Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 47 Zweigniederlassungen

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen12 Entscheidungen

Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenigstens einem Berufsangehörigen oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat. Für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen Berufsangehörigen kann die Wirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen.

§ 46 § 48