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Artikel 3 · BT-Drs. 17/4821 · S. 19

Zu Artikel 3 (Änderung der Soldatinnen- und

Zu Artikel 3 (Änderung der Soldatinnen- und
Soldatenurlaubsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 5)
Die Sonderregelung für Grundwehrdienstleistende wird auf-
gehoben, um dem durchgängigen Freiwilligkeitsprinzip des
Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz Rechnung zu tra-
gen. Die Neufassung berücksichtigt ferner die Öffnung des
freiwilligen Dienstes nach dem Wehrpflichtgesetz für Frauen
(Artikel 1 Nummer 3). Im Übrigen entspricht die Regelung
dem bisherigen Recht.
Zu Nummer 2 (§§ 12 und 16)
Auf Satz 1 der Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.
Für die Regelung in § 16 gibt es keine Anwendungsfälle
mehr. Sie wird zur Rechtsbereinigung aufgehoben.

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Herkunft

BT-Drs. 17/4821, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 73.314–73.957 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.32) +D1D2D3 · Prüfwert 194785567b0588a5….

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