Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 160 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 118
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 14.06.2012 – 3 Sa 152/11Zitiert von 1
- BAG, 21.04.2009 – 3 AZR 695/08Betriebsliche Altersversorgung: Planwidrige Unvollständigkeit einer Versorgungsordnung durch außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 74
- LAG Hessen, 28.03.2012 – 8 Sa 1292/11
- BAG, 23.04.2013 – 3 AZR 23/11Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente - Versorgungstarifvertrag - Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003Zitiert von 60
- BAG, 23.04.2013 – 3 AZR 512/11Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene RentenformelZitiert von 27
- BAG, 23.04.2013 – 3 AZR 24/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 20 K 3557/25
- BSG, 05.06.2025 – B 5 R 3/24 RBerechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kalendermonaten mit freiwillig geleisteten Beiträgen von der Anrechnung auf die für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlichen GrundrentenzeitenZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 01.04.2025 – 13 UF 141/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2.
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen.