Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
SUV§ 6 Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 18.01.2001 – VII ZR 238/00Zitiert von 5
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoldUrlV/6#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten kann nach einem Einsatz, durch dessen Besonderheiten sie außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer Einsatzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall bis zu einer Woche unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoldUrlV/6#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt in Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und bestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die einzelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt werden kann.