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# § 14 SpruchG — Bekanntmachung der Entscheidung

Spruchverfahrensgesetz  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen

- 1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;

- 2. der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;

- 3. der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;

- 4. der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;

- 5. der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;

- 6. der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft;

- 7. der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft und

- 8. der Nummer 8 durch die gesetzlichen Vertreter des Emittenten

bekannt zu machen.

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Zitiervorschlag: § 14 SpruchG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/14

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