinzu. Die Richtigkeit dieser Angaben versicherte sie unter Berufung auf den bereits geleisteten Eid. Nachdem ein erbbiologisches Ähnlichkeitsgutachten jeden Zweifel Über die Vaterschaft CE beseitigt hatte, erkannte dieser am 21. Juni 1952 vor dem Kreisjugendamt die Vaterschaft an und verpPflichtete sich zur Zahlung einer Unterhaltsrente. Ferner gestand er am 23. Juni 1952 zu richterlichem Protokoll, falsch geschworen zu haben. Das Kreisjugendamt zog daraufhin die Klage gegen SB zurück.
Das Landgericht hat die angeklagte FEB wegen Personenstandsveränderung und wegen Meineids zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr und zwei Monaten, den Angeklagten CORE wegen lieineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt.
Gegen das Urteil hat die Angeklagte FE Revision eingelegt und geltend gemacht, sie habe nicht wegen zwei selbständiger Straftaten verurteilt werden dürfen. Das Vergehen gegen den Personenstand des unehelichen Kindes treffe mit dem Meineid tateinheitlich zusammen. Diese Rüge ist begründet.
Die Annahme des Landgerichts, dass die uneidliche falsche Aussage vom 3. Dezember 1948 und die Eidesleistung am 14. Oktober 1949 ein einheitliches Verbrechen des Meineiäes nach § 154 StGB bilden, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHSt 4, 244 und 5, 44). Die Angeklagte hat weiterhin den Tatbestand des Keineides dadurch verwirklicht, dass sie am 30. April 1951 die Richtigkeit ihrer zusätzlichen falschen Bekundungen unter Berufung auf den am 14. Oktober 1949 geleisteten Eid versicherte (§ 155 ür 3 StGB). Diese mit dem abgeurteilten keineid möglicherweise in Fortsetzungszusammenhang stehende Eidesverletzung hat das Landgericht nicht in die Verurteilung einbezogen. Dadurch ist die Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Nach den tatrichterlichen Festste:lungen scheidet die Möglichkeit eines tateinheitlich mit dem Meineid begangenen Prozessbetruges aus, weil die Angeklagte zur Leistung des Meineides nicht durch die Absicht bestimmt worden ist, von SCEEEB Unterhalt für das Kind zu erlangen.
Das Vergehen gegen den Personenstand des unehelichen Kindes findet das Urteil zutreffend darin, dass die Beschwerdeführerin dem Jugendamt gegenüber alo Erzeuger ihres
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Kindes an Stelle von CS SEHE angegeben hat. Allerdings ist dieses Verhalten nicht so sehr als Personen-
standsveränderung, sondern besser als Personenstandsunterdrlickung zu würdigen (vgl die im Urteil angeführten Entscheidungen RGSt 34, 427 und 41, 301; ferner RG JW 1936, 2994 Nr 17 und 1937, 1792 Nr 29; sämtliche mit gleichartigen Sachverhalten; ferner RGSt 70, 18). Da es sich jedoch um gleichwertige Begehungsformen des Vergehens nach § 169 StGB handelt, die überdies sich häufig überschneiden und deshalb nicht scharf voneinander getrennt werden können, vermag die Bewertung als Personenstandsyeränderung die Angeklagte nicht zu beschweren.
Dem Tatrichter ist auch darin beizutreten, dass dieses Vergehen nach § 169 StGB mit den falschen Angaben gegen- ‘iper dem Kreisjugendamt vollendet war. Denn die falschen Angaben hatten zur Folge, dass dieser Behörde der Erzeuger des Kindes verheimlicht wurde, Es wurde also ein tatsäch- + licher Zustand herbeigeführt, vermöge dessen vier Jahre lang verhindert wurde, dass das wirklich vorhandene familienrechtliche Verhältnis des unehelichen Kindes zur praktischen Geltung gelangte (R6St 41, 301 /304, 308/3097; 72, 113 /T14/). Gleichwohl ist die Annahme irrig, der Meineid sei, weil er nach Vollendung des Personenstandsvergehens geleistet worden ist, gegenüber diesem eine selbständige Straftat im Sinne von § 74 StGB. Mit der falschen Aussage im Unterhaltsprozess und deren Beeidigung setzte die Angeklagte ihre auf die Herbeiführung und Aufrechterhaltung jenes rechtswidrigen Zustandes gerichtete Tätigkeit fort. Darin liegt eine strafbare Fortsetzung des bereits vollendeten Deliktes der Personenstandsunterdrückung, die die Angeklagte, wie dem Sachverhalt entnommen werden kann, sckon als sie die lügenhaften Angaben bei dem Kreisjugendant machte, in ihren Willen aufgenommen hatte. Bei dieser
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Sachlage treffen Personenstandsunterdrückung und keineid tateinheitlich zusammen (RGSt 34, 24 /267/; 40, 402 /405/4067; 72, 113 /I14/; ferner RG JW 1936, 2994 Nr 17).
Der Rechtsfehler kann, soweit er den Schuldspruch betrifft, von hier aus entsprechend geändert werden.
Dagegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden, da nicht auszuschliessen ist, dass der Rechtsfehler die Strafzumessung beeinflusst hat. Die Sache war deshalb zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Krauss Koeniger Busch Martin Maaß