Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/4821 · S. 19
Zu Artikel 3 (Änderung der Soldatinnen- und
Zu Artikel 3 (Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 5) Die Sonderregelung für Grundwehrdienstleistende wird auf- gehoben, um dem durchgängigen Freiwilligkeitsprinzip des Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz Rechnung zu tra- gen. Die Neufassung berücksichtigt ferner die Öffnung des freiwilligen Dienstes nach dem Wehrpflichtgesetz für Frauen (Artikel 1 Nummer 3). Im Übrigen entspricht die Regelung dem bisherigen Recht. Zu Nummer 2 (§§ 12 und 16) Auf Satz 1 der Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen. Für die Regelung in § 16 gibt es keine Anwendungsfälle mehr. Sie wird zur Rechtsbereinigung aufgehoben.
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BT-Drs. 17/4821, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 73.314–73.957 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.32) +D1D2D3 · Prüfwert 194785567b0588a5….
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