Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/34#abs-1 (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/34#abs-2 (2) Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 34 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.11.2022 – 4 A 2856/18Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 07.06.2018 – 7 K 5837/17
- BGH, 09.11.2000 – I ZR 185/98Steuerberaterrecht: Unterhalten einer weiteren Beratungsstelle außerhalb des Nahbereichs der Hauptniederlassung als Wettbewerbsverstoß Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BVerwG, 01.02.2024 – 8 C 1/23Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis bei Steuerberatern
- BGH, 14.10.2010 – I ZR 95/09Berufsrecht der Steuerberater: Anwerben selbständiger Buchhalter ohne räumliche Beschränkung auf den Nahbereich der Kanzlei - Anwerbung selbständiger BuchhalterZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 – L 22 R 171/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.06.2025 – 6 StR 233/24Untreue eines Vermögensbetreuungspflichtigen durch Überschreiten der erlaubten Grenzen unternehmerischen HandelnsZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2020 – L 9 BA 112/18Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 11.11.2016 – 7 K 7/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 34 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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26.10.2003 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I 2074)
BGBl. 2003 I S. 2074
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 34 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 34 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 34 geändert und eingefügt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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13.12.1990 Ausfertigung
§ 34 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I 2756)
BGBl. 1990 I S. 2756
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 34 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.