§ 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/170#abs-1 (1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/170#abs-2 (2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 105 Entscheidungen zu § 170 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.03.2016 – IX ZB 65/14Schadenersatzanspruch aus vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung: Darlegungslast hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs, der Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit des Schuldners; Anspruchsübergang auf Unterhaltsvorschusskasse; Anmeldung einer fremden Forderung im InsolvenzverfahrenZitiert von 11
- BGH, 21.03.2024 – IX ZB 56/22Geltendmachung von Insolvenzforderung und Forderung aus unerlaubter Handlung wegen UnterhaltspflichtverletzungZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 19.11.2014 – 13 U 18/11
- OLG Brandenburg, 06.09.2021 – 13 UF 83/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.03.2012 – II-8 UF 285/11
- BGH, 03.03.2016 – IX ZB 33/14Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber dem Begehren des Gläubigers auf Feststellung eines Anspruchs aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht; titulierte gesetzliche Unterhaltsansprüche als anderer Streitgegenstand; kumulative Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht; Verletzung der Unterhaltspflicht als FamilienstreitsacheZitiert von 56
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 23.04.2026 – 2 Ws 13/26
- BayObLG, 02.12.2025 – 206 StRR 359/25
- OLG Brandenburg, 10.11.2025 – 1 ORs 27/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.