Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 159 Beitragsbemessungsgrenzen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
Wird zitiert von 159 Entscheidungen zu § 159 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 10.08.2011 – 6 Sa 669/11
- LAG Hessen, 10.08.2011 – 6 Sa 146/11
- LAG Baden-Württemberg, 14.06.2012 – 3 Sa 152/11Zitiert von 1
- LAG Hessen, 28.03.2012 – 8 Sa 1292/11
- BAG, 17.01.2012 – 3 AZR 135/10Auslegung einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel - Anpassung der Grenzwertsegmente - außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RentenversicherungZitiert von 21
- BAG, 21.04.2009 – 3 AZR 695/08Betriebsliche Altersversorgung: Planwidrige Unvollständigkeit einer Versorgungsordnung durch außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 75
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 20 K 3557/25
- OLG Brandenburg, 01.04.2025 – 13 UF 141/24
- OLG Karlsruhe, 21.02.2025 – 16 UF 122/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Fachanwälte für Sozialrecht finden
Änderungsverlauf
-
02.12.2006 Ausfertigung
§ 159 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2742)
BGBl. 2006 I S. 2742
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.