§ 130a Anleitung zu Straftaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer einen in Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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14.09.2021 Ausfertigung
§ 130a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I 4250)
BGBl. 2021 I S. 4250
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 130a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 130a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
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