Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bedürfen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 32 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.