Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 53 Anerkennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/53?asof=2024-10-26#abs-1 (1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen
Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten denjenigen Steuerberaterkammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten anerkannt oder bestellt sind. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/53?asof=2024-10-26#abs-2 (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/53?asof=2024-10-26#abs-3 (3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 53 neu gefasst durch Artikel 7 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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01.07.2023 in Kraft
§ 53 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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25.07.1994 Ausfertigung
§ 53 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I 1744)
BGBl. 1994 I S. 1744
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 53 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.