Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bedürfen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird.

§ 26 § 28