Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/1953 · S. 11
Zu Artikel 3 (Änderung der Soldatinnen- und Sol-
Zu Artikel 3 (Änderung der Soldatinnen- und Sol- datenurlaubsverordnung) Zu Nummer 1 Zu § 5 Zu Absatz 1 Durch die insbesondere auch im Interesse der Grundwehr- dienst leistenden Soldaten liegende Verkürzung des Grund- wehrdienstes auf sechs Monate wird die Präsenz auf eine Zeitspanne herabgesetzt, die es rechtfertigt und erfordert, für diesen Personenkreis den Erholungsurlaub zu verkürzen. An- derenfalls könnte die notwendige militärische Ausbildung nicht mehr uneingeschränkt vermittelt werden, und der Funk- Drucksache 17/1953 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode tionsdienst auf Dienstposten würde eine nicht vertretbare Verkürzung erfahren. Die Bundesregierung hat bei der Festsetzung des Anspruchs auf Erholungsurlaub auf sechs Tage eine umfassende Abwä- gung der Interessen des Wehrpflichtigen und der Belange des Dienstherrn vorgenommen. Insbesondere wurde die Festset- zung der Urlaubsdauer im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2003/88/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (EG-Arbeits- zeitrichtlinie) geprüft. Bei einer Dienstleistung von lediglich sechs Monaten ist das Erholungsbedürfnis wesentlich geringer als bei längerfristi- gen Wehrdienstverhältnissen. Für die Gesunderhaltung des Grundwehrdienstleistenden ist es aus Fürsorgegründen des- halb nicht notwendig, ihm den Erholungsurlaub anteilig in der Höhe zu gewähren, die länger dienenden Soldatinnen und Soldaten zusteht. Die unterschiedliche Belastung von länger dienenden Solda- tinnen und Soldaten einerseits und Grundwehrdienstleisten andererseits sowie die strukturellen Unterschiede der ver- schiedenen Arten des Wehrdienstes stellen sachliche
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.325 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/1953, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.780–49.105 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert ee9c456b9b1a9b0f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP