Gesetze / Sprecherausschußgesetz
SprAuG§ 28 Richtlinien und Vereinbarungen
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BAG, 11.12.2018 – 3 AZR 380/17Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche EinheitsregelungZitiert von 22
- BAG, 10.02.2009 – 1 AZR 767/07Zitiert von 13
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2023 – 7 Sa 423/21
- LAG Hessen, 06.03.2013 – 18 Sa 1046/12
- BAG, 17.01.2012 – 3 AZR 135/10Auslegung einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel - Anpassung der Grenzwertsegmente - außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RentenversicherungZitiert von 19
- BAG, 20.06.2023 – 3 AZR 231/22Teilweise Umstellung laufender Leistungen auf KapitalleistungZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BAG, 31.07.2025 – 6 AZR 172/24Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen - Pflegezulage - FunktionsdienstZitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 19.03.2025 – 4 Sa 47/24Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 14.02.2025 – 6 SLa 408/24Zitiert von 1
18 Entscheidungen zu § 28 SprAuG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 SprAuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/28#abs-1 (1) Arbeitgeber und Sprecherausschuß können Richtlinien über den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich vereinbaren. Werden Richtlinien in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Sprecherausschuss abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/28#abs-2 (2) Der Inhalt der Richtlinien gilt für die Arbeitsverhältnisse unmittelbar und zwingend, soweit dies zwischen Arbeitgeber und Sprecherausschuß vereinbart ist. Abweichende Regelungen zugunsten leitender Angestellter sind zulässig. Werden leitenden Angestellten Rechte nach Satz 1 eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Sprecherausschusses zulässig. Vereinbarungen nach Satz 1 können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.