Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
SUV§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoldUrlV/5#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoldUrlV/5#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 SUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.01.2001 – VII ZR 238/00Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 730)
BGBl. 2013 I S. 730
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 678)
BGBl. 2011 I S. 678
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31.07.2010 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1052)
BGBl. 2010 I S. 1052
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22.04.2005 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2005 I S. 1106
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 4013)
BGBl. 2001 I S. 4013
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.