Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 57 Allgemeine Berufspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/57?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/57?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/57?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/57?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/57?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 57 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 57 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 57 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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25.06.1990 Ausfertigung
§ 57 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. II 518)
BGBl. 1990 II S. 518
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18.08.1980 Ausfertigung
§ 57 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I 1537 460)
BGBl. 1980 I S. 1537
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 57 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.