Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 12.04.1960 – 2 StR 593/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
a) Ver nicht selbst verdächtigt, sondern nur eine fremde Verdächtigung, deren Unrichtigkeit er nicht kenni, an die für die Prüfung zuständige Behörde weiterleitet, erfüllt nicht den Tatbestand des § 164 Abs. 1, 5 StGB. b) "Vorsätzlich" im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB handelt, wer bei Zweifeln an der Richtigkeit einer - in Wirklichkeit falschen - Verdächtigung diese auch geäußert haben würde, wenn ihm ihre Unwahrheit bekannt gewesen wäre.
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Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: Ja
StGB § 164 Abs. 1 und 5
a) Ver nicht selbst verdächtigt, sondern nur eine fremde Verdächtigung, deren Unrichtigkeit er nicht kenni, an die für die Prüfung zuständige Behörde weiterleitet, erfüllt nicht den Tatbestand des § 164 Abs. 1, 5 StGB.
b) "Vorsätzlich" im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB handelt, wer bei Zweifeln an der Richtigkeit einer - in Wirklichkeit falschen - Verdächtigung diese auch geäußert haben würde, wenn ihm ihre Unwahrheit bekannt gewesen wäre.
BGH,Urt.v. 13. April 1960 - 2 Str 593/59 LG Bonn
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In der Strarfsuche
den Rotschufter Herbert B 1 euuiEEEEmEm... > 7EE,
we,en vorsätzlicher falscher Anschuldigung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 12. April 1960 in der Sitzung vom 13. April 1960, an denen teilgenomnen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
„ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Kecht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landserichts in Bonn vom 22. April 1959 aufgehoben, so-
weit cs ihn betrifft. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Veriuhrens trägt die Staatskasse; vie hat ‚dem Angeklagten die notwendigen Auslagen seiner Verteidi-
gung zu erstatten.
Von Rechts wegen
Wach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angcklagte, seinerzeit als Ministerialdirektor Leiter der politischen Abteilung des Auswärtigen Amtes, am 29. Oktober 1952 aurch scinen persönlichen keferenten, Dr- BEP; über gewisse Außerungen unterrichtet, die der damalige Fresleattach? des Ägyptischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main Dr. GEB an denselben Tage dem stellvertretenden Leiter des Orientreferates
im Auswärtigen Amt, Legationsrat Dr. WER. sczenüber gemacht hatte. In dem Gespräch, dessen Gegenstand die wirtschaitlichen Auswirkungen des im September 1952 zwischen der Bundesrepublik Teutschlanäd und der Republik Israel geschlossenen Vertrages in den arabischen Ländern und vor allen in Ägypten waren. erwähnte Dr. GEB ie gegen diesen Yertrag gerichteten "Umtriebe" des deutschen Kaufwenns He in Kairo, erzühlte von Giessen Beziehungen zu dem Leiter des Referates "Yorderer Orient" im Bundeswirtschaftsministerium Dr. Sg» und behauptete, Dr. SC habe sich bestechen lassen, indem
er von mehreren ägyptischen Firmen beachtliche Beträge entgegengenommen hate.
Auf Anregung von Dr. NE empfing der Angeklagte in dessen und in Dr. BED G:czenwart noch am Nachmittag des 29. Oktober 1952 Dr. CD zu einer Unterreduug, in der dieser die Behauptungen über Dr: SED iedcrholte und sich auf Veranlassung des Angeklagten bereit erklärte, sie schriftlich zu bestätigen. Über dieses Gespräch ließ der Angekla,;te durch
Dr. BED einen ausfükrlichen Aktenveruerk fertigen und legte ihn nach Durchsicht seinem Dienstvorgesetzten, dem
-, früheren - Mitangeklagten unä damaligen Stautssekretär Prof. Dr. Ho@EB, vor, Gem er bei der üblichen Dienstbesprechung am Abend von der Unterhaltung auch noch mündlich Kenntnis gab.
u . [23 un In m rn m ne +4 £&) In 3 . im / Ited Yan Sciner Zusage kan Tr. TED ii Schreiben von 30 Olmtwoker 1352, zu dem er einen amtlicnen Brieilbogen des Asyptischen Sereralkoneulatis benutzte, nach. Darin machte ar in Gerensure
inen sehr allscmein gchaltereu mündlichen Äußerungen
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i 3erung senzuc Ansaben liber den Bestechungsvorwurf, inden er seinen ihrer it erläuterte,
i der - nach dieser Quelle - Dr. SB Hestochen worden
e sei, sowie die Firmen und Personen benarnte, dis an der Be-
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Gewähremann nsmontlich bezeichnete, die Gelegenhei b
stechung beteiligt gewesen seien. Der Angeklagte berichtete
euch hierüber Frof. Dr: Er und außerdem dem Bundesk#ngler Dr. Adenaucr, Ger dumals zugieich Außenminister war,
Bei Prof. Tr Hol ro;to er an, den Brief in Abschrift q dem Zundeswirtschaftminister zuzuleiten, jedoch ohne die ihn "als Enpfänger des Schreibens offenbarunde Anschrift”, Die:em Vorschlag entsprechend, übergab Prof. Dr. Tode om 18. Wovenber 1952 Profi. Dr. Er@® cine inhaltlich vollständige Abschrift des Briefes, Nur die Anschrift "Herrn Ministerialdirektor Di, Auswärtiges Amt Bonn",
die Anrede "Sehr zechrter Herr Ministerialdirektor" und
die Schlußwendung "Mit den verbindlichsten Empfehlungen Ihr sehr ergebener" waren durch Punkte ersetzt, während das agyptische Generalkonsulat im Briefkorf als Absender, das Datum des Schreibens sowie die Unterschrift "Dr. K: E: CB:
Presseattache" mit angeführt waren. L)
Weder dus daraufhin gegen Dr. SB von dessen Lienstvorgesetzten eingeleitete Untersuchungsverfahren. meh die Prüfung der "Angelegenheit Dr. SW" üurch einen auf Grund einer Besprechung zwischen Frof. Dr. Er@BB unä Prof. Dr. Hoi eingesetzten interministeriellen Untersuchungsausschuß erbrachten Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von Dr. GB erhobenen Vorwürfe. Diese fanden vielmehr, wie es in dem Abschlußbericht des Untersuchungsausschusscs heißt, "keine Stütze in den Unterlagen" und erschienen "unglaubhaft"; nach der Überzeugung der Strafikammer sind sie erweislich falsch.
Dau Landgericht hält den Angeklagten der vorsätzlichen lfalschen Anschuldigunz und in Tateinrheit damit der üblen Nachrede ‚für schuldig, weil er die unbegründeten Vorwürfe gegen Dr. SB ohne jede Nachprüfung ihrer Richtigkeit, dazu nock "verstünmelt", dessen Tiienstvorgesetztem zur Kennünis gebracht, mehrere für die Klärung wichtige Schriftstücke nicht zugleich nit übergeben oder nachgereicht sowie eine dienstliche Aufzeichnung des Auswärtigen Amtus "gebilligt" habe, in der eine falsche,
Dr: SW abträgsliche Angabe enthalten war. Es hat ihn deshalb wegen Vergehens nach § 164 Abs. 1 und 5, § 1§ 6 StGB zu
vier Honaten Gefängnis - unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung - verurteilt. Den Mitangeklagter Prof. Dr. Ha@- GEB :2t es dagegen mangels Beweises von dem Vorwurf freigesprochen, als Wittäter des Angeklagten gegen die Strafvorschriften verstoßen zu haben, die es durch dessen Vorgehen als ver-
letzt angesehen hat.
Mit der Revision macht der Angeklagte, nachdem seine Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat die zunächst erhobenen Verfahrensrügen zurückgenommen haben, allein die Verletzung sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Freisprechung des Angeklagten.
I. Wie dem Urteil, insbesondere dem Abschnitt entnommen werden kann, der sich auf das freisprechende Erkenntnis hinsichtlich des - früheren - Mitangeklagten Frof, Dr. Ha-GB vezieht, ist die Strafkamnmer, ohne dies allerdings näher darzulegen und zu erläutern, davon ausgegangen,
dan die bloße “Weitergabe einer fremden falschen An-
zeige an cine für die :Untersuchung in Betracht kommende Beliörde den Tatbestand des § 164 StGB nicht erfüllt. Dieser Ansicht ist beizupflichten, weil derjenige, der die Anzcige
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ritten nur an die zuständige Stelle weiterleitet. nicht +
selbst in Sinne des § 164 Abs. 1 StGB verdächtigt
1.) Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnten zwar unter
den Begriff "verdächtigen" sowohl die eigene Verdächtigung
wie die Weitergabe einer fremden Verdächtigung fallen. So
ist auch im Bereich des Beleidigungsrechts das Behaupten
und Verbreiten einer - ehrverletzenden - Tatsache durch
§ 186 StGB in gleicher Weise unter Strafe gestellt. In-
äcssen läßt gerade das Nebeneinander dieser beiden +tatbestandlichen Begriffe in § 1§ 6 StGB deutlich werden, daß unter "Behaupten! etwas anderes zu verstehen ist als unter "Verbreiten": Wer etwas behauntet, stellt selbst eine Tatsache
als wahr hin; dagegen verbreitet jemand eine Tatsache, wenn er deren Behauptung durch einen anderen weitergikt Dieser Unterschied bietet auch für die Auslegung des Merkmals "verdächtigen" in § 164 Abs. 1 StGB einen wesentlichen
Anhaltspunkt,
8 164 Abs. 2 StGB droht die in § 164 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafe — ebenso -— demjenigen an, der eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt. nicht aber demjenigen, dereine fremde Tatsachonbehauptung weitergibt., Die Handlung besteht hier also darin, daß der Täter etwas behauptet, d.h, selbst eine Tatsäche als wahr hinstellt. Ist das aber der Fall,
so kann das Merkmal "verdächtigen", wie es § 164 Abs. 1
StGB enthält, cbenfalls nur dahin ausgelegt werden, daß
es allein die eigene Verdächtigung, nicht jedoch die Weitergabe einer fremden Verdächtigung umfaßt. Jedenfalls ist nichts ersichtlich, was dafür sprechen könnte, daß insofern das "Aufstellen einer Behauptung tatsächlicher Art" anders und vor allen enger aufzufassen sein sollte als
das "Verdächtigen". Im Gegenteil läßt der Umstand, daß die auf dem Gesetz vom 26. Mai 1933 (RGBl I 295) beruhende Neufassung des § 164 StGB eine erhebliche Erveiterung des ursprünglichen Tatbestandes gebracht hat, es als naheliegend
erscheinen. daß in Absatz 2 nicht nur üäs Behaurten, s auch das Verbreiten einer Tatsache unter Strafe zsestel den wäre, wenn der Gesetiz.ekber des Juhres 1955 unter d eriff "verdächtigen", wie er ihn in den Absatz 1 eingeführt hat, nicht allein die der "Behauptuns" entsprechende "eigene
Verdächtigung" hätte verstanden wissen wollen.
nm übrigen entspricht auch der kiernach gegebene. Unter-
schied zwischen den Vorschriften der 8% 186 und 164 StGB
der Verschiedenartigkeit ihres Sinnes und Zweckes. Für den Beieidigten i:t es gleichgültig, ob die üble Nachrede durch
das Aufstellen eizrener oder durch die Weitergabe fremdur Behauptunsea begangen wirä: Die Ehrverletzung ist in jeden
Falle vorhanden. Dagegen werden von der falschen Anschuldigung nicht nur der Veräächtigte, sondern auch die staatliche Rechtsvflegze betroffen. Ob der Schutz des Einzelnen oder das Ööffentliche Interesse als gesetzgeberisches Motiv überwiegt, mag Guhingeutellt bleiben (vel. BGHSt 5, 66, 68; 9, 240, 242). Zumindest erschöpft sich die Strafbestimmung richt im reinen ihrenschutz wie § 1§ 6 StGB; nach ihrer systematischen Stellung im Strafgesetzbuch ist cs — jedenfalls auch - die Cefährdung der Rechtspflege durch Irreführung der Behörden, die der Handlung ihr besonderes Gepräge gibt (RGSt 59, 34, 3).
Unter diesem Gesichtspunkt ist es etwas wesentlich anderes,
ob der Anzeigende selbst - vorsätzlich oder leichtfertig - falsch verdächtigt, oder ob er der Behörde nur eine rende Verdächtigung übermittelt, damit ihr nachgegangen werden
kann, soweit es erforderlich erscheint.
Eine andere Auslegun: würde mit der Rechtsüberlieferung
in krassen Widerspruch stehen. Fälle der vorliegenden Art konnten bis zur Neufassung des § 164 StGB im Jahre 1935
nur unter dem Gesichtspunkt der §§ 186. 193 StGB beurteilt „erden. bis dahin hatte das Reichsgericht in ständiger Recht-
sprechung (vgl: wa. RGSt 62, 83, 93) als unbestreitbar zner-
kunnt, daß schon jedermann Handlunzen oder dienstliche Verfehlungen Lei der zustündi:.en Behörde unzei:en dert, da dex 0
stant ein - unverzichtlares - Interesse daran mat von St
Können. Daß dies nuch auffassung des Reichsgerichts erst recht für einen Beamten gelten mußte, der eine ihn - unter Umständen sogar älenstlich - bekanntgewordene fremde Verlediglich an die zuctändige Behörde weiterleitete.
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or besouderen Begründung. Nur ist zwar mit der
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Novelle des Jahres 1935 eine nicht uncrhehliche Erweiterung der Strafbarkeit falscher Aneckuldigung in verschiedenen Beziehungen eingetreten. Das darf nicht verkannt werden; das Risiko für den anseigenden Staatsbürger mas sich erhöht haben. Duß aber durck diese Gesetzesänderung eine Handlungzsweise, die bisher nicht nur nicht strafbar, sondern scnlechthin rechtens gewesen ist, wie die erwähnte Weiterleitung einer frenden Verääci:tigung durch den Beamten, nunmehr mit Strafe bedroht werden sollte, kann nicht angenomuien werden, zumal da hierfür in den allerdings srärlichen Materialien zur Neufassung jeder Anhaltspunkt fehlt. Denn unerwartet und unvermeidbar kann jeder Beamte jeder Zeit in dieselbe Lage kommen wie der Anscklagte Bi, ven: ihm dienstlich eine Verdächtigung zugetragen wird. Es wäre nicht erträglich, ihn für die: Weiterleitung auf dempienstwege mit dem Risiko einer
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stirefüaren Handlung zu belasten.
Allerdings schlieit das Weiterleiten einer fremden Verdächtigung. die Strafbarkeit nach § 164 StGB nicht schlechthin aus.Daß dem Vorwurf, selbst verdächtigt zu haben, nicht entgehen kann, wer die cigene Verdächtigung als angebliche :5tteilung eines yritten tarnt, ist selbstverständlich- Ebenso liest auf der Hand, daß nicht nur der sclbst verdächtigt.
der cinen Verdacht zuerst äußert, sondern auch derjenige, ' der den bereits bestelienien Verdacht bestärkt oder verstärkt.
;sleichermasen verdächtigt selbst, wer acn Kamen cines Gewährs- „npnes absi.htlich unterdrückt und die Dehörde so Über den
Ursprung des Yerd.chts im Dunzeln laßt.
sllzenein anzunehmen, daß ein Täter, der bei der Werburgabe
- “ un die {remde Verdächtigung verfälscht, inden er wesentliche, für äen Verdiichtigten entlasiende Tatsachen verschwei&t,
sie dadurch notwendigerweise zu einer eigenen Verdächtigung macht. Das muß erst recht zelten, wenn er die Unrichtigkeit der fremden
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erdächtisung kennt. diese Kenntnis aber bei der Weitergabe verschweigt; hier wird sogur stets eine Talsche Anschuldigung .ider besseres Wissen vorliegen (§ 154 Abs. 1 oder 2 StGB). schließlich begründet die Weitergabe einer fremden Verdächtizung dic Verpflichtung des Handelnden, alle erheblichen,den Verdäch-Listen entlastenden Tatsachen, die ihm später bekannt werden, unverzüglich der Stelle mitzuteilen, der er die fremde Verdächtizugeleitet hatte. Möglicherweise liegt also in der Verletzung
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u dieser Pflicht eine Erfüllung des Tatbestandes durch Unterlassen. 2.) Der Angeklagte hätte sich hiernach der falschen Anschuldigung „chuldig gemacht, wenn er sich nur scheinbar auf die Weiter-
gabe der fremden Verdächtigung be:chränkt, in Wahrheit aber
selbst verdächtigt, oder wenn er bei der Weitergabe einer
frenden Verdäächtigung wesentliche Umstände für eine Entlastung bewußt verschwiegen hätte, Beides scheint ihm die Strafkammer
zum Vorwurf machen zu wollen.
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) Ras Landgericht sicht eine Unterdrückung von bedeutsamen Tatsachen in der "bewußt verstünmelten Weitergabe der Anschuldigung". Diese Auffassung wird jedoch von den Feststellungen des
Urteils nicht getragen
Zunächst ist hervorzuheben, daß der Angeklagte seinem Dienstvorgesetzten, Prof. Dr. HeEB, ;esenüber nichts verschwiegen und nichts zurückgehzlten hat. An Prof. Dr. Sr ist
schrift dcs Absenders enthielt Das Weglussen der Anschri{ und der 5Schlußwendung war für Inhalt, Umfong und Kerkunft der in den Schreiben erhobenen Vorwürfe sowie für deren Deurieilung; bedeutungslos. Inwiefern also hierdurch bedeutsame Taisachen unterdrückt worden sein sollen, wie die Strafkammer
annirmnt, ist nicht ersichtlich.
Ebenso hat, worauf die Revision des näheren hinweist, die
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lichtweitergabe dos Aktenvernmerks Über die Unterredung vom
29. Oktober 1952 "keine Dr. SED ven: chteiligende Veränderung
der Anzeiseunstände bedeutet". Daß ein Gespräch vorausgegargen war, ergab sich aus dem Brief. Soweit noch die "onge Zusönnenerbeit" zwischen Tr. SGB und dem Kaufmann Hop sovie dessen "gefährliche Aktivität" den Gegenstand dcs Gesprächs gebildet hatten, kam diesem Teil der Unterhaltung keine Bedeutung für den gegen Dr. SD erhobenen Vorwurf der Bestechung sowie für dessen Wahrheit oder Unwahrheit zu.
Unwesentlich ist auch, daß Ir. GEB tei den Cespräch die Bereitschaft dss Ägyptischen Generalkonsulats erklärt hatte, schriftliche Unterlagen zu liefern, diese Erklärung aber
in dem Brief nicht wiederholt und keine Unterlagen beigefüst hat. Abgeschen davon, daß der Brief selbst eine schriftliche Unterlage ist, hätte ein Hinweis auf dieses Angebot der Anschuldigung allenfalls noch ein zustätziiches
Gewicht geben können.
Entscheidend ist dagegen, daß erst der Brief genaue Angaben darüber enthielt, bei welcher Gelegenheit Dr. SD ::- stochen worden, wer an der Bestechung beteilist gewesen sein und wer davon berichtet haben sollte. Erst diese schriftliche YFitteilung schloß - im Gegensatz zu ciner
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mündlichen Äußerung - jedes Mißverständnis über Inhalt und Umfang der Beschuldigung aus und ermöglichte deren hachprüfung: Beizupflichten ist der Revision auch darin, daß der Yunsch
des Anzrcklagten, nach außen kin nicht in Erscheinung zu treten, xkeinesvcgs zwangsläufig cin Zurückhalten des Aktenvermerks vom 29. Oktober 1952 in sich schloß, wie die Strafkammer mcint. "In" den Vermerk: vird der Name des Angeklagten nicht genannt. Seine Unterschrift hätte ebenso wie die Anschrift
in fen Brief vom 30. Oktober 1952 weggelassen werden können. Eine weitere Kachprüfung oder gar Aufklärung der Anschuldigung war überdies durch scine Vernehmung wie durch eine Anhörung Dr. BOB und Dr. VE nicht mörlich; denn alle ärei
weren nur in der Lage, die Tatsache der Anschuldigung zu bexunden:. Diese wer jedoch schon durch den Brief selbst in einer jcise dargetan, wie es durch die Gesprächspartner Dr: > bei der Unterredung vom 29. Oktober 1952 nicht besser hätte
geschehen können.
Von einer "bewußt verstümmelten" Weitergabe der Anschuldigung kann mithin keine Rede sein. Daher kann offenbleiben, ob die Verantvortung für die Form der Weitergabe überhaupt den Angeklagten trifft. Die Revision erhebt auch dagegen, wie bemerkt sei. nicht unbeachtliche Bedenken.
b) Im übrigen schließt die Strafkammer aus dem "bewußten" Unterlussen weiterer Nachforschungen, obwohl sich dem Angeklagten
eine "Wachprüfungspflicht" als "primitives und selbstverständliches Gebot!" "unverkennbar aufgedrängt" habe, sowie aus dem "pflichtwiärigen passiven Verhalten" bei der - weiteren - Auf.-- klärung auf ein "unerlaubtes Streben!" des Angeklagten, der
"die Richtigkeit der -— frerden - Anschuldigung ernstlich bezweifelt", sie trotzdem "gebilligt" und sich - in unlauterer Yeise - "zu eigen" gemacht habe. Was diese im Urteil melırfach
.. 2 2 - nd REN un = Bag Ba BE r- me TI am 0... ua _ wiederkehrenden Wendungen letztlich besusen sollen, lut nit: z & er
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besondere die Ausführungen zum Freisrruch des früheren Wi tnugeklagten HB 1assen zwei Deutungen zu- Die Strafkammer bezründet nänlich diesen Freispruch, wie schon erwähnt, nit einem Mangel an Beweisen und sagt dazu: "Dem Angeklagten
Prot. Dr. Hol ar trotz fortbestehenden dringenden Tatvcerdachts nicht nachzuweisen, daß er sich, wie der Angeklagte DB. dic falsche Anschuldisung bei deren
- an sich straflosen - Weiterleitung in unlauterer \eiso
(an anderer Stelle: mit unlauterer Verbissenheit) vorsätzlich zu eigen gemacht cder leichtfertig seine Erkundisungsrflicht verletzt hat". Hiernach könnte man annehmen, daß die Strafkamner mit dem Satz, der Angeklagte Di Hzrc
die fremde Anschulidizgung trotz seiner Zweifel an ihrer Richtigkeit "gebilligt" und "sich zu cigen gemacht", den bedingten Vorsatz im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB habe feststellen wollen. Wahrscheinlicher aber ist, Guä sie das "Billigen" und "Sich-zu-eigen-machen" dahin verstanden
wissen will, der Angeklagte habe selbst verdächtigt, sich
also nur scheinbar auf die Weitergabe der fremden YTerdächtigung Leschränkt. Beides ist jedoch verfehlt. Daß kein bedingter Vorsatz vorliegt, wird später crörtert werden. Aber
auch die .isene Verdächtigung kann aus einen unlauteren 4 Beweggrund allein nicht hergeleitet werden.
Das "Billigen" und das "Sich-zu-eigen-machen" haben nämlich keine Grundlage im äußeren Geschehen; objektiv komnt eine eigene Verdächtigung des Angeklagten nirgends zum Ausdruck; Vielmehr hat er dem äußeren Geschehen nach genau das gleiche getan wic der frühere ilitangeklagte Ho. x hat den Gewährsmann angegeben und in keiner Weise zum Ausdruck gebracht: daß er selbst die Veräächtigung aufgreife. Das wiederun zeigt: daß das "Billigen" und "Sich-zu-eigen-uachen!" ausschließlich
aus den unlauteren Bewesgrunä des Angeklarten bei der Yeitcer-
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gabe herseleitcet wird, von deusen Vorhandensein die Strafkuamner noch einer umfangreichen Beweiszufrakme überzeugt war Damit wird zugleich ausgesprochen, da: allein der unlautere Beweggrund gecignet sei, aus der Weitergabe der fremden eine eigene Verdächtigung zu nachen und damit eine an sich erlaubte, möglicherweise dienstrechtlich rogar gebotene Handlungsweise
in den Bereich strafbaren Unrechts zu verweisen.
Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden: Ist es schon srundsätzlich bedenklich, strefbares Unrecht allein vom Motiv her begründen zu wollen, ohne daß der Handlung an sich schon "=" mindestons vom ethischen Standpunkt - cin negutives Werturtcil anhaftet, so verbietet sich jedenfalls eine solche Auslegung des Tatbestandes nach dem Yortlaut des Gesetzes, der nichts enthält, was eine Abgrenzung, geschvceige denn eine Erweiterung des Tatbestandes nach den Beweggründen des Täters zuließe. Die Unrichtigkeit der Auslegurg, von der Gie Strafkammer ausgegangen ist, erhellt auch unmittelbar aus dem unannehnmbaren Ergebnis, zu dem
das ungefochtene Urteil notwendig kommen mußte; Der frühere Mitangeklagte Haie durftc die fremde Verdächtigung weiterleiten, weil er kein unlauteres Motiv hatte, während der Anceklagte Di \czen üäss unlauteren änreizcs zur Weitergabe schweigen mußte, obwohl beide dienstrechtlich zur gleichen Handlungsweise veranlaßt waren,
In wirklichkeit kommt es nicht darauf an, welche Überlegungen der Angeklagte angestellt und welche - zusätzlichen. - Ziele er verfolgt hat, wenn es an einem tatbestandsmäßigen Handeln
fohlt.
3.) Wie schon hervorgehoben, will aber die Strafkammer
ihre Annahme, der Angeklaste habe selbst verdächtigt, zusätzlich damit begründen, das er weitere Nachforschungen bewußt unterlassen habe, obwohl sich eine Nachforschungspflicht
ls „TIMLTLVES und seltstverstänäliches vVELOU LEVEL NULDLL urn
aulgedrängst habe.
Ob insoweit aus den Unterlassen von Erkundigunsen überhsur+ Schlüsse gezogen werden können, meg offen bleiber. Kine Fri. Tungs- oder Erkundigungspflicht iut bislang von Rechtsprechung und Rechtslehre immer nur im Zusammenhang nit der fTra;e erör. tert wärden, ob ein gutgläubig Handelnder leichtfertig verdäch tigt kat. Es wäre freilich denkbar, zumindest richt ohne wei. teres auszuschließen, das auch bei sog. "vorsätzlicher!" iulscher Anschuldigung der Verletzung einer Erkundigungspflicht maungebende Bedeutung beizumessen wäre (vgl. Bockelmann in { KJW 1959, 1849, 1854). Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil der Angeklagte keine Erkundigungspflicht hatte. Es wäre sogar pflichtwidrig gewesen, wenn er eigene Ermittlungen angestellt hätte, wie die Revision zutreffend geltend macht.
Die Strafkaumer hat ihre gegenteilige Rechtsansickt weder näher begründet noch in ihren Auswirkungen überprüft.
Sie beschränkt sich auf den Hinweis, daß "diskrete Anfragen"
nach "Beweisunterlagen" bei Dr. GEB, Acm Ägyptischen Gencral
konsulat in Frankfurt am Main und dem deutschen Botschafter
in Ägypten ohne üchwierigkeiten möglich und naheliegend gewese! seien, schweigt sich aber darüber aus, was derartige Erkundigungen nach ihrer Heinung versprochen hätten, und vor allen.
was sich der Angeklagte davon hätte versprechen müssen (vel.
hierzu RGSt 71, 174, 175; 74, 257). Wie der im Urteil geschilderte tatsächliche Verlauf der Dinge erkennen läßt,
wäre bei alledem richts herausgekommen. Der Verdacht würde
nur weitergetragen worden sein, und die Rückfragen hätten zu einem Zeitverlust geführt, der nachteilige Tolgen dienstiicher und außerdienstlicher, möglicherweise gar strafrechtlicher Art ür den Angeklagten hätte auslösen können, falis die Anschuläl-
c
gung ganz oder auch nur teilweise begründet gevesen wäre. Offer
list die strulkanner auch, won der Anzellantu n.ch vorsrebli-
ke
che: Zenthen un weitere Zulıi rur. noch hMtie vum eo
oder dürfen;
scho:. das Keichsrericht hut sich wiederholt "gegen Zlc keinung aussccprochen, die un die .rkundizun,.csyltlicht zu vtellensen Anlorderiwsen zu überspunnen" ost 71, 174, vol. dazu auch Dsllir;cer in !ER 1956, 396 mit weiteren liinveisen auf die reichsgerichtliche Kechtsprechung). 8 hut kuss rden hervorsehoben, das ee notwerdi,;, scin möge, die !rirc der Leichtfertiakeit — unä damit die der Früfungsspllicht — bei ciner zitteilung immerhalb des antlichen Verkehrs von einer Amtsstelle an die andere "bis zu einen zsewissen Grade!" nach anderen Gesichispunkten zu beurteilen und Selt:ner zu bejahen als bei Kitteilunzen,cdie außeramtlich gemaclt werden; denn für den amtlicken Verkehr seien ncch naucherlei Umstände, „ice die Flflicht zun Aundeln, Cie sonstigen Anforderungen
des Dierstbetrichbes, sie kotwendigrkeit schnellen autlichen Zusreifens bei bestehenden Verdacht, als wirksam anzuerkennen: (kast 72, 96). Dieue Notwendigkeit ist zumindest dann gegeben, wenn es sich nicht um die eigene Anzeige eincs Beamten handelt, wie in dem zuvor erwähnten, vom Reichsgericht entschiedenen Fall; sondern um die bloße Weitergabe einer fremden Anzeige, zu der cin Beamter vielfach nicht nur berechttigt, sondern sogar verpflichtet ist.
Sicherlich darf "der Kampf vor schädlichem Angebertum auch nicht dort llalt zachen, wo es im umtlichen Gewand auftritt" (zcS5t 72, 96). § 5 gcht aber auch nicht an, die ;sebotene "öberwi.chung dev Siiertlichen Lebens" im Behördenverkehr zu erschweren (EGH Urteil vom 8. Wai 1953 - 1 Stk 590/52 - bei Dullinger in \IIR 1956, 396). Im Gegenteil, bei einen "rivaetbetrieb mwajt noch hingenomsen werden körren, den Verdacht ge.en einen Angestellten des eigenen oder cines anderen Unternehmens bei ur „eringen Zweifeln zu unter-
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grundsätzlich dem Dienstvorgosetzten des Verdicht;
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anderen Stelle die Pflicht aufbürden, vor einer Weiterleitung
auf eigene Faust zu ermitteln, so würde damit der Behördenbetrichb alsbald in eine unerträgliche Unordnung geraten.
liigenmächtige Ermittlungen des Angeklagten wären überdies nicht nur ein unzulässiger BEingrifi in die - beamtenrechtlich - allein dem Minister Dr. IB zustehende EntscheidAungstefugnis gewesen, sie waren vielmehr - jedenfulls
in zweckentsprechender Form - ohne seine Einschaltung
auch gar nicht möglich. Der Bestechungsvorwurf betral ein Geschäft, über dessen Aktenvorgänge nur sein liinisterium verfügte. Ohne cine Prüfung dieser Unterlägen wären aber diskrete Anfragen" lediglich gecignet gewesen, den Ruf Dr. SEE noch stärker zu schädigen.
Hinzu komnt, da3 die Anschuldigung von einem Angehörigen cines ausländischen Konsulats herrührte, den der zuständige Sachbearbeiter im Auswärtigen Amt Dr. YB seit Jahren kannte und den er dem Angeklagten als zuverlässig hinge-. stellt hatte. Mit der Aufforderung, die mündlich erhobenen Vorwürfe schriftlich zu bestätigen, also eine greifbare Handhabe zu liefern, hat der Angeklagte demnach alles getan, was unter den gegebenen Umständen von ihm zu ver-
langen war-
Daß er etwa seine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ver-Gächtigung bei deren \leitergabe hätte mitteilen müssen, ist zu verneinen; denn diese Bedenken beruhten ausschlie3-
lich darauf, daß er !!keinen Anlaß hatte, an der Ehrenhaftig-
keit des ihm zus der Vergsugenkceit seiir wohl bekannten Dr CB » :incs "lanzgceäienten und sngeschenen keam'en!", Diunstvorgesetztem uber nindestens ebenso zut bekannt wie
diem Angekissten:
4.) Das Verhalten des Angeklagten würde nach allen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt ües § 164 StGB nur noch
Gdann von Bedeutung sein, wenn er die weitergeleitete Ver-
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ichtigung verstärkt oder die Aufklärung verhindert. er-
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schwert oder verzögert und dadurch selbst verdächtigt hätte.
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Nicht deraıtıgues ist festgestellt,
a) In der späteren "Passivität" des Angeklagten liest kein tatbestandsmäßiges Verhalten. Aus den Feststellungen des Ürergibt sicn, daß dir weiteren £grmittlungen, um die das Bundeswirtschaftsministerium das Auswärtige Amt gebeten hatte,
auf Veranlassung Prof. Dr. Hei von der Rechtsabteilung dieses Mnisteriuns geführt wurden. Die Tatsache, daß der Anzeklegte über den Gang der Dinge unterrichtet blieb, verpflichtete ihn nicht zu eigenen Maßnahmen. Da3 er den Wunsch Dr.Adenaueis, die Exterritorialität Dr. GEW zu verneinen, unterschlagen
hat, hält die Strafkemmer nicht für erwiesen. Auf das Rechtsgutachten Prof‘; Dr. Mo zu dieser Frage hatte er keinen Einfluß. Der erste Brief Dr. CB an Dr. NEED von 15. Dezenber 1952 war nicht geeignet, Dr. SB irsendvie zu entlasten oder die Aufklärung zu fördern. Die Urschrift des die-- sem Brief in Abschrift beigefügten Schreibens hatte Dr, SB zudem selbst erhalten. Der zweite Brief Dr. CB an ır. ven vom 12. Januar 1953 ist ausweislich der Verfügung vom nächsten
Tage zur Kenntnis und zum Verbleib an den stellvertretenden
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Leiter der Rechtsabteilung Dr. J@B gegangen, die, was der Angeklagte wußte, mit der Amtshilfe beauftragt war. Daher bestand für ihn keine Veranlassung mehr, sich um die Unterrichtung des Bundesvwirtschaftsninisteriums zu kümmern. Der Brief Dr: Cg>
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an den Angeklasten vom 31. Jamuar 19553 brachte - außer für die
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damals in der Kechtsabteilung des Aus wärtigen Antes tätigen Legationsrats von von 1. Dezember 1952 genau darübe
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ichtst. daß Dr. OD ;jcde Rücksprache ablehnte und ve müht war, "nicht Bartei in dieser Sache zu sein". Bine Ab chri 1168 B ermerks war nicht nur den Anzcklagsten,
eondern uuch dem Ministeriuldircktor KB :u.=clcitet wo en, der seinerzeit unmittelbarer Dienstvorgesetzter Dr ze war. Sorauf die Meinung des Landgerichts beruht, die drei Br "zurückweichen" Tr. GB Hinzı.cht
3 lich der von ihn gegen Dr. SWR erhobenen Vorwürfe, ist
b) Kine Verstärkung der weitergegebenen Verdächtigung oder eine Yerhinderung der Aufklärung der Vorwürfe durch den Anscklagten kann schließlich ebensowenig daraus hergelcitet werden, daß er die von der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes verfaßte Aufzeichnung vom 3. März 1953 "gebilligt"hat. die dem Schreiben des —- Trüheren - Mitangeklagten Prof. Dr. Hol an den Bundeswirtschaftsninister vom 12. März 1955 beigefügt worden ist. In dieser Aulzeichnung war, auch in der zweiten, abgeänderten Fassung von 20. März 1953, u.a. zum Ausdruck gebracht, der deutsche Botschafterin der Türkei, Dr. Has, habe Einwendungen gegen die Betrauung Dr. eHERED mit der Führung einer Handelsdelegation erhoben; auch "türkischerseits" sei der Wunsch nach ninen anderen "Terhandlungsführer s seäußert worden. Hierzu wird im Urteil gesagt, Dr. Hasß habe zwar eingeräumt, er könn sich dem Angeklagten scgenüber kritisch und sehr negativ Übe @
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3r habe aber niemals erklärt. von
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Ger türkichen Regierung sei darum gebeten worden. Ir 3
4 er Handelsdelegntion zu entkinden. Ilon zel, so heißt es in Urteil weiter, dem Angeklagten bekannt zewesen; sein Schweigen beweise somit, das er bestreit gewesen sei. Tr. SED zus dem Arbeitsgebiet "Vorderer Orient" auszu-
„cnalten und muchtluos zu stellen.
Der Sonat muß diese Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen; sie erweist sich aber als un«-rheblich. Selkstindige,den Tatbestand des § 164 StGB begründende Bedeutung hat diese Handlungsweise des Angeklagten ohnehin nicht. Sie xäme
nur uls Indiz für die Einstellung des Argeklagten bei Weitergabe der fremden Verdächtigung, nämlich als Indiz für ein unlauteres Motiv in Betracht: Daß ein solches aber allein nicht genügt,
um die erlaubte Weitergabe einer fremden Verdächtigung zu ciner strafbaren falschen Anschuldigung werden zu lassen, ist bereits ausgeführt. Dsher ist die spätere - stillschweigende - "Billigung" der unrichtigen Sachdarstellung in der Aufzeichnung vom 3. und 30. März 1953 cbonfalls nicht geeignet, den Vorwurf einer
Vät
falschen Anschuldigung zu rechtfertigen.
5.) Nach alledem hat der Angeklagte durch die Weitergabe des Bestechungsvorwurfs schon den äußeren Tatbestand des § 164 Abs. 1,5 StGB nicht verwirklicht.
II. Aber auch wenn man mit der Strafkammer davon ausgehen wollte, daß dies der Fall sei, müßte der Angeklagte aus
Rechtsgründen freigesprochen werden, weil es dann am inneren
Tatbestand fehlen würde.
1.) § 154 Abs. 5 StGB stellt eine falsche Verdächtigung unter Strafe, die nicht wider besseres Wissen, aber "vorsätzlich oder leichtfertig" begangen ist. Iierbei beziehen sich Vorsatz und Leichtfertigkeit anerkanntermaßen auf die
“ahrheit oder Imwahrheit der Verdächtigung, und zwar ist
r >ici tt: zyiickeit im Sinne zrober Hounrlänt issue Ne } EWAE; - Bra u ii o.Lin.d MILE all Lean hd a vi, Binskı wahrend Torsäatz nach w 404 AOD. 5 GB in sr UCHLSsLEnDo SI _
Vü enein unä ohne Einuchränkuns als bedinstzr Verounte Bis \e ernrein und ohne Eiruchı [m ung ZıLD GıunE uvSr UTSATE Eier
zeichnet wird.
Laß aber letzteres nicht richtig sein kann, ergibt sich KO- y
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ade und unmittelbar aus den zum Begriff der Leichtfertigkeit
entwickelten Rechtssätzen. Bekanntlich kommt es für die Prag,
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ob jemand, der gutgiäutig verdächtigt, trotzdem leichtfertis
gehandelt hat, entscheidend darauf an, ob er bei gebotenrer und sumutbarer Kuchprüfung oder bei einiger Überlegung hitts erkennen müssen, dal gegen die Richtigkeit seiner Angaben erhebliche Zweifel bestanden (vgl. RGSt 71, 176 und Jagusch in IE 5 164 Anm. 7 ©). Mit der Forderung, einen Yerdacht sorgfältis su prüfen, wird also der zunächst Gutgläubige gezwungen, Erkundigunfen einzuziehen, die gerade bei dem zu Zweifeln führen können, der alle Umstände besonders sorgfältig abwägt. Durch diese Zve doch, full Vorsatzes in herkömmlichen Sinne zugrunde gelest würde, in
ifel als Folgs pllichtgemäßen Handelns würde er jes dem § 154 Abs. 5 StGB der Begriff des bedingten
den Vorwurf der vorsätzlichen falschen Anschuldigung verstrickt, wenn er die Anzeige dennoch erstattet, weil immerhin noch gewichtige Verdachtsgzründe bestehengehlieben sind und weil er deshalb ein Schweigen nicht glaubt verantworten zu können. Wer nämlich Zweifel an der Richtigkeit des Verdachts hat, aber gleichwohl anzeigt, will unbestreitbar ein behöröliches Verfahren oder behördliche Maßnahmen gegen einen möglicherweise Unschuldigen; er nimmt also diesen "Erfolg", selbst wenn er ihm höchst unerwünscht ist, billigend in kauf, und würde somit bedingt vorsätzlich handeln (vel: hierzu BGHSt 7, 363 und Bockelmann in HJW 1959, 1850).
Daß dies nicht rechtens sein kann, liegt auf der Hand und
zvingt dazu, das Merkmal des Vorsatzes in § 164 Abs. 5 StB 3 Pi J
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gegerüber dem allgemein üblichen Begriff des beilingzten Vor-
De} x” satzeg einschränkend auszulezen.
Im kaehmen der Beleidisungstatbestände rechtfertist “ 193
StGB eine derartise Anzci:;e, selbst wenn sich in Läufe des behördlichen Verfahrens ihre Unrichtigkeit herausstellt (kGSt 065 1). Aber vuch das neben der khre des Einzelnen durch
§ 164 StGB zeschützte Rechtsgut, die staatliche Rechtstflege, die nicht obne sachlichen Grund zur Ermitilungstätigkeit
oder zu sonstigen Maßnahmen veranlaßt werden darf, wird
in einem solchen Falle nicht betroffen. Denn es ist gerade dic Aufgabe der Behörden, einen bestehenden Verdacht zu überprüfen und zu klären. Die geschützten Rechtsgüter werden also, für sich geschen, überhaupt nicht oder zumindest nicht rechtswidrig verletzt. Diese Erkenntnis muß für § 164 Abs. 5 StGB zu ciner jinschränkung des Vorsatzbegriffes führen. Dice Zweifel an der Wahrheit der Verdächtigung können als solche ein strafbares Hundeln noch nicht begründen. Es muß etwas hinzuksumen, was sich aber nicht einfach als "Billi-
gung des Verfahrens gegen den - möglicherweise - Unschuldigen'! kennzeichnen 1äß8t. Viele Möglichkeiten einer einschränkenden Auslegung bieten sich nicht an (vgl. Bockelmann aaO). Der Senat
ist zu folgendem Ergebnis gekommen, das nach seiner Auffassung den Sinn des Tatbestandes am besten gerecht wird, inden einerseits Gie Gefakr einer nicht mehr sicher abgrenzburen Strafbarkeit vermicden, andererscits die zweifelsfrei strafwürdigen Fälle auch er-
feßt werden.
Vorsätzliches Handeln im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB liegt erst dann vor, wenn:jemand nicht nur Zweifel in die Richtigkeit seines Veräuchts sceizt, sondern darüber hinaus feststeht, daß er auch
hei Kenntnis der Unrichtigkeit verdächtigt hätte. Würde er dagegen, wenn ihm die Unrichtigkeit bekannt gewesen wäre, von der Verdüchtigung abgesehen haben, so fällt ihm trotz seiner Zwei-
fEl kein vorsätzliches Handeln zur Last; allenfalls käme - bei Verletzung einer Prüfungspflicht - leichtfertig falsche Arschuldi-
gung in Betracht.
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Diese Kennzeichnung des Vorsatzes entspricht der sog. ersten Frankschen Formel (vgl. Frank StGB 18. Aufl. 1931, S. 190). Der Senat ist sich bewußt, daß diese Formel an sich nicht geeignei ist, das Wesen des bedingten Vorsatzes erschöpfend zu unschreiben; im allgemeinen kann siethöchstens als Erkenntnismittel für die Feststellung des bedingten Vorsatzes dienen. Gerade die | in ihr liegende sachliche Einschränkung kann aber für den beson- | deren Fall des § 164 Abs. 5: ‚StGB. die Aufgabe gerechter Abgrenzung zwischen straffreiem und strafbarem Bereich. erfüllen. Dieser gegenüber dem allgemeinen Begriff des bedingten Vorsatzes einengenden Auslegung. 1äßt sich nicht‘ ‚entgegenhalten, daß. der äie Unwahrheit kennende Denunziant in Wirklichkeit. gar keinen Verdacht habe, eine. Klärung deshalb auch. nicht: anstreben könne (vgL;. Bockelmann . aa0); denn die Feststellung, daß der Anzeigende nicht angezeigt häben würde, wenn er die Unw heit des Verdächts gekannt hätte, soll zur Verneinung des Vor: zes im. Sinne. des 5 164. Abe. 5 StGB Führen, ‚obwohl ‚daraus sel] ‚ötändlich nicht. folgt, daß der An. ' zeigende mit. der Einleitu ferfehrene® nur: Tür den. Fall der ‚Richtigkeit des ‚ Verdächte x N
leichtfertigen Handelns begründet sein, sei es, daß die
zucifcl einen Üreifbaren Verducht wusschlieken, uci 05;
eaß ne cine Früfungspllicht zur Polsce haben. Leichirerti. Ivluch veräichtigen kann also nicht zur der Eutgl! ubi;e, sondern erst recht der. üveife >lnäo.
Po B Wendet sun, ioson Napstab sul ‚ü 9 Verhalten. äos. änhabe: 5 selbe vu
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ers wie oben, N ansoti
= zu: einer, ‚eigenen Prüf
Its Die Verurteilung des Angeklagten mul nit thin aufgo-. hoben werden; De cs nuch‘d om’ Sachverhalt auch ausgeschlos-
sen ist, duh veitere tuts Echliche Erörterungen zu abweichenden Feststellungen ühne n könnten, ist gemäß § 354: Abso 1 SEO von hier aus in der Sache selbst zu erkennen
3A ya serie ta an > ‚tarmripfraoyn Trajryerp , und der „nüceklagte „us Rechtesgründen freizusprechen
Die Kosten des YVerfuhrens müssen nach § 467 Abs. 1 StPO ind ferner g0-
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6) von der Stuutsxasse getragen werden. Ihr si T abs. 2 Satz 2 StPO die dem Angeklaxten erwachsenen
maß § 46 notwendigen Auslagen aufzuerlegen, weil das Verfahren dessen Unschuld ergeben hat und auch keine Gesichtspunkte hervorgetreten sind, die cine überbürdung dieser Ausla-
e
gen auf die Stuautskasse verbieten würden.
Die Entscheidung über die ärstattung der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse in Anwendung des § 357 StPO
auf den früheren NMitangekla.sten Frof. Dr. HH: zu erstrecken, wie es scitens der Verteidigung in der Yerhandlung
den Senat angeregt wurde, ist nicht möglich. Die Aufhebung de
Verurteilung des Angeklagten erfolgt nicht wegen Gesetzcsverletzung bci der Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO; daher sind die Voraussetzungen des § 357 StPO nicht gegeben.
Baldus Dr. Dotterweich Schurpenseel Dr. Schalscha Menges
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