Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 26.11.1952 – 5 StR 883/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Strafermäßigung nach § 157 StGB kommt dem Anstifter auch dann nicht zugute, wenn er als Beklagter im Ehescheidungsrechtsstreit, um nicht wegen Ehebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden, eine von der klagenden Partei benannte Ehebruchszeugin bestimmt, einen Ehebruch bewußt der Wahrheit zuwider in Abrede zu stellen. | Aktenzeichen: 5 StR 833/52. ' Beschl. des BGH. v. 26.11.1952 LG Braunschweig Beschluß | In der Strafsache gegen den Schuhmacher Herbert R > aus HEEEEEEEEED, 1: : rm, geboren am EEEEEEEED 1920 in CHE, wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage : hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach ; Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom ' 26.November 1952 beschlossen: Die Strafermäßigung nach § 157 StGB kommt dem Anstifter auch dann nicht zugute, wenn er als Beklagter im Ehescheidungsrechtsstreit, um nicht wegen iihebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden, eine von der klagenden Partei benannte Ehebruchszeugin bestimmt, einen Ehebruch bewußt der Wahrheit zuwider in Abrede zu stellen. Gründe: Im Scheidungsprozeß des Angeklagten hat die frühere Mitangeklagte Sb der Tahrheit zuwider uneidlich als Zeugin bekundet, daß sie mit dem Angeklagten keinen ühebruch begangen habe. Der Angeklagte hatte die Zeugin gebeten, in dieser Weise auszusagen, nachdem ihm seine Frau mit einer Strafanzeige wegen ihebruchs gedroht und ihre Klage ausdrücklich auf Ühebruch gestützt hatte, Das Schöffengericht Bad Harzburg hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage zu '5 Monaten Gefängnis verurteilt, seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, daß es die Gefängnisstrafe auf 3 Monate ermäßigt hat. Den Schutz des § 157 StGB hat das Jandgericht dem Angeklagten versagt, weil diese Bestimmung auf den Anstifter keine Anwendung finden könne. Das Oberlandesgericht Braunschweig nöchte den § 157 StGB auf den Angeklagten anwenden, sieht sich hieran aber durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
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Gesetz: StGB § 157
Rechtssatz: Die Strafermäßigung nach § 157 StGB kommt dem Anstifter auch dann nicht zugute, wenn er als Beklagter im Ehescheidungsrechtsstreit, um nicht wegen Ehebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden, eine von der klagenden Partei benannte Ehebruchszeugin bestimmt, einen Ehebruch bewußt der Wahrheit zuwider in Abrede zu stellen.
| Aktenzeichen: 5 StR 833/52. ' Beschl. des BGH. v. 26.11.1952 LG Braunschweig
Beschluß
| In der Strafsache gegen
den Schuhmacher Herbert R > aus HEEEEEEEEED, 1: : rm, geboren am EEEEEEEED 1920 in CHE,
wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage
: hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach ; Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom ' 26.November 1952 beschlossen:
Die Strafermäßigung nach § 157 StGB kommt dem Anstifter auch dann nicht zugute, wenn er als Beklagter im Ehescheidungsrechtsstreit, um nicht wegen iihebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden, eine von der klagenden Partei benannte Ehebruchszeugin bestimmt, einen Ehebruch bewußt der Wahrheit zuwider in Abrede zu stellen.
Gründe§
Im Scheidungsprozeß des Angeklagten hat die frühere Mitangeklagte Sb der Tahrheit zuwider uneidlich als Zeugin bekundet, daß sie mit dem Angeklagten keinen ühebruch begangen habe. Der Angeklagte hatte die Zeugin gebeten, in dieser Weise auszusagen, nachdem ihm seine Frau mit einer Strafanzeige wegen ihebruchs gedroht und ihre Klage ausdrücklich auf Ühebruch gestützt hatte,
Das Schöffengericht Bad Harzburg hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage zu '5 Monaten Gefängnis verurteilt, seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, daß es die Gefängnisstrafe auf 3 Monate ermäßigt hat. Den Schutz des § 157 StGB hat das Jandgericht dem Angeklagten versagt, weil diese Bestimmung auf den Anstifter keine Anwendung finden könne. Das Oberlandesgericht Braunschweig nöchte den § 157 StGB auf den Angeklagten anwenden, sieht sich hieran aber durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs NJW 1951, 809 und BGHSt 1, 22 - 28 f-gehindert.. Es hat deshalb die Sache dem erkennenden Senat gemäß § 121 II GVG‘ zur Entscheidung vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Braunschweig Tührt aus: Grundsätzlich sei die bisherige höchstrichterliche lechtsprechung zu billigen, daß § 157 StGB auf den Teilnehmer nicht anzuwenden sei, auch wenn dieser gehandelt habe, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden. Hiervon müsse aber eine Ausnahme gemacht werden, wenn die auf Scheidung wegen Ehebruchs beklagte Partei den ZEhebruchszeugen zur falschen Aussage anstifte, um sich der strafrechtlichen Verfolgung wegen dieses [hebruchs zu entziehen. In diesen Fall liege für die Partei eine ähnliche Zwangslage vor wie für den [Lhebruchszeugen selbst,
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die entsprechende Anwendung des § 50 StGB und da ıit die Anwendung des § 157 StGB sei deshalb hier geboten. Zinerseits treffe in einem solchen Fall den Zeugen seine Zeugnispflicht nicht schicksalhaft, sondern auf Grund des von ihm in gleicher Weise wie von der Partei verschuldeten Lebensvorgangs. Andererseits könne die Partei nicht, wie in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, den Nachteil des Prozeßverlusts auf sich nehmen, ohne sich gerade hierdurch der Strafverfolgung auszusetzen. Denn diese Gefahr bestehe für die Partei auch gerade dann, wenn sie keine ürklärung abgebe, weil ein solches Verhalten zwangsläufig zur Vernehmung des Lhebruchszeugen führen müsse.
Diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts vermag der Senat nicht beizupflichten, er verbleibt vielmehr bei seiner bereits in der Entscheidung 5 StR 23/52 ausgesprochenen Auffassung. Das erste Argument läuft nur darauf hinaus, daß der Ehebruchszeuge im Scheidungsprozeß seine Zwangslage selbst verschuldet habe. Es könnte also höchstens den (im übrigen vom Gesetz nicht gezogenen) Schluß rechtfertigen, dem Zeugen sei in diesem Fall der Schutz des § 157 StGB zu versagen, nicht aber den, der Partei sei er zuzubilligen. Das zweite Argument kann für den vorliegenden Fall schon deshalb keine Bedeutung haben, weil es sich hier, anders als in RGSt 75, 37 und BGHSt,1, 22 -— 28 f -,gar nicht darum handelt, daß der Angeklagte deshalb wegen Teilnahme am Meineid bestraft werden soll, weil er dem Gericht gegenüber unrichtige Erklärungen abgegeben oder Ürklärungen des Zeugen nicht berichtigt hat. Nur in einem solchen Falle ließe sich überhaupt die Rolle der Partei wit der eines Zeugen vergleichen, selbst wenn man den von der Rechtsprechung stets besonders hervorgehobenen Unterschied beiseite ließe, daß der Zeuge im Gegensatz zur Partei durch seine Aussage eine öffentlich-rechtliche Pflicht im Dienste der Rechtspflege erfüllt. Die Partei, die auf andere Weise als durch ihr prozessuales Verhalten auf
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einen Zeugen einwirkt, er möge in einen Zivilprosce3 zu ihren Gunsten die Unwakrheit sagen, da-it sie nickt auf dem Wege über das Ergebnis des Zivilprozesses in cin Strafverfahren verwickelt werde, kann keinesfalls schutzwürdiger sein als der Angeklagte, der einen Zeugen veranlaßt, unrichtige üntlastungsangaben zu machen. Daß aber auf diesen § 157 StGB nicht anzuwenden ist, erkennen auch 2.T. die Verfechter der Keinung an, § 157 StGB müsse auf einen Fall wie den vorliegenden Anwendung finden (vgl vor allen Mezger bei der Bespr. der Intsch. RG 75, 37 in u 1941, 380). Offenbar geht auch das Oberlandesgericht Braunschweig hiervon aus. Aus § 50 StGB läßt sich in einen Tall wie
dem vorliegenden weder die un.ıittelbare noch die analoge Anwendung des § 157 StGB auf den Anstifter herleiten.
Denn zu den besonderen persönlichen Zigenschaften oder Verhältnissen des § 157 StGB gehört nicht nur, das der Betreffende gehandelt hat, um von einem Angehörigen oder sich selbst die Gefahr strafrechtlicher Verfolzur.g abzuwenden, sondern aıch, daß cr Zeuge oder Sachverständiger ist und die Tat bei Ürfüllung seiner Zeugen- oder Sachverständigenpflicht begangen hat. Deshalb wäre die erste Voraussetzung für eine analoge Anwendung auf den Teilnehmer, daß dessen Tatbeitrag in einem Tun oder Unterlassen gegenüber dem Gericht besteht. Ob in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen der § 157 StGB auf den Teilnehmer Anwendung finden könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. koffka Schmidt