Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 30.08.1957 – 1 StR 285/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
den Schlosser Roman 5 Emm =u: :: EEE, geboren am EEE 19042 in VD.
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 30. August 1957, an der teilzenommen haben:
Bundesrichier Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpensesi Bundesrichter Dr. Menges
aıs beisitzende Richter, Oberstaatsannal:
als Vertreter der Bundesanwaitischaft, Jusiizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof/Saale vom 8. März 1957 mit den Feststellungen in den Fällen
3, 4; 5, 6 und il sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten de 5 Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:
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ie weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht nat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfäischung, ferner wegen dreier Vergehen des versuchten Betrugs, in zwei Fällen rechtlich zussmmentreffend mit Urkundenfölschung; wegen Urkundenfäischung in Tateinheit nit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt in drei Fällen sowie wegen fünf Vergehen der Urkundenfälschung, davon drei in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, in einem Falle zugleich mit Personenstandsfälschung begangen, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei konaten Gefängnis verurteilt.
Die auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang Lrfolg-
1.) Die Rüge, der Beschwerdeführer sei infolge seines hohen Blutdrucks nicht verhandlungsfähig gewesen, ist unbegründet, Denn nach der Sitzungsniederschrift haben weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger beantragt, die Haupiverhandlung zu unterbrechen, da der Angeklagte: ihr. nicht folgen könne...
2.) Fälle 1 und 2:
Der Angeklagte stellte am 3. Dezember 1945 bei dem Versorgungsamt Verden einen Antrag auf KB-Rente, den er in der Folgezeit aufrecht erhielt. Am 15. April 1947 beantragte er unter dem Namen Rudolf RB vei den Versorgungsamt Bayreuth ebenfalls Kriegsbeschädigtenrente. Er behauptete in beiden Fällen wahrheitswidrig, seine bestehenden Körperschäden seien auf eine Kriegsverwundung zurückzuführen. Das Versorgungsamt Lübeck, an das die
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Bearbeitung des ersten Antrags ÜÜbergezängen war, lehnte
am 7. März 1950 die Anerkennung einer wehrdiensthe-
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schädigung ab, weii es nfolge der aufgefundenen Lazarettel
pvapiere Zweifel in die Angaben des Angeklagten setzte. Das Versorgungsamt Bayreuth erkannte auf Grund des unrichtigen Vorbringens des Beschwe eführers zunächst eine Wehrdienstbeschädigung an und bezahlte ihm bis
zum 28. Februar 1955 Rente in Höhe ven 9 496 Düs; außer-
dem wendete das Amt noch 5 160 DM für Krankenhausaufenthalte und für Heilbehandlung auf.
a) Am 28. Februar 1955 wurde die Rentenauszahlung gesperrt. Das Versorgungsamt Bayreuth hob am 23. Dezember 1955 die früheren Versorgungspsscheide auf und stellte fest, daß der Angeklagte keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz vor 20. Dezember 1950 hat. Dem Widersoruch des Beschwerdeführers hat das Landesversorgungsani kayern nicht abgehoifen. Gegen die Ablehnung erhob der Angeklagte Klage zum Sozialgericht Bayreuth, die im Zeitpunkt der Verhandlung noch anhängig war. Der Verteidiger beantragte daher, das Verfahren in den Fällen 1 und 2 bis zur Entscheidung des Versorgungsgerichts auszusetzen. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht über den Antrag nicht Aurch Beschluß entschieden und das Verfahren nicht ausgesetzt hat.
Die Rüge hat keinen ürfole.
Auf eine Verletzung des § 262 StPO kann die Revision auch beim Schweben eines Verwaltungsverfahrens nicht gestützt werden; es bedarf keiner ausdrücklichen Beschlußfassung über die Ablehnung des Aussetzungsamtrags (KRGSt 18, 123).
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ı die Strafverfolgung nicht verjährt,
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bi Im Faile da der Beschwerösführer nach den Feststellungen seinen
in Dezember 1945 gestellten Antrag bis zur Entscheidung hterhalten hat; am 25. Februar 1955
wurde der kngexlaste a als Beschuldigter richterlich ver-
nommen (§ 68 StGB).
am 7. März 1950 auf
Rücktritt vom Versuch (§ 46 StGB) liegt nicht vor. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe, nachdem er im April 1947 die Gewährung einer KB-Rente bei dem Versorgungsamt Bayreuth beantragt hatte, seinen ersten Antrag nicht mehr verfolgt, widerspricht den Feststellungen- Nach ihnen drängte der Angeklagte z.B. im Oktober 1949 beim Versorgungsamt Lübeck auf eine beschleunigte
Entscheidung.
ec) Das Urteil lä8t auch in übrigen in den Fällen 1 und ? %
keinen Rechtsirrtum erkennen. '
3.) Fälle 3 und 4:
Am 11. September 1951 bestellte der Ängeklagte unter dem faischen Namen Ri bei dem Standesamt Hof ein Heiratsaufgebot, um mit Fräulein Maria DB die. Ene eingehen zu können. Da er keine auf den Namen 7) lautende Geburtsurkunde hatte, versicherte er dem Standesbeamten an Eides Statt, daß er Rudolf Reue heiße; er unterzeichnete auch die ihm vorgelegten Schriftstücke mit diesem Namen. Am 20. September 1951 schloß er unter seinen falschen Namen mit Fräulein BEREEED die Ehe; er bewirkte dadurch, daß der Standesbesmte die Ehe falsch | beurkundete.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle 3 (Aufgebot) wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an kides Statt und im Falle 4
(Eheschließung! wegen Urkundenfälschung in Ta mit Personenstandsfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt. Die Fälle 3 und 4 hat die Straf-
kammer ais selbständige Straftaten (§ 74 St63) gewürdigt:
aj Rechtliche Bedenken bestehen zunächst gegen die Verurteilung aus § 169 StGB. Das Landgericht hält diesen Tatbestand für erfüllt. weil Fräulein De infolge der unrichtigen Namensangabe des Angeklagten durch die Eheschließung den Namen RE sta:: SCHE erworben habe. Der Senat vermag üileser Rechtsansicht nicht beizutreten. Nach § 11 PStG alter und neuer Fassung werden bei der Eheschließung in das Heiraisbuch -— früher Familienbuch - die Namen der Eheschließenden eingetragen Hinsichtlich Fräulein BMW nei ier Angeklagte keine falschen Namensangaben gemacht, er wurde unter einen falschen Namen eingetragen (mittelbare Falschbeurkundung): Beide Eheschließenden erklärten wahrheitsgemäß, daß sie die Ehe eingehen wollen. Daraufhin wurde die Eheschließung ‚vorgenommen. Diese Tatsache wurde beurkundet; sie ent-. spricht dem Willen der Eheleute; Der Familienstand ist demnach weder verändert noch unterdrückt worden; die Eheschließung war wirksam geworden. Sie bewirkte allerdings, daß die Ehefrau in der Folge einen unrichtigen Familiennamen führte. Dadurch ist jedoch der Tatbestand. des § 169 StGB nicht gegeben, der voraussetzt, daß entweder ein tatsächlich. bestehender Familienstand uner-
kennbar gemacht oder daß ein nicht bestehender Familienstand vorgespiegelt wird»
Die Entscheidung kann insoweit nicht bestehenbleiben; wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens muß im Falle 4 auch die Verürteilung wegen Urkundenfälschung und mittel-
barer Faischbeurkundung, gegen die an sich keins recht-
lichen Bedenken bestehen, aufgehoben werden.
b} Nach Sachlage sird die Fälle 3 und 4 im Verhältnis zueinander keine selbständigen Straftaten.
Der Angeklagte lebte seit Jahren unter dem falschen Namen Re. Un seine Person zu verschleiern, wollte er auch unter diesem Namen die Ehe nit Fräulein Se eingehen. Die natürliche Betrucht unssweise spricht dafür, daß er von vornherein bei Aufgebot und Eheschließung den Gesamtvorsatz hatte, sämtliche erforderlichen Erklärungen unter dem falschen Namen abzugeben und mit ihm zu unterzeichnen (fortgesetzte Handlung)»
4.) In den Fällen 5 und _6 unterzeichnete der Angeklagte am 20. Oktober 1951 vor dem Notar einen shevertrag mit
seiner Ehefrau und einen Vertrag, in dem er die Genehmigung zur Übertragung des Erbteils seiner zshefrau an ihre Schwester erteilte, mit dem Namen Ti:
In Falle J1 beantragte der Beschwerdeführer am 4. November 1954 bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Iof/Saale allerdings in zwei Anträgen die Todeserklärung seiner angeblichen öltern Luise und Paul RED . Trotz | entsprechender Belehrung versicherte er dabei bewußt . der Wahrheit zuwider an Eides Statt, daß seine angeblichen Eltern bei einem Bombenangriff auf Stettin im Jahre 1944 ums Leben gekommen seien. Die Erklärungen unterzeichnete er mit dem Namen FREE . 2.
Das Landgericht hat die Fälle 5 und 6 als zwei selbständige Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit : mit mittelbarer Falschbeurkundung gewürdigt, Im Falle 11 hat es den Angeklagten wegen zwei Vergehen der Urkundenfälschung je in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an vwides Statt verurteilt.
Die Strafksmmer hätte prüfen müssen. ob hinsichtlich ä oO im Falle 11 eine natürliche Handlungsr Sachverhalt legte dies nahe. Das
Urteil kann daher auch in den Fällen 5, 6 und 11 nicht be-
stehenbleiben
5.) In übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen» |
6.) Es ist auszuschließen, daß die Aufhebung des Urteils in den Fällen 3, 4, 5, 6 und 11 sich auf den Strafausspruch hinsichtlich der übrigen Straftaten auswirken kann. Der
Senat hebt daher nur die Gesamtstrafe auf.
Krumme Mantel Sauer Scharpenseel Henges