Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 14 Bekanntmachung der Entscheidung
Stand: 14.03.2026
Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen
bekannt zu machen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 SpruchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 03.12.2008 – 8 U 34/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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22.12.2004 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I 3675)
BGBl. 2004 I S. 3675
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.