Gesetze / Sprecherausschußgesetz
SprAuG§ 28 Richtlinien und Vereinbarungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Arbeitgeber und Sprecherausschuß können Richtlinien über den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Inhalt der Richtlinien gilt für die Arbeitsverhältnisse unmittelbar und zwingend, soweit dies zwischen Arbeitgeber und Sprecherausschuß vereinbart ist. Abweichende Regelungen zugunsten leitender Angestellter sind zulässig. Werden leitenden Angestellten Rechte nach Satz 1 eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Sprecherausschusses zulässig. Vereinbarungen nach Satz 1 können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
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