Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.11.2022 – 4 A 2856/18Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 07.06.2018 – 7 K 5837/17
- BGH, 09.11.2000 – I ZR 185/98Zitiert von 16
- BVerwG, 01.02.2024 – 8 C 1/23Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis bei Steuerberatern
- BGH, 14.10.2010 – I ZR 95/09Berufsrecht der Steuerberater: Anwerben selbständiger Buchhalter ohne räumliche Beschränkung auf den Nahbereich der Kanzlei - Anwerbung selbständiger BuchhalterZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 – L 22 R 171/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.06.2025 – 6 StR 233/24Untreue eines Vermögensbetreuungspflichtigen durch Überschreiten der erlaubten Grenzen unternehmerischen HandelnsZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2020 – L 9 BA 112/18Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 11.11.2016 – 7 K 7/15
28 Entscheidungen zu § 34 StBerG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/34#abs-1 (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/34#abs-2 (2) Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.