Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 14 Bekanntmachung der Entscheidung
Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen
bekannt zu machen.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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22.12.2004 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I 3675)
BGBl. 2004 I S. 3675
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.