Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 160 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2.
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen.
Wird zitiert von 119 Entscheidungen zu § 160 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 14.06.2012 – 3 Sa 152/11Zitiert von 1
- BAG, 21.04.2009 – 3 AZR 695/08Betriebsliche Altersversorgung: Planwidrige Unvollständigkeit einer Versorgungsordnung durch außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 75
- LAG Hessen, 28.03.2012 – 8 Sa 1292/11
- BAG, 23.04.2013 – 3 AZR 23/11Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Versorgungstarifvertrag - Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003Zitiert von 62
- BAG, 23.04.2013 – 3 AZR 512/11Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene RentenformelZitiert von 30
- BAG, 23.04.2013 – 3 AZR 24/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 20 K 3557/25
- BSG, 05.06.2025 – B 5 R 3/24 RBerechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kalendermonaten mit freiwillig geleisteten Beiträgen von der Anrechnung auf die für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlichen GrundrentenzeitenZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 01.04.2025 – 13 UF 141/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.