Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 47 Zweigniederlassungen
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 12.07.2012 – 16 K 234.11Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.01.2000 – 4 A 3311/97Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.01.2000 – 4 A 3379/97
- OVG NRW, 29.11.2022 – 4 A 2856/18Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2014 – OVG 12 N 72.12Zitiert von 1
- BGH, 12.10.2004 – WpSt (R) 1/04
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 01.02.2024 – 8 C 1/23Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis bei Steuerberatern
- VG Arnsberg, 07.06.2018 – 7 K 5837/17
- VG Berlin, 16.07.2013 – 16 K 65.12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenigstens einem Berufsangehörigen oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat. Für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen Berufsangehörigen kann die Wirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen.